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   BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01   

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BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01 (https://dejure.org/2002,17130)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.2002 - 9 A 6.01 (https://dejure.org/2002,17130)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 2002 - 9 A 6.01 (https://dejure.org/2002,17130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses - Änderungen an den im Streckenverlauf gelegenen Telekommunikationsanlagen - Rechtsweg für die Kostentragung der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01
    Mit Beschluss vom 29. April 2001 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten abgelehnt (BVerwG 9 VR 2.01).

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 29. April 2001 (BVerwG 9 VR 2.01), an denen er nach nochmaliger Prüfung in vollem Umfang festhält.

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 5.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausklammerung der Bauausführung für eine

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01
    So hat es die Rechtsprechung etwa zugelassen, die Regelung bestimmter Details des Vorhabens der späteren Ausführungsplanung (BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 m.w.N.) oder die Entscheidung über eine Entschädigung dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorzubehalten (BVerwG, Urteil vom 5. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 34 S. 183 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01
    Die Frage, welche Belange eine Planfeststellungsbehörde bei ihrer planerischen Entscheidung zu berücksichtigen und einer Regelung - gegebenenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - zuführen muss, ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Problembewältigung zu beantworten (vgl. etwa BVerwGE 61, 307 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 68/78] m.w.N.).
  • BVerwG, 05.11.1997 - 11 A 54.96

    Planfeststellung, Eisenbahnneubaustrecke Ebenfeld - Erfurt;

    Auszug aus BVerwG, 06.03.2002 - 9 A 6.01
    So hat es die Rechtsprechung etwa zugelassen, die Regelung bestimmter Details des Vorhabens der späteren Ausführungsplanung (BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 m.w.N.) oder die Entscheidung über eine Entschädigung dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorzubehalten (BVerwG, Urteil vom 5. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 34 S. 183 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

    Aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt, dass der Planungsträger grundsätzlich die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte zu bewältigen hat und hierzu - gegebenenfalls in Form von Vorkehrungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - BVerwG 9 A 6.01 - juris) - einer Lösung zuführen muss (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 sowie BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 m.w.N.).
  • BGH, 27.01.2005 - III ZB 47/04

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber

    bb) Auch für das TKG 1996 hält der Senat entgegen den Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2002 (9 A 6/01 - juris-Nr. WBRE410008862, Rn. 31) und einigen Stimmen in der Literatur (Beck'scher TKG-Kommentar/Schütz, 2. Aufl., § 55 Rn. 18, § 56 Rn. 36; Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand 9/04, § 55 Rn. 18, § 56 Rn. 45) daran fest, daß die Regelungen über die Folgekostenlast im Zusammenhang mit der Veränderung von Telekommunikationslinien in öffentlichen Wegen infolge von Änderungen an diesen selbst oder ihren besonderen Anlagen (vgl. insbesondere §§ 55 und 56 TKG 1996) sämtlich öffentlich-rechtlichen Charakter haben und Streitigkeiten hierüber vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sind (so auch Scheurle/Mayen/Reichert, TKG §§ 55, 56 Rn. 187 ff; Scholtka in Wissmann, Telekommunikationsrecht, Kap. 8 Rn. 141).

    Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes war nicht erforderlich, obgleich der Senat mit dieser Entscheidung zur Frage der Rechtswegezuständigkeit für Folgekostenstreitigkeiten nach §§ 55 und 56 TKG 1996 eine andere Ansicht als der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 (aaO) vertritt.

  • BVerwG, 17.11.2008 - 6 B 41.08

    Rechtsweg, Verwaltungsrechtsweg, Straße, besondere Anlage,

    Einer Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 VwGO bedarf es nicht, obgleich der beschließende Senat die Frage der Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten nach § 56 TKG 1996 anders beurteilt als der 9. Senat in seinem Gerichtsbescheidvom 6. März 2002 - BVerwG 9 A 6.01 - ([...] Rn. 31).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 A 8.16

    Bestimmtheit; Erkennbarkeit; Gesamtinhalt des Planergänzungsbeschlusses;

    Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Verlegung oder Veränderung von Telekommunikationslinien und die dabei entstehenden Kosten stellen vielmehr im Grundsatz ein eigenständiges und vollständiges Regelungssystem dar, dessen Anwendbarkeit keine Anordnung im Planfeststellungsbeschluss voraussetzt (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 31 und Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 - Buchholz 442.066 § 75 TKG Nr. 1 Rn. 9 jeweils für den Fall späterer besonderer Anlagen).

    Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Betreiber der Telekommunikationslinie ausnahmsweise seinerseits eine Regelung im Planfeststellungsbeschluss verlangen kann (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 a.a.O. Rn. 31 a.E.), bedarf hier keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 13.10.2010 - 7 B 50.10

    Umverlegung von Telekommunikationslinien; Bestimmtheit der planfestgestellten

    Ein solches Vorgehen ist aber nur zulässig, wenn - zur Gewährleistung des gebotenen Rechtsschutzes - für die später zu treffende Regelung ausreichende materiellrechtliche Maßstäbe sowie ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stehen (Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2002 - BVerwG 9 A 6.01 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 10.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

    In der Sache handelt es sich um eine nach § 73 Abs. 8 VwVfG zu beurteilende Änderung des Planentwurfs (vgl. zum Fall einer nachträglichen Abschnittsbildung durch die Planfeststellungsbehörde: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 27; ferner zu § 73 Abs. 8 VwVfG: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2008 - 13 E 526/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Charakters einer

    Soweit das BVerwG in dem Gerichtsbescheid vom 6.3.2002 (- 9 A 6.01 - juris) in einem obiter dictum ohne nähere Begründung von einer entgegengesetzten Position ausgegangen ist, folgt der Senat dieser Auffassung aus den vorstehenden und nachfolgenden Erwägungen nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - 20 A 525/12

    Zugehörigkeit einer Leitung zu denjenigen für den Fernverkehr im Sinne von § 56

    - 7 B 50.10 -, juris, und Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 - 9 A 6.01 -, juris.
  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019

    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte einer

    Insofern besteht ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57/62; GB.v. 6.3.2002 - 9 A 6.01 - juris Rn. 31) auf der Grundlage des Kommunalrechts und der vom Kläger selbst erlassenen Rechtsnormen, dessen Anwendbarkeit im Planfeststellungsbeschluss zutreffend vorausgesetzt wird.
  • VGH Hessen, 23.11.2007 - 7 UE 1422/07

    Kostentragungsvereinbarung Deutsche Bundesbahn - Deutsche Bundespost über

    Im Hinblick darauf kommt es nach Auffassung des Senats für die Begründetheit der Klage nicht darauf an, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Kostenerstattung nach §§ 74, 75 TKG öffentlich-rechtlicher Natur (so: BGH, Beschluss vom 27.01.2005 - III ZB 47/04 -) oder privatrechtlicher Natur (so: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 06.03.2002 - 9 A 6.01 - zit. n. juris; Schütz in: Beckscha, TKG, Kommentar, 3. Aufl., § 76 Rdnr. 36) ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2010 - 3 K 304/09

    Planfeststellung für den Bau einer Straßenbahn und Ausbau einer Landesstraße

  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 12.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • VGH Hessen, 18.10.2011 - 7 A 438/10

    Kostenlast bei Verlegung einer Telekommunikationslinie zu Gunsten einer späteren

  • VGH Bayern, 31.05.2016 - 21 BV 14.158

    Erstattung von Zahlungen für die Verlegung und Änderung von

  • VG Augsburg, 27.11.2013 - Au 4 K 12.1627

    Bau einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahn)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - 5 S 748/02

    Verkehrswegeänderung - Präklusion eines Nutzungsberechtigten einer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2003 - 5 S 748/02

    Stadtbahn, Telekommunikationslinie, Verlegung, Kostentragung, Präklusion

  • OVG Sachsen, 17.07.2012 - 4 A 708/10

    Planfeststellung, vorfristige Einwendungen, Nachbeteiligung, Kostentragungslast

  • VG München, 11.03.2008 - M 2 K 07.641

    Planfeststellung; Hochwasserschutzmaßnahmen an der ... (BA 02/05);

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