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   BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97   

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https://dejure.org/2001,2382
BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 (https://dejure.org/2001,2382)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 (https://dejure.org/2001,2382)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 (https://dejure.org/2001,2382)
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Ertragswertermittlung

§ 162 Abs. 1 VwGO, zu den (engen) Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens im Verwaltungsprozeß

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VwGO § 162 Abs. 1
    Erstattungsfähige Kosten; zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen; Privatgutachten

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit - Rechtsverfolgung - Notwendige Aufwendung - Privatgutachten

  • Judicialis

    VwGO § 162 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 919
  • DVBl 2001, 1763
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.07.2000 - 11 KSt 2.99

    Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Kläger, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - NJW 2000, S. 2832 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1997 - 3 S 156/97

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens im vorläufigen

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01
    Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 1997, S. 499 f.; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1998, S. 691 f.).
  • VGH Bayern, 18.04.1996 - 2 C 94.1431
    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 9 KSt 2.01
    Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (vgl. BayVGH, NVwZ-RR 1997, S. 499 f.; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1998, S. 691 f.).
  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).

    Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 11. April 2001 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 5 OA 23/19

    Anfechtung einer Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von geltend gemachten

    Bei der Beurteilung, welche Aufwendungen in diesem Sinne notwendig sind, sind weder die Maßstäbe anzulegen, die einer rechts- und sachkundigen Person zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 6.12.1963 - BVerwG 7 C 14.63 -, BVerwGE 17, 245), noch ist auf die subjektive Auffassung des jeweiligen Beteiligten abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11.4.2001 - BVerwG 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, juris Rn. 3).

    Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines verständigen Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 11.4.2001, a. a. O., Rn. 3; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 162 Rn. 3), also eines Beteiligten, der weder besonders ängstlich noch besonders sorglos ist (Olbertz, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: September 2018, § 162 Rn. 15).

  • BVerwG, 12.09.2019 - 9 KSt 1.19

    Vorlagefrage über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens;

    Hinsichtlich dieser Rechtsgrundsätze stimmen der 4. und der 9. Senat überein (BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 und vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 Rn. 6 ff., jeweils m.w.N.).
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