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   FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02 K   

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FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02 K (https://dejure.org/2005,2943)
FG Münster, Entscheidung vom 19.08.2005 - 9 K 5138/02 K (https://dejure.org/2005,2943)
FG Münster, Entscheidung vom 19. August 2005 - 9 K 5138/02 K (https://dejure.org/2005,2943)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Während des nicht abgeschlossenen Einspruchsverfahrens ergangene Bescheide als dessen Gegenstand; Anrechnung der Körperschaftsteuer auf Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG); Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsmissbräuchlichkeit des "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens"; Qualifizierung der Einkünfte aus der Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Abgrenzung zwischen Darlehensverhältnis und Gesellschaftsverhältnis; Rückschluss von den handelsrechtlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 205
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Denn die im Zusammenhang mit der Einlage eines Gesellschafters eintretende Wertsteigerung der Anteile anderer Gesellschafter stellt keine Vermögenszuwendung unter den Gesellschaftern dar (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 m.w.N.).

    (2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Klin. die Beteiligungserträge im Rahmen des sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens erwirtschaftet hat, denn hierbei handelt es sich ebenso wie bei dem - nur im zeitlichen Ablauf anders strukturierten - Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren um ein nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zulässiges Verfahren, den Unternehmensgewinn in der Kapitalgesellschaft zu binden, ohne auf eine Realisierung des KSt-Anrechnungsguthabens zu verzichten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923; Urteil des FG N vom 6. März 2003 13 K 3288/02, EFG 2003, 880 m. Anm. Neu; Urteil des FG Berlin vom 21. Dezember 2004 7 K 7329/03, EFG 2005, 732; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 41 KStG 1999 Rz. 70 m.w.N.; zum Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren s. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 sowie Abschnitt 77 Abs. 9 KStR 1995 und BGH-Urteil vom 26. Mai 1997 II ZR 69/96, BGHZ 135, 381, NJW 1997, 2516).

    Aus der Bezugnahme der steuerrechtlichen Regelungen auf die Regelungen des Gesellschaftsrechts (vgl. etwa die Verweise auf den Gewinnverteilungsbeschluss in § 20 Abs. 2a EStG und in § 27 Abs. 3 KStG) und aus dem Umstand, dass es sich auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen regelmäßig um inkongruente Ausschüttungen handelt, folgt, dass inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen sind (BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; dem folgend der überwiegende Teil der Literatur, s. die Nachweise bei Schwedhelm/Binnewies, DB 2001, 503 Fn. 20).

    Schließlich ergibt sich etwas anderes für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass möglicherweise dann von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen ist, wenn die Mittel, aus denen die Ausschüttung stammt, zunächst in die freie Rücklage eingelegt werden und anschließend mit Mitteln der freien Rücklage an einen beherrschenden Gesellschafter eine Ausschüttung vorgenommen wird (vgl. zum Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Juli 1973 I R 144/71, BFHE 109, 566, BStBl II 1973, 806).

    Hieraus kann ein Missbrauchsvorwurf zu Lasten der Klin. allerdings schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil § 42 AO grundsätzlich nur auf das Steuerschuldverhältnis anzuwenden ist, innerhalb dessen sich ungerechtfertigte Steuervorteile aufgrund des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 m.w.N. und vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 48/97

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Dient die Gestaltung hingegen wirtschaftlichen Zwecken, darf das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin beurteilt werden (BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636).

    Denn sowohl die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG als auch die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 253 Abs. 2 HGB (s. a. die die Zulässigkeit von ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen voraussetzenden Regelungen in § 50c EStG) sind - unabhängig von der Frage, ob die Teilwertabschreibungen von der Klin. im Einzelfall zutreffend bemessen wurden - schon deshalb nicht geeignet, einen Missbrauchsvorwurf zu begründen, weil sie handels- und steuerrechtlich verbindliche Folge der von den Beteiligungsgesellschaften vorgenommenen Ausschüttungen sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90 und vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636).

    Etwas anderes käme lediglich dann in Betracht, wenn die Klin. von den Beteiligungsgesellschaften oder den Alt-Gesellschaftern zu einer unangemessenen Gestaltung veranlasst worden wäre und diese hieraus einen ungerechtfertigten Steuervorteil gezogen hätten (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636 m.w.N.; vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866).

    Auch dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil mangels Beteiligung an der Klin. weder die Beteiligungsgesellschaften noch deren Alt-Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss auf die Klin. ausüben konnten (s. zu diesem Gesichtspunkt BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636 und vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854).

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Da dies - jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 1996 - die Erfassung der Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der Steuer voraussetzt (vgl. § 49 Abs. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG), ist trotz des auf eine höhere Steuerfestsetzung gerichteten Klagebegehrens ein Rechtsschutzbedürfnis der Klin. gegeben (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925, vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 und vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 sowie Tipke in Tipke/Kruse Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO, Tz. 44).

    Eine missbräuchliche Umgehung von § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG scheidet bereits deshalb aus, weil § 42 AO im Anwendungsbereich des § 50c EStG keine eigenständige Bedeutung zukommt (so BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527; s. a. Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 26. September 2001 I 83/98, EFG 2002, 91, Rev. I R 97/01).

    Im Übrigen könnte die Annahme einer missbräuchlichen Umgehung von § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG, da sich die Rechtsfolge dieser Vorschrift nicht auf die Zurechnung von Dividendenbezügen oder auf die Anrechnung von KSt erstreckt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, a.a.O.), allenfalls zur Folge haben, dass die von der Klin. geltend gemachten Teilwertabschreibungen nicht anzuerkennen sind.

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 44/01

    Anteilsrotation

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Da dies - jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 1996 - die Erfassung der Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der Steuer voraussetzt (vgl. § 49 Abs. 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG), ist trotz des auf eine höhere Steuerfestsetzung gerichteten Klagebegehrens ein Rechtsschutzbedürfnis der Klin. gegeben (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925, vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 und vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 sowie Tipke in Tipke/Kruse Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 40 FGO, Tz. 44).

    Eine rechtliche Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorgegebene typische Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, sondern hierfür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

    Hieraus kann ein Missbrauchsvorwurf zu Lasten der Klin. allerdings schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil § 42 AO grundsätzlich nur auf das Steuerschuldverhältnis anzuwenden ist, innerhalb dessen sich ungerechtfertigte Steuervorteile aufgrund des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 m.w.N. und vom 19. August 2003 VIII R 44/01, BFH/NV 2004, 925).

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Erwerb der Beteiligung nicht auf Dauer angelegt war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25. Februar 2004 I R 42/02, BFHE 206, 5, BStBl II 2005, 14 und vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854).

    Auch dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil mangels Beteiligung an der Klin. weder die Beteiligungsgesellschaften noch deren Alt-Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss auf die Klin. ausüben konnten (s. zu diesem Gesichtspunkt BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128, BFH/NV 2001, 1636 und vom 8. Mai 2003 IV R 54/01, BFHE 202, 219, BStBl II 2003, 854).

  • BFH, 21.05.1986 - I R 190/81

    Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht -

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Dieser zivilrechtlichen Betrachtung folgt grundsätzlich auch das Steuerrecht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1986 I R 190/81, BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815; s.a. § 20 Abs. 2a EStG, der für die Zuordnung der Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ebenfalls auf den Gewinnverteilungsbeschluss abstellt).

    Die Klin. hat mit der Entrichtung der Ausgabepreise daher nicht (auch) Gewinnansprüche oder Gewinnbezugsrechte der Alt-Gesellschafter erworben; die Ausgabepreise stellten vielmehr in vollem Umfang Anschaffungskosten der Klin. für die - künftige Gewinnansprüche vermittelnden - Vorzugsgeschäftsanteile an den 25 Beteiligungsgesellschaften dar (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1986 I R 190/81, BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815 und vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638 m. w. N.).

  • FG Berlin, 21.12.2004 - 7 K 7329/03

    Verrechnung einer negativen Summe unbelasteter Teilbeträge; Voraussetzungen einer

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    (2) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Klin. die Beteiligungserträge im Rahmen des sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens erwirtschaftet hat, denn hierbei handelt es sich ebenso wie bei dem - nur im zeitlichen Ablauf anders strukturierten - Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren um ein nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zulässiges Verfahren, den Unternehmensgewinn in der Kapitalgesellschaft zu binden, ohne auf eine Realisierung des KSt-Anrechnungsguthabens zu verzichten (vgl. etwa BFH-Urteile vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923; Urteil des FG N vom 6. März 2003 13 K 3288/02, EFG 2003, 880 m. Anm. Neu; Urteil des FG Berlin vom 21. Dezember 2004 7 K 7329/03, EFG 2005, 732; Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 41 KStG 1999 Rz. 70 m.w.N.; zum Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren s. BFH-Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 sowie Abschnitt 77 Abs. 9 KStR 1995 und BGH-Urteil vom 26. Mai 1997 II ZR 69/96, BGHZ 135, 381, NJW 1997, 2516).

    Auch entspricht es einem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten legitimen Interesse der Beteiligungsgesellschaften, dem drohenden Verlust von KSt-Anrechnungsguthaben durch die Umgliederung der Bestände des verwendbaren Eigenkapitals im Zusammenhang mit dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren durch rechtzeitige Zuführung von Eigenkapital und rechtzeitige Vornahme von Ausschüttungen zu begegnen (vgl. nur die ausdrücklichen Hinweise auf entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten im - nach Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung veröffentlichten - BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 107/04, DStR 2005, 1686, in den Urteilen des FG München vom 9. September 2004 7 K 2991/03, EFG 2005, 141 und des FG Berlin vom 21. Dezember 2004 7 K 7329/03, EFG 2005, 732 sowie bei Dötsch in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 36 KStG n. F. Rz. 38).

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Die Klin. hat mit der Entrichtung der Ausgabepreise daher nicht (auch) Gewinnansprüche oder Gewinnbezugsrechte der Alt-Gesellschafter erworben; die Ausgabepreise stellten vielmehr in vollem Umfang Anschaffungskosten der Klin. für die - künftige Gewinnansprüche vermittelnden - Vorzugsgeschäftsanteile an den 25 Beteiligungsgesellschaften dar (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1986 I R 190/81, BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815 und vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638 m. w. N.).
  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Von einer Umgehung ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272 und BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 10/96, BFHE 186, 534, BStBl II 1999, 729, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auszug aus FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
    Denn die Verständigungen entfalten - unabhängig von der Frage, ob es sich um wirksame tatsächliche Verständigungen oder um unzulässige Rechtsfolgenvereinbarungen gehandelt hat - jedenfalls für die Klin. keine Bindungswirkung, weil diese an den Verständigungen nicht beteiligt war (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975).
  • BFH, 29.05.1996 - I R 118/93

    Zum Anspruch auf Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung

  • BFH, 25.02.2004 - I R 42/02

    Zwischenschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

  • BFH, 31.05.2005 - I R 107/04

    Körperschaftsteuerrechtliche Umgliederungsvorschriften sind verfassungsgemäß

  • BFH, 13.10.1992 - VIII R 3/89

    Anwartschaft durch Bezugsrechtseinräumung an Nichtgesellschafter

  • BFH, 08.08.2001 - I R 25/00

    Kapitalrücklage - Gewinnabführung - Gewinnausschüttung - Körperschaftsteuer -

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 10/96

    Gestaltungsmißbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen

  • BGH, 26.05.1997 - II ZR 69/96

    Rechtsnatur einer im "Schütt aus - Hol zurück"-Verfahren durchgeführten

  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks

  • FG München, 09.09.2004 - 7 K 2991/03

    Erläuterung des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum

  • FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02

    Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines

  • BFH, 11.07.1973 - I R 144/71

    Zur Frage des Zeitpunkts von Gewinnausschüttungen sowie zur Frage des Mißbrauchs

  • FG Köln, 06.03.2003 - 13 K 3288/02

    Handelsrechtliche Ausschüttungssperre

  • FG Schleswig-Holstein, 26.09.2001 - I 83/98

    § 42 AO wird nach Tatbestand und Rechtsfolgen durch § 50c EStG verdrängt

  • BFH, 11.01.2006 - I R 32/05
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

  • BFH, 19.03.2002 - I R 15/01

    Wohnsitz; KapG in Luxemburg

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

  • BFH, 16.12.1992 - I R 32/92

    Überlassung von Ferienwohnungen an Aktionäre ist sonstiger Bezug aus Aktien

  • BFH, 28.10.1988 - III B 184/86

    Klage - Zurückgewiesener Einspruch - Fortsetzung des Klageverfahrens - Erneute

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 71/99

    Unentgeltliche Übertragung von Kapitalerträgen

  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96

    GmbH-Ausschüttung aus Kapitalrücklage

  • FG Saarland, 15.07.2003 - 1 K 8/03

    Erlass des Bescheides im Zuge der Untätigkeitsklage nach Untätigkeitseinspruch

  • FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07

    Möglichkeit bzw. Umfang einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer und darauf

    Hinsichtlich weitere Einzelheiten wird auf die Tatbestandsdarstellung in den Urteilen des FG Münster vom 19.08.2005 (9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205) und des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2006 (I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207) verwiesen.

    Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 9 K 5138/02 K geführt.

    Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschied mit Zwischenurteil vom 19.08.2005, dass die Kl. aus der Vereinnahmung der Vorzugsdividenden im Streitjahr gewerbliche Einkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 u. 2 KStG i.V. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3, Abs. 3 u. § 15 EStG erzielt habe (9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205).

    Im Rahmen der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 02.02.2007 in dem Verfahren 9 K 5138/02 K trafen die Beteiligten auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung des Rücklagenmanagements eine einvernehmliche Regelung zur Körperschaftsteuerfestsetzung.

    Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster setzte sodann das Verfahren 9 K 5138/02 K mit Beschluss vom 02.02.2007 aus und gab der Kl. auf, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses Nachweise darüber vorzulegen, dass sie die Erteilung von Steuerbescheinigungen i.S. von § 44 Abs. 1 KStG 1999 über die im Streitjahr von den im Rubrum des Aussetzungsbeschlusses näher bezeichneten Beteiligungsgesellschaften vereinnahmten Gewinnausschüttungen verlangt und - soweit die Erteilung von solchen Bescheinigungen abgelehnt worden ist - gerichtlich geltend gemacht habe.

    Mit Beschluss vom 20.08.2007 gab der Bundesfinanzhof der von der Kl. gegen den im Verfahren 9 K 5138/02 K ergangenen Aussetzungsbeschluss des 9. Senats des Finanzgerichts Münster erhobenen Beschwerde statt (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276).

    Im Anschluss an diese weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs erklärten die Beteiligten das beim Finanzgericht Münster wegen Körperschaftsteuerfestsetzung 2000 anhängige Verfahren 9 K 5138/02 K übereinstimmend für erledigt, nachdem sich der Bekl. zum Erlass eines geänderten Körperschaftsteuerbescheides erklärt hatte.

    Hinsichtlich des Ablaufs und des Schriftverkehrs werde beispielhaft auf die zu dem Gerichtsverfahren 9 K 5138/02 K, F eingereichten Unterlagen (Schriftverkehr der Beteiligungsgesellschaften mit der Kl.) verwiesen.

    Außerdem sei ihr ein entsprechender Kenntnisstand über den im Verfahren 9 K 5138/02 K, F geführten Schriftverkehr vermittelt worden.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 6 K 4808/07 AO, 6 K 1539/08 AO, 6 K 2131/08 AO, 6 K 576/08 AO sowie 9 K 5138/02 K und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster sowie daran anschließend der Bundesfinanzhof haben das sog. Rücklagenmanagement zivil- und steuerrechtlich anerkannt und damit letztlich auch bestätigt, dass es sich bei der Gewährung von im Vergleich zur Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft inkongruenten Vorzugsdividenden unter Anwendung des Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens zum Zwecke der Mobilisierung von Körperschaftsteuerminderungspotential um ordentliche Gewinnausschüttungen und damit um Tatbestände handelt, die grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i.S. der §§ 43 ff. EStG unterliegen (vgl. FG Münster, Urteil v. 19.08.2005, 9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205; BFH, Urteil v. 28.06.2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207).

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Das Finanzgericht (FG) Münster hat demgegenüber über die mit einem Anfechtungsantrag fortgeführte Untätigkeitsklage durch Zwischenurteil vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 205) festgestellt, dass die Klägerin im Streitjahr gewerbliche Einkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 und 2 KStG 1999 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 und § 15 EStG 1997 aus den 25 Beteiligungen erzielt habe.
  • FG Münster, 20.02.2013 - 6 K 187/11

    Anrechnung, Weiterleitungsfälle, Durchführung der Erstattung, Kenntnis,

    Dass die Klägerin von der Darlehnslösung, der Rückabwicklung des Rücklagenmanagements und den tatsächlichen Verständigungen der Zielgesellschaften Kenntnis gehabt habe, ergebe sich aus der am 17.10.2002 durchgeführten Akteneinsicht der Klägerin im Verfahren 9 K 5138/02 K beim Finanzgericht Münster.

    Hierauf habe die Klägerin im weiteren Fortgang des Verfahrens 9 K 5138/02 K Bezug genommen.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 6 K 187/11 AO, 6 K 4808/07 AO, 6 K 1539/08 AO, 6 K 2131/08 AO, 6 K 576/08 AO sowie 9 K 5138/02 K und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.06.2006 (I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207) das vorangegangene Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.08.2005 (9 K 5138/02 K, EFG 2006, 205) dahingehend bestätigt, dass das von der Klägerin betriebene Rücklagenmanagement zivil- und steuerrechtlich anzuerkennen ist.

  • BFH, 20.08.2007 - I B 98/07

    KSt; Anrechnung

    Im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) über die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 205) Bezug genommen.
  • FG Münster, 21.09.2007 - 9 K 4007/06

    Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei Vereinbarung eines

    Der Möglichkeit, einen Ausgleichsanspruch i.S. des § 16 KStG 1977/1999 bei unterjährigem Anteilserwerb zu vereinbaren, steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die Gesellschaftsanteile und der Dividendenanspruch bis zum Gewinnausschüttungsbeschluss ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden (zu Letzterem vgl. FG Münster, Urteil vom 19. August 2005 9 K 5138/02, EFG 2006, 205, bestätigt durch BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276, BFH/NV 2006, 2207; BFH-Urteil vom 21. Mai 1986 I R 190/81, BFHE 147, 27, BStBl II 1986, 815).
  • FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02

    Einordnung der Körperschaftsteuer-Anrechnungsbeträge auf vereinnahmte

    Wegen des bisherigen Verfahrensstandes wird auf das den Beteiligten bekannte Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 2005 (EFG 2006, 205) und auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFH/NV 2006, 2207) Bezug genommen.
  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    Ein bei dem Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 9 K 5138/02 K anhängiges Verfahren wurde zunächst durch Zwischenurteil vom 19. August 2005 (veröffentlich in EFG 2006, 205) entschieden, die übrigen sieben bei dem Hessischen Finanzgericht anhängigen Verfahren wurden durch Urteil vom 02. März 2005, Aktenzeichen 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173-3177/02, entschieden (veröffentlicht in EFG 2005, 1587).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02 K, F   

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https://dejure.org/2007,9277
FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02 K, F (https://dejure.org/2007,9277)
FG Münster, Entscheidung vom 02.02.2007 - 9 K 5138/02 K, F (https://dejure.org/2007,9277)
FG Münster, Entscheidung vom 02. Februar 2007 - 9 K 5138/02 K, F (https://dejure.org/2007,9277)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Körperschaftsteuer-Anrechnungsbeträge auf vereinnahmte Gewinnausschüttungen als Einkünfte; Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens; Gelegenheit zur Vorlage der noch ausstehenden Steuerbescheinigungen; Unwirksamkeit der Rückforderung der ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 1; ; KStG a.F. § 44 Abs. 4 S. 3; ; EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG a.F. § 36 Abs. 2 Nr. 3; ; AO § 173; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Vorlage einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung als Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer KSt in 2000

  • rechtsportal.de

    Vorlage einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung als Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer KSt in 2000

  • datenbank.nwb.de

    Körperschaften: - Vorlage einer berichtigten Körperschaftsteuerbescheinigung als Voraussetzung für den Ansatz anrechenbarer KSt in 2000

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1361
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 28.06.2006 - I R 97/05

    Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement

    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Wegen des bisherigen Verfahrensstandes wird auf das den Beteiligten bekannte Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 2005 (EFG 2006, 205) und auf das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFH/NV 2006, 2207) Bezug genommen.

    GmbH und von den ursprünglichen Ausstellern an die Klin. geleisteten Gewinnausschüttungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. (vgl. dazu das Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 2005 und das BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207) vorgelegt werden.

    (2) Der Wirksamkeit der Rückforderung steht auch nicht entgegen, dass die ursprünglich erteilten Steuerbescheinigungen - wie nach Ergehen des BFH-Urteils vom 28. Juni 2006 (a.a.O.) nunmehr feststeht - objektiv zutreffend waren.

    Für eine missbräuchliche Korrektur der Steuerbescheinigungen bestehen im Streitfall jedoch keine Anhaltspunkte, denn die ursprünglichen Aussteller der Steuerbescheinigungen konnten in Anbetracht dessen, dass ihre Leistungen an die Klin. von der Finanzverwaltung als Darlehensrückzahlungen angesehen wurden und in den Jahren 2001 und 2002 zu dem von der Klin. initiierten Modell zur Mobilisierung von KSt noch keine gesicherte Rechtsprechung vorlag (s. nur die divergierenden Entscheidungen des FG Hessen vom 2. März 2005, EFG 2005, 1587 und des erkennenden Senates vom 19. August 2005, a.a.O.), nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass sie der Klin. zu Recht Steuerbescheinigungen über erbrachte Gewinnausschüttungen erteilt hatten.

    (3) Darüber hinaus könnte der Senat die Rückforderung der Steuerbescheinigungen selbst dann nicht unbeachtet lassen, wenn davon auszugehen wäre, dass die ursprünglichen Aussteller die Steuerbescheinigungen missbräuchlich von der Klin. zurückgefordert haben oder eine erneute Erteilung von Steuerbescheinigungen in Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteils vom 28. Juni 2006 (a.a.O.) jedenfalls nunmehr in missbräuchlicher Absicht verweigern.

  • BFH, 06.10.1993 - I R 101/92

    Materiell-rechtlich vorgeschriebene Steuerbelastung - Bescheinigung -

    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Zwar ist der Zweck der Vorlage der Steuerbescheinigungen, durch einen formalisierten Nachweis zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger mit KSt belastete Beteiligungserträge erklärt, die er tatsächlich gar nicht bezogen hat (vgl. BTDrucksache 7/1470, S. 378; BFHBeschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; BFHUrteil vom 6. Oktober 1993 I R 101/92, BFHE 172, 370, BStBl II 1994, 191; Danelsing in Blümich, § 44 KStG a.F. Rz. 12; Schrickel in Ernst & Young, KStG, § 44 KStG i.d.F. vor dem StSenkG Rz. 12), im vorliegenden Fall bereits dadurch erfüllt, dass die Vereinnahmung von Beteiligungserträgen durch die Klin. inzwischen rechtskräftig festgestellt worden ist (s. das Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 1995, a.a.O., und das BFHUrteil vom 26. Juni 2006, a.a.O.).

    Entgegen der Ansicht des Bekl. schlägt die steuerrechtliche Behandlung des Sachverhaltes auf der Ebene der Körperschaften nicht auf die Ebene der Klin. durch, denn die Anrechnung der KSt erfolgt (soweit nicht § 36a EStG a.F. eingreift) gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG unabhängig von der Festsetzung oder Entrichtung der KSt (vgl. BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 101/92, a.a.O.; vom 19. April 2005 VIII R 27/03, BFH/NV 2005, 1807; s. a. Thielemann in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 44 KStG 1999 Rz 41b).

  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Auch würde durch eine solche Auslegung die Funktion der Steuerbescheinigung als materiellrechtliche Voraussetzung für eine Anrechnung der KSt (vgl. dazu BFHBeschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924 m.w.N.; BTDrucks 7/5310, S. 16 sowie Schrickel in Ernst & Young, KStG, § 44 KStG i.d.F. vor dem StSenkG Rz. 13 m.w.N.) entwertet, denn die Anrechnung beim Anteilseigner würde nicht mehr mit den von der ausschüttenden Gesellschaft in der berichtigten Steuerbescheinigung ausgewiesenen Beträgen korrespondieren.

    Zwar ist der Zweck der Vorlage der Steuerbescheinigungen, durch einen formalisierten Nachweis zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger mit KSt belastete Beteiligungserträge erklärt, die er tatsächlich gar nicht bezogen hat (vgl. BTDrucksache 7/1470, S. 378; BFHBeschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; BFHUrteil vom 6. Oktober 1993 I R 101/92, BFHE 172, 370, BStBl II 1994, 191; Danelsing in Blümich, § 44 KStG a.F. Rz. 12; Schrickel in Ernst & Young, KStG, § 44 KStG i.d.F. vor dem StSenkG Rz. 12), im vorliegenden Fall bereits dadurch erfüllt, dass die Vereinnahmung von Beteiligungserträgen durch die Klin. inzwischen rechtskräftig festgestellt worden ist (s. das Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 1995, a.a.O., und das BFHUrteil vom 26. Juni 2006, a.a.O.).

  • BFH, 19.10.2005 - I R 72/04

    KSt-Anrechnung bei fehlerhaftem Bescheid

    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Hinzu komme, dass nach dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 2005 (I R 72/04, BFH/NV 2006, 925) bei der Anrechnung der KSt nicht darauf abzustellen sei, ob die Ausschüttungsbelastung bei der ausschüttenden Körperschaft zutreffend hergestellt worden sei.

    Sie enthebt, soweit nicht Sonderregelungen eingreifen (z. B. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG a.F. betreffend Ausschüttungen aus dem EK 04; s. dazu BFHUrteil vom 19 Juli 1994, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 sowie Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, EStG, § 20 Rn. C 107) daher das den Anteilseigner veranlagenden FA der Prüfungskompetenz in Bezug auf die Frage, ob es sich bei Leistungen, die eine Körperschaft an einen Anteilseigner erbringt, um mit KSt belastete Beteiligungserträge handelt (s. a. das BFHUrteil vom 19. Oktober 2005 I R 72/04, BFH/NV 2006, 925 zur Verbindlichkeit der in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Anrechnungsbeträge; lediglich die Feststellung des zutreffenden Zeitpunkts der Anrechnung obliegt weiterhin dem FA des Anteilseigners, vgl. BFHUrteil vom 26. November 1997 I R 110/97, BFH/NV 1998, 581).

  • BFH, 28.04.1993 - I R 100/92

    Bei Streit über Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer hat FA durch

    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Diese Frage sei nach dem BFH-Urteil vom 28. April 1993 I R 100/92, BStBl II 1993, 836) nicht im Festsetzungs-, sondern im Erhebungsverfahren zu klären.

    Insbesondere könne nach dem BFHUrteil vom 28. April 1993 (a.a.O.) nur für Zwecke des Erhebungsverfahrens entschieden werden, dass der Steuerpflichtige materiellrechtlich keine Beteiligungserträge im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. erzielt habe.

  • Drs-Bund, 04.06.1976 - BT-Drs 7/5310
    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Auch würde durch eine solche Auslegung die Funktion der Steuerbescheinigung als materiellrechtliche Voraussetzung für eine Anrechnung der KSt (vgl. dazu BFHBeschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924 m.w.N.; BTDrucks 7/5310, S. 16 sowie Schrickel in Ernst & Young, KStG, § 44 KStG i.d.F. vor dem StSenkG Rz. 13 m.w.N.) entwertet, denn die Anrechnung beim Anteilseigner würde nicht mehr mit den von der ausschüttenden Gesellschaft in der berichtigten Steuerbescheinigung ausgewiesenen Beträgen korrespondieren.

    Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass die Steuerbescheinigung nach § 44 KStG a.F. Aufschluss darüber geben soll, ob ein Anteilseigner mit KSt belastete Leistungen von einer Körperschaft bezogen hat (vgl. BTDrucks 7/5310, S. 16).

  • BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92

    Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch

    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Sie enthebt, soweit nicht Sonderregelungen eingreifen (z. B. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG a.F. betreffend Ausschüttungen aus dem EK 04; s. dazu BFHUrteil vom 19 Juli 1994, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 sowie Wassermeyer in Kirchhof/Söhn, EStG, § 20 Rn. C 107) daher das den Anteilseigner veranlagenden FA der Prüfungskompetenz in Bezug auf die Frage, ob es sich bei Leistungen, die eine Körperschaft an einen Anteilseigner erbringt, um mit KSt belastete Beteiligungserträge handelt (s. a. das BFHUrteil vom 19. Oktober 2005 I R 72/04, BFH/NV 2006, 925 zur Verbindlichkeit der in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Anrechnungsbeträge; lediglich die Feststellung des zutreffenden Zeitpunkts der Anrechnung obliegt weiterhin dem FA des Anteilseigners, vgl. BFHUrteil vom 26. November 1997 I R 110/97, BFH/NV 1998, 581).
  • BFH, 03.02.1993 - I B 90/92

    Zum Gestaltungsmißbrauch bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen durch deren nicht

    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Soweit die Vorlage einer Steuerbescheinigung bei einer als Folge eines Gestaltungsmissbrauchs fingierten Gewinnausschüttung für verzichtbar gehalten wird (s. Gosch in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 36 Rn 34 unter Hinweis auf den BFHBeschluss vom 3. Februar 1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426 zum sog. Veräußerungsmodell), so lassen sich hieraus nach Ansicht des Senates für den vorliegenden Fall schon deshalb keine Folgerungen ziehen, weil es sich bei den von der Klin. vereinnahmten Gewinnausschüttungen nicht um fingierte Beteiligungserträge handelt und in Bezug auf die von den ursprünglichen Ausstellern zurückgeforderten Steuerbescheinigungen anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall keine wirksamen (wenn auch möglicherweise unzutreffende Anteilseigner ausweisende) Steuerbescheinigungen mehr vorliegen.
  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Zwar ist der Zweck der Vorlage der Steuerbescheinigungen, durch einen formalisierten Nachweis zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger mit KSt belastete Beteiligungserträge erklärt, die er tatsächlich gar nicht bezogen hat (vgl. BTDrucksache 7/1470, S. 378; BFHBeschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924; BFHUrteil vom 6. Oktober 1993 I R 101/92, BFHE 172, 370, BStBl II 1994, 191; Danelsing in Blümich, § 44 KStG a.F. Rz. 12; Schrickel in Ernst & Young, KStG, § 44 KStG i.d.F. vor dem StSenkG Rz. 12), im vorliegenden Fall bereits dadurch erfüllt, dass die Vereinnahmung von Beteiligungserträgen durch die Klin. inzwischen rechtskräftig festgestellt worden ist (s. das Zwischenurteil des erkennenden Senates vom 19. August 1995, a.a.O., und das BFHUrteil vom 26. Juni 2006, a.a.O.).
  • BFH, 25.07.1990 - X R 137/88

    1. Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Auszug aus FG Münster, 02.02.2007 - 9 K 5138/02
    Bis zur Erteilung entsprechender Steuerbescheinigungen (ggf. nach Durchführung entsprechender Zivilverfahren) hat die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes daher unter Berücksichtigung der von der ursprünglichen Ausstellern vorgenommenen Rückforderung der Steuerbescheinigungen zu erfolgen (zur vergleichbaren Situation bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung einer Zustimmungserklärung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG s. BFH-Urteil vom 25. Juli 1990 X R 137/88, BFHE 161, 517, BStBl II 1990, 1022).
  • BFH, 07.11.2002 - VII R 37/01

    Abwägung prozessökonomischer Gesichtspunkte gegenüber den Beteiligteninteressen

  • BFH, 26.11.1997 - I R 110/97

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Anrechnung der auf einer Dividende entfallenden

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 27/03

    VEK-Bescheid - kein Grundlagenbescheid für ESt-Bescheid

  • FG Hessen, 02.03.2005 - 4 K 2223/02

    Klageänderung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage und Ergehen eines

  • BGH, 02.11.2001 - V ZR 224/00

    Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis; Wirksamkeit

  • FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

  • BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04

    Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung

  • BFH, 23.04.2007 - I B 27/07

    Abtretung Erstattungsforderung; Beiladung

    Die Klägerin in dem beim Finanzgericht (FG) Münster anhängigen Verfahren 9 K 5138/02 K,F (betreffend Körperschaftsteuer 2000 u.a.) hatte der Insolvenzschuldnerin einen Erstattungsanspruch zur Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von ... EUR nach Maßgabe des § 46 der Abgabenordnung abgetreten.
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Rechtsprechung
   FG Münster, 25.05.2007 - 9 K 5138/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,42073
FG Münster, 25.05.2007 - 9 K 5138/02 (https://dejure.org/2007,42073)
FG Münster, Entscheidung vom 25.05.2007 - 9 K 5138/02 (https://dejure.org/2007,42073)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Mai 2007 - 9 K 5138/02 (https://dejure.org/2007,42073)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   FG Münster, 16.01.2007 - 9 K 5138/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,43662
FG Münster, 16.01.2007 - 9 K 5138/02 (https://dejure.org/2007,43662)
FG Münster, Entscheidung vom 16.01.2007 - 9 K 5138/02 (https://dejure.org/2007,43662)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - 9 K 5138/02 (https://dejure.org/2007,43662)
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