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   FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98 Kg   

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FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98 Kg (https://dejure.org/1999,8615)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.1999 - 9 K 5749/98 Kg (https://dejure.org/1999,8615)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 9 K 5749/98 Kg (https://dejure.org/1999,8615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Rechtsweg; Erstattungsanspruch; Abzweigung; Jugendhilfe - Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 225
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.01.1998 - B 14/10 KG 24/96 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Zählkindvorteil

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Ein solcher Anspruch ist gegenüber dem zuständigen Leistungsträger ohne Erlaß eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, da sich die Leistungsträger insoweit wie bei gewöhnlichen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X gleichrangig gegenüberstehen und der Sachverhalt einer hoheitlichen Regelung nicht bedarf (vgl. BSG Urteile vom 6. April 1960 2 RU 198/57 BSGE 12, 65 und vom 22. Januar 1998, B 14/10 KG 24/96 R NVwZ-RR 1998, 566).

    Die ausdrückliche Verweisung in § 74 Abs. 5 EStG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften über Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X zeigt, daß nach Auffassung des Gesetzgebers die Familienkassen jedenfalls wie ein Sozialleistungsträger anzusehen sind (vgl. auch BSG Urteil vom 22. Januar 1998 a.a.O.).

    Der Bescheid ist mit der Bekanntgabe an die Beigeladene wirksam und mit Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig und somit bindend geworden (vgl. BSG Urteil vom 22. Januar 1998, a.a.O.).

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88

    Erstattung - Jugendhilfe - Kind - Heim - Berufsgenossenschaft - Kosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - BSG - zum früheren Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), waren Leistungen der freiwilligen Erziehungshilfe, wozu u.a. - wie hier - auch die freiwillige Heimunterbringung gehörte, nicht nachranging (Urteile vom 8. April 1992 2 RU 9/88, BSGE 64, 96 und vom 22. September 1988 10 Rkg 31/90 ZfJ 1993, 555).

    Der Träger der Jugendhilfe erbringt durch die Heimunterbringung seine Leistungen als Sachleistung und diese ist nicht mit der durch Geldzahlung zu erbringenden Kindergeldzahlung nicht gleichartig (BSG Urteil vom 8. April 1992, a.a.O.).

    Gleichwohl ändert dies nichts an der Erstattungspflicht des Beklagten, da unter den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X auch eine nicht gleichartige Leistung erstattet werden muss (BSG Urteil vom 8. April 1992, a.a.O.).

  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Falle einer objektiven Klagehäufung mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, für die unterschiedliche Rechtswege gegeben sind (BGH Urteil vom 28. Februar 1991 III ZR 53/90, NJW 1991, 1686 ).
  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Nach der Rechtsprechung des BSG gehört zu den ungeschriebenen Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X die Gleichartigkeit der Leistungen unter Beachtung der gleichen Leistungsart, der zeitlichen Übereinstimmung und der Personenidentität (vgl. BSG Urteil vom 25. Januar 1994, 7 Rar 42/93, BSGE 74, 36 ).
  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für die Bestimmung des Rechtswegs zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs maßgeblich ist, daß dieser seine Grundlage im SGB X hat und kein abgabenrechtlicher Anspruch ist (so FG Bremen, Beschluß vom 14. Mai 1997, a.a.O.), oder ob es insoweit darauf ankommt, welchem Rechtsgebiet die Leistung zuzuordnen ist, aus dem die Erstattungsleistung - hier das Kindergeld - zu erbringen ist (vgl. hierzu Gms-OGB, Beschluß vom 4. Juni 1974 Gms-OGB 2/73, BSGE 37, 292).
  • BSG, 25.04.1990 - 5 RJ 12/89

    Vorrang des Erstattungsanspruchs vor dem Abzweigungsanspruch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Da der Beklagte somit bereits nach § 74 Abs. 5 i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB X zur Erstattung verpflichtet ist, kommt es somit nicht mehr darauf an, ob der Klägerin auch der nach der Rechtsprechung des BSG gegenüber dem Erstattungsanspruch aus materiell-rechtlichen Gründen nachrangige (vgl. Urteil vom 25. April 1990 5 RJ 12/89 Sgb 1991, 317 zu § 48 Abs. 1 SGB I ), Anspruch auf Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG zusteht.
  • BFH, 25.11.1997 - VII B 146/97

    Verfahrensaussetzung bei Aufrechnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Dem angerufenen Gericht wird hiermit die Pflicht auferlegt, in den Fällen, in denen die Klageforderung auf mehrere, an sich verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, über sämtliche Klagegründe zu entscheiden, sofern der beschrittene Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (BFH Urteil vom 25. November 1997, VII B 146/97 BStBl II 1998, 200 , BFHE 184, 242 m.w.N.).
  • BSG, 08.04.1992 - 10 RKg 31/90

    Anspruchsvoraussetzungen auf höhere Auszahlung des Kindergeldes - Der sog.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes - BSG - zum früheren Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), waren Leistungen der freiwilligen Erziehungshilfe, wozu u.a. - wie hier - auch die freiwillige Heimunterbringung gehörte, nicht nachranging (Urteile vom 8. April 1992 2 RU 9/88, BSGE 64, 96 und vom 22. September 1988 10 Rkg 31/90 ZfJ 1993, 555).
  • BSG, 06.04.1960 - 2 RU 198/57
    Auszug aus FG Düsseldorf, 15.12.1999 - 9 K 5749/98
    Ein solcher Anspruch ist gegenüber dem zuständigen Leistungsträger ohne Erlaß eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, da sich die Leistungsträger insoweit wie bei gewöhnlichen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X gleichrangig gegenüberstehen und der Sachverhalt einer hoheitlichen Regelung nicht bedarf (vgl. BSG Urteile vom 6. April 1960 2 RU 198/57 BSGE 12, 65 und vom 22. Januar 1998, B 14/10 KG 24/96 R NVwZ-RR 1998, 566).
  • BFH, 14.01.2011 - III B 96/09

    Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot

    Die angeführten Urteile des FG Düsseldorf (vom 15. Dezember 1999  9 K 5749/98 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 225) und FG Hamburg (vom 20. Juni 2001 I 707/99, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2001, 1280) beschäftigen sich mit einer anderen Rechtsfrage, nämlich der Fragestellung, ob Haushaltsaufnahmen durch Heimunterbringungen beendet oder unterbrochen werden.
  • FG Hamburg, 20.06.2001 - I 707/99

    Keine Beendigung der Haushaltsgemeinschaft mit der Pflegefamilie durch

    Im übrigen komme im Falle einer vorübergehenden Heimunterbringung eines Kindes eine fortbestehende Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern nur dann in Betracht, wenn es sich dabei um die leiblichen Eltern des Kindes handele (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1999, EFG 2000, 225 ), nicht dagegen, wenn es vor der Heimaufnahme bei Pflegeeltern gelebt habe.

    Eine derartige Heimunterbringung ist nicht auf Dauer angelegt und kann die Zugehörigkeit des Kindes zur bisherigen Familie nicht beenden (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1999 9K 5749/98 Kg, EFG 2000, 225 ).

    Ob eine Auszahlung des Kindergeldes im Wege der Abzweigung bzw. Erstattung nach § 74 EStG an das Jugendamt mit Wirkung gegenüber dem Kläger in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999, 9 K 5749/98 Kg, a.a.O.), ist gleichfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.08.2009 - L 8 SO 16/07

    Kostenerstattung nach dem BSHG für erbrachte Leistungen der stationären

    Dabei war in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anfänglich noch umstritten, inwieweit ein Sozial- oder Jugendhilfeträger zur Geltendmachung des Abzweigungsanspruchs aktiv legitimiert war (vgl. BFH, Beitrittsbeschluss vom 13. März 1998, Az.: VI R 181/97, DStR 1998, 762; FG Münster, Urteil vom 6. Mai 1998, Az.: 4 K 3534/97 Kg, zitiert nach juris), und welche Ermessensmaßstäbe für die Bewilligung der Abzweigung anzuwenden waren (vgl. FG SA, Beschluss vom 12. November 1999, Az.: 2 K 56/99, EFG 2000, 324; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: 9 K 5749/98 Kg, EFG 2000, 225).
  • FG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 K 89/97

    Geltendmachung eines Kindergelderstattungsanspruch von Sozialleistungsträger

    Dazu gehören auch die Streitigkeiten zwischen einem Sozialleistungsträger und der Familienkasse über Kindergeld-Erstattungsansprüche (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15. April 1997, VI 587/96 Ki, EFG 1997, 1213; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1999, 9 K 5749/98 Kg, EFG 2000, 225; Gräber/Koch FGO § 33 Rz. 30 "Kindergeldangelegenheiten"; Schmidt/Weber-Grellet EStG § 74 Rz. 4; a.A. Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 14. Mai 1997, 4 97 022 K 1, EFG 1997, 991).

    Ein solcher Abrechnungsbescheid kann auch gegenüber einem Träger der Sozial- oder Jugendhilfe ergehen (umstritten, wie hier für Abzweigungsfälle DA 74.1.1 Abs. 5 Satz 6, bei Erstattungsanspruch DA 74.3.5, Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 1. Februar 2001, IV 134/2000, nv, juris; a.A. Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf, 10 K 5611/98 Kg, EFG 2001, 1561 und vom 15. Dezember 1999, 9 K 5749/98 Kg, EFG 2000, 225).

  • FG Düsseldorf, 28.04.2004 - 18 K 5090/03

    Kindergeld; Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers; Bereitschaftspflege;

    Demzufolge seien die Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X erfüllt; auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 15.12.1999 9 K 5749/98 Kg werde verwiesen.

    Die Bereitschaftspflege ist gegenüber dem Kindergeld nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nachrangig, weil die Hilfe in Form der Bereitschaftspflege bei rechtzeitiger Erfüllung des Kindergeldanspruchs nicht (auch nicht teilweise) wegfällt, vgl. § 10 Abs. 1 SGB VIII. Die Bereitschaftspflege ist eine Sachleistung, geprägt von einem maßnahmebezogenen Zweck, und deshalb dem Kindergeld, das eine allgemeine staatliche Geldleistung zur steuerlichen Freistellung des Kinder-Existenzminimums bzw. zur Familienförderung darstellt (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG), nicht gleichartig (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG- 74.3.1 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2002, 454; BVerwG Urteil vom 29. September 1994 - 5 C 56/92, BVerwGE 96, 379; FG Düsseldorf Urteil vom 15. Dezember 1999 9 K 5749/98 Kg, EFG 2000, 223).

  • FG Brandenburg, 19.06.2002 - 6 K 981/01

    Auszahlungansprüche der Sozialleistungsträger wegen Kindergeld; Entscheidung über

    Die Familienkasse und der Sozialleistungsträger stehen sich gleichrangig gegenüber (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999, EFG 2000, 225 ).

    In Betracht käme ferner ein Anspruch nach § 74 Abs. 3 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X. Das setzt jedoch die Festsetzung eines Aufwendungsersatz- oder Kostenbeitragungsanspruchs voraus (BFH, Beschluss vom 30. Januar 2001 VI B 272/99, BFH/NV 2001, 898 ; BSG, Urteil vom 22. Januar 1998 B 14/10 Kg 24/96 R., Sozialrecht 3-3100, § 104 Nr. 13; FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999 9 K 5719/98 Kg, EFG 2000, 225 ; Berlebach, § 74 Rz. 35 ff, Greite in Korn, § 74 Rz. 13 ff).

  • FG Düsseldorf, 21.08.2001 - 10 K 5611/98

    Entscheidung über Umfang des Kindergeldanspruchs; Eröffnung des Rechtswegs zu

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  • VG Berlin, 06.04.2010 - 26 A 23.08

    Familienzuschlag bei Maßnahme der Jugendhilfe mit auswärtiger Unterbringung

    Sie dienen sowohl der Pflege der familiären Bindung als auch der Verkürzung der Maßnahme durch die Möglichkeit gegebenenfalls rascher Rückführung." Eine solche Heimunterbringung ist - nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. § 34 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) - nur vorübergehender Art und beendete nicht die Zugehörigkeit des Sohnes E. zum Haushalt des Vaters (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 9 K 5749.98 Kg -, EFG 2000, S. 225, zitiert nach juris dort Rn 21f.; FG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2001 - I 707.99 -, DStRE 2001, S. 1280, zitiert nach juris dort Rn 19f.).
  • FG Hamburg, 30.11.2000 - I 714/99

    Unterbrechung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes durch

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