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   BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90   

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BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90 (https://dejure.org/1991,295)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1991 - 9 C 35.90 (https://dejure.org/1991,295)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1991 - 9 C 35.90 (https://dejure.org/1991,295)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte von Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - Individuelle Betroffenheit im Asylrechtsschutz bei einer Gruppenverfolgung - Anforderungen an das erforderliche religiöse Existenzminimum - Voraussetzungen des Asylgrundrechts ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1992, 250
  • DÖV 1992, 540
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Zur Asylberechtigung eines Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan, der seinen Heimatstaat im Jahre 1986 verlassen hat (im Anschluß an Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend zwar geprüft, ob die Kläger im Jahre 1986 ihren Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen haben (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] und 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlassen hat (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).

    Jedenfalls kann ein Asylbewerber, der nach einer beendeten politischen (Gruppen-)Verfolgung über mehrere Jahre hinweg in seinem Heimatstaat verblieben ist, ohne dort erneut von politischer Verfolgung bedroht zu sein, nicht (mehr) als Vorverfolgter angesehen werden, wenn er schließlich seinen Heimatstaat zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

    Mit diesen Erwägungen kann eine politische Verfolgung nicht bejaht werden: Ob Strafvorschriften die Religionsfreiheit der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89] und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (vgl. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, a.a.O., vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, a.a.O., vom 6. März 1990 - 90 14.89 -, BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89] sowie vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Die bestehenden Strafvorschriften des Jahres 1984 werden im übrigen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von den zuständigen pakistanischen Stellen ungeachtet ihres Wortlautes in der Rechtspraxis, auf die es maßgeblich ankommt (vgl. Urteile des Senats vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O., und vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 68.90 -), auch nicht generell oder doch überwiegend so ausgelegt und angewendet, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich in dem genannten Sinne bestraft wurden bzw. werden.

    In beiden Fällen wird es gegebenenfalls auch zwischenzeitlich in Pakistan eingetretene politische Veränderungen mit in die Betrachtung einbeziehen müssen, was dem Revisionsgericht versagt ist (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Jedenfalls aus diesem Grunde bestehen, wenn zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten unterschiedliche generelle Tatsachen festgestellt werden, Grenzen für die Vereinheitlichung von Gefahrenprognosen (im Anschluß an Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).

    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend zwar geprüft, ob die Kläger im Jahre 1986 ihren Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen haben (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] und 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).

    Mit diesen Erwägungen kann eine politische Verfolgung nicht bejaht werden: Ob Strafvorschriften die Religionsfreiheit der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89] und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Jedenfalls aus diesem Grunde bestehen, insbesondere wenn zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten unterschiedliche Tatsachen festgestellt sind, Grenzen für die Vereinheitlichung von Gefahrenprognosen (vgl. hierzu urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Jedenfalls aus diesem Grunde bestehen, wenn zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten unterschiedliche generelle Tatsachen festgestellt werden, Grenzen für die Vereinheitlichung von Gefahrenprognosen (im Anschluß an Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlassen hat (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).

    Jedenfalls aus diesem Grunde bestehen, insbesondere wenn zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten unterschiedliche Tatsachen festgestellt sind, Grenzen für die Vereinheitlichung von Gefahrenprognosen (vgl. hierzu urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (vgl. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, a.a.O., vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, a.a.O., vom 6. März 1990 - 90 14.89 -, BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89] sowie vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die betreffende Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (vgl. BVerfGE 76, 143 ; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.90 -, a.a.O. ).

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Mit diesen Erwägungen kann eine politische Verfolgung nicht bejaht werden: Ob Strafvorschriften die Religionsfreiheit der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89] und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (vgl. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, a.a.O., vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, a.a.O., vom 6. März 1990 - 90 14.89 -, BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89] sowie vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Jedenfalls aus diesem Grunde bestehen, wenn zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten unterschiedliche generelle Tatsachen festgestellt werden, Grenzen für die Vereinheitlichung von Gefahrenprognosen (im Anschluß an Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141).

    Jedenfalls aus diesem Grunde bestehen, insbesondere wenn zu unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkten unterschiedliche Tatsachen festgestellt sind, Grenzen für die Vereinheitlichung von Gefahrenprognosen (vgl. hierzu urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Mit diesen Erwägungen kann eine politische Verfolgung nicht bejaht werden: Ob Strafvorschriften die Religionsfreiheit der Ahmadis in einem mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarenden Umfang einschränken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321, vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 [BVerwG 15.05.1990 - 9 C 17/89] und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (vgl. BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, a.a.O., vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, a.a.O., vom 6. März 1990 - 90 14.89 -, BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89] sowie vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Die verbleibenden Fälle, die nach Auffassung des Berufungsgerichts Verhaltensweisen und Betätigungsformen betreffen, die "eindeutig den Bereich interner Glaubensausübung berühren", sind nicht geeignet, für sich allein die Schlußfolgerung zu tragen, daß die genannten Bestimmungen generell oder doch überwiegend (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990, a.a.O.) so ausgelegt und angewandt wurden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden.

    Soweit sich die-Kläger im Verwaltungsverfahren darauf berufen haben, sie seien im Berufsleben als Ahmadis benachteiligt, belästigt, schikaniert und wiederholt entlassen worden, wären derartige Handlungen - sofern sie überhaupt dem pakistanischen Staat als eigene politische Verfolgung zugerechnet werden können - erst dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschenwürde darstellen und bei generalisierender Betrachtung auf Dauer die wirtschaftliche Existenz der Kläger in ihrem Heimatstaat nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Urteile vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104, vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 64.89 - und vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht zunächst zutreffend zwar geprüft, ob die Kläger im Jahre 1986 ihren Heimatstaat Pakistan vorverfolgt oder unverfolgt verlassen haben (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85] und 80, 315 ; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52).
  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90
    Eine Befugnis, Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung in Asylrechtsstreitigkeiten ähnlich wie ein Berufungsgericht von Amts wegen nachzuprüfen und individuelles Vorbringen des Asylbewerbers anstelle dieses Gerichts erstmals auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen und damit selbst Tatsachen festzustellen, besteht für das Revisionsgericht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht (vgl. Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90; vgl. hierzu auch BVerfGE 80, 350 ).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90

    Asylantrag eines afghanischen Lehrers auf Grund staatlicher politischer

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 68.90

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - Asylberechtigung

  • BVerwG, 24.01.1991 - 9 C 60.90
  • VGH Hessen, 09.06.1993 - 10 UE 2243/87

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 - VBlBW 1992 S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O. und vom 23.7.1991 - 9 C 68.90 - n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts".

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 - 9 C 104.85 - (BVerwGE 74 S. 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 - 9 C 35.90 -a.a.O.) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten.

  • VGH Hessen, 16.12.1992 - 10 UE 1360/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan; Voraussetzung einer bestandskräftigen bzw

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 -- BVerwG 9 C 35.90 -- VBlBW 1992, S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 -- BVerwG 9 C 60.89 --, a.a.O. und vom 23.7.1991 -- 9 C 68.90 -- n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts".

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 104.85 -- (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 -- BVerwG 9 C 35.90 -a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.07.1992 -- 5 L 9/91 --) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten.

  • VGH Hessen, 05.03.1993 - 10 UE 453/88

    Asylrelevanz der pakistanischen Strafvorschriften PPC sec 298 B, 298 C und sec

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 - VBlBW 1992, S. 250 f. (251 Sp. 1)- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 - BVerwG 9 C 60.89 -, a.a.O. und vom 23.7.1991 - 9 C 68.90 - n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts".

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 - BVerwG 9 C 35.90 -a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig- Holstein, Urteil v. 15.07.1992 - 5 L 9/91 -) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1992 - A 16 S 734/92

    Familienasyl: zum Zeitpunkt der Eheschließung bei Ferntrauung oder

    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -, denen sich der Senat anschließt).

  • VGH Hessen, 25.09.1992 - 10 UE 2587/86

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan - Asylrelevanz der Strafvorschriften sec

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1991 -- BVerwG 9 C 35.90, VBlBW 1992, S. 250 f. -- unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 30.10.1990 -- BVerwG 9 C 60.89 --, a.a.O. und vom 23.7.1991 -- 9 C 68.90 -- n.v.) kommt es bei der Beurteilung von Strafnormen maßgeblich auf die ausländische Rechtspraxis an, und zwar "ungeachtet des Wortlauts".

    Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 18. Februar 1986 -- BVerwG 9 C 104.85 -- (BVerwGE 74, 41 ff.) in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 03.12.1991 -- BVerwG 9 C 35.90 --a.a.O., vgl. auch zuletzt OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.07.1992 -- 5 L 9/91 --) die Auffassung, erst wenn die religiöse Betätigung der Ahmadis aus dem Innenraum der Religionsgemeinschaft heraustrete und in bestimmter Weise in die Öffentlichkeit wirke oder jedenfalls bestimmte Glaubensinhalte öffentlich wahrnehmbar würden, werde dies von staatlichen Verboten oder Geboten erfaßt, die nur eine bestimmte Form der nach außen sichtbaren Religionsausübung oder des Bekenntnisses zur Ahmadiyya verhindern wollten.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1994 - A 16 S 1382/93

    Zur Situation der Ahmadis in Pakistan

    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 -9 C 35.90- und vom 31.3.1992 -9 C 34.90-, denen sich der Senat anschließt).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1992 - A 16 S 1430/91

    Asylrecht: mittelbare, dem Staat Pakistan zurechenbare Verfolgung von Ahmadis;

    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -, denen sich der Senat anschließt).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1993 - A 16 S 858/93

    Zur Situation der Ahmadi in Pakistan - Rechtsanwendungspraxis hinsichtlich der

    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -, denen sich der Senat anschließt).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1994 - A 16 S 888/93

    Ablehnung eines Beweisantrages in einem gerichtlichen Asylverfahren

    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -, denen sich der Senat anschließt).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.1992 - A 16 S 1431/91

    Zur Verfolgungssituation für unverfolgt aus Pakistan ausgereiste Mitglieder der

    Von einer politischen Verfolgung kann dagegen dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind (BVerfG, Beschluß vom 1.7.1987, E 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteile vom 30.10.1990, InfAuslR 1991, 140 (141 f.) = E 87, 52 (hier nur teilweise abgedruckt), vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -).

    Ein Verbot häuslicher Andacht sowie gemeinschaftlicher Gottesdienste abseits der Öffentlichkeit läßt sich daraus nicht herleiten (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 30.10.1990, a.a.O., 142, vom 3.12.1991 - 9 C 35.90 - und vom 31.3.1992 - 9 C 34.90 -, denen sich der Senat anschließt).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.1995 - A 13 S 1351/95

    Zaire: keine politische Verfolgung im Hinblick auf das Vorgehen gegen die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2002 - 19 A 3040/99

    Pakistan, Christen (katholische), Gruppenverfolgung, Religiös motivierte

  • BVerwG, 13.11.2003 - 1 B 260.03

    Bedingungen einer maßstabsenkenden Vorverfolgung in der Türkei als grundsätzlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2001 - 19 A 3039/99

    Asylrecht: Gruppenverfolgung von Christen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2000 - A 6 S 150/99

    Pakistan: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für Mitglieder der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2001 - 19 A 3042/99

    Anerkennung eines pakistanischen Staatsangehörigen katholischen Glaubens als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2001 - 19 A 3041/99

    Rechtmäßigkeit der Anerkennung als Asylberechtigter; Gruppenverfolgung der

  • BVerwG, 22.12.1993 - 9 B 342.93

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Einschränkung der Religionsfreiheit durch

  • BVerwG, 05.01.1993 - 9 B 208.92

    Politische Verfolgung durch Strafnormen - Eindringen politischer Maßnahmen in den

  • BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 385.94

    Zulassung einer Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des

  • BVerwG, 12.01.1994 - 9 B 652.93

    Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit auch wegen privater

  • BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 463.94

    Zulassung einer Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des

  • BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 393.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Inländische Fluchtalternative

  • BVerwG, 15.12.1993 - 9 B 651.93

    Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit auch wegen privater

  • BVerwG, 07.06.1993 - 9 B 441.93

    Prognoserechtliche Bewertung der von den gegen die Ahmadis gerichteten

  • BVerwG, 07.06.1993 - 9 B 261.93

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung für Mitglieder der

  • BVerwG, 07.06.1993 - 9 B 260.93

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung für Mitglieder der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1992 - A 16 S 3077/90

    Entstehung und Einbeziehung eines neuen, selbständigen Wiederaufgreifensgrundes

  • BVerwG, 22.12.1993 - 9 B 382.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bewilligung von

  • BVerwG, 13.11.1992 - 9 B 174.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anwendung von

  • BVerwG, 15.04.1993 - 9 B 338.93

    Staatliche Maßnahmen im internen Bereich der religiösen Gemeinschaft als

  • BVerwG, 25.03.1993 - 9 B 251.93

    Politische Verfolgung der Ahmadis in Pakistan - Religionsausübung im

  • BVerwG, 25.03.1993 - 9 B 250.93

    Politische Verfolgung der Ahmadis in Pakistan - Religionsausübung im

  • BVerwG, 23.03.1993 - 9 B 275.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anwendung von

  • BVerwG, 23.03.1993 - 9 B 164.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 19.03.1993 - 9 B 259.93

    Politische Verfolgung der Ahmadis in Pakistan - Religionsausübung im

  • BVerwG, 12.03.1993 - 9 B 248.93

    Politische Verfolgung der Ahmadis in Pakistan - Religionsausübung im

  • BVerwG, 12.03.1993 - 9 B 247.93

    Politische Verfolgung der Ahmadis in Pakistan - Religionsausübung im

  • BVerwG, 08.03.1993 - 9 B 171.93

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der rechtlichen Voraussetzungen einer politischen

  • BVerwG, 08.03.1993 - 9 B 176.93

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der rechtlichen Voraussetzungen einer politischen

  • BVerwG, 23.02.1993 - 9 B 381.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 23.02.1993 - 9 B 157.93

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 04.12.1992 - 9 B 204.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anwendung des

  • BVerwG, 02.12.1992 - 9 B 325.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 02.12.1992 - 9 B 332.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 01.12.1992 - 9 B 170.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anwendung von

  • BVerwG, 01.12.1992 - 9 B 171.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anwendung von

  • BVerwG, 13.11.1992 - 9 B 173.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anwendung von

  • BVerwG, 13.11.1992 - 9 B 172.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anwendung von

  • VG Berlin, 12.07.2018 - 29 K 121.17
  • BVerwG, 02.12.1992 - 9 B 254.92

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Strafbarkeit der

  • BVerwG, 01.12.1992 - 9 B 309.92

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Strafbarkeit der

  • BVerwG, 13.11.1992 - 9 B 261.92

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Strafbarkeit der

  • VG Berlin, 25.01.2018 - 29 K 140.17

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung von Jesiden

  • VG Karlsruhe, 11.06.1992 - A 9 K 17421/91

    Erklärung der Erledigung in der Hauptsache und Kostenentscheidung nach billigem

  • BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 370.94

    Zulassung einer Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des

  • BVerwG, 16.01.1995 - 9 B 387.94

    Zulassung einer Revision wegen Abweichung von der Rechtsprechung des

  • VG Berlin, 16.02.2022 - 25 K 772.17

    Irak: Erfolglose Aufstockungsklage; keine Anknüpfung der drohenden Verfolgung an

  • VG Freiburg, 16.06.1994 - A 6 K 12661/93

    Voraussetzungen für eine Feststellung auf Abschiebungsschutz; Anforderung an die

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