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   AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20   

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https://dejure.org/2020,26628
AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20 (https://dejure.org/2020,26628)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20 (https://dejure.org/2020,26628)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 14. August 2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20 (https://dejure.org/2020,26628)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Verwerfung, Einspruch, Ausbleiben des Betroffenen, Weigerung, Maske zu tragen, Corona-Pandemie

  • beck-blog

    Ohne Maske im Gericht? Einspruchsverwerfung

  • IWW
  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Ausbleiben des Betroffenen aufgrund der Weigerung eine Maske zu tragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: Maskentragepflicht - Wer im Gericht keine Maske trägt, ist nicht erschienen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einspruch eines "Querdenkers" verworfen: Wer ohne Maske kommt, gilt als nicht erschienen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Hauptverhandlungstermin im Gericht und die Maskenverweigerung - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausbleiben des Betroffenen vor Gericht in Folge von coronabedingten Zutrittsbeschränkungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.10.1970 - 5 StR 199/70

    Trunkenheit in der Verhandlung

    Auszug aus AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20
    Darüber hinaus liegt nach dem natürlichen Sprachgebrauch ein "Ausbleiben" auch dann vor, wenn der Betroffene zwar leiblich zugegen ist, aber geistig abwesend und damit verhandlungsunfähig ist (BGHSt 23, 331, 334).

    Wer verhandlungsunfähig ist, wird als nicht erschienen, mithin als ausgeblieben, behandelt (siehe BGHSt 2, 300, 304; 23, 331, 334).

    Bestünde die Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG nicht, böte sich für Betroffene geradezu ein Anreiz zur Verschleppung des Verfahrens (BGHSt 23, 331, 335).

  • OLG Hamm, 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07

    Identitätsfeststellung; Sinn und Zweck; Gehörsrüge; Voraussetzungen; Begründung

    Auszug aus AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20
    bb) Der in der Hauptverhandlung erschienene und verhandlungsfähige Betroffene ist ausgeblieben im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG, wenn er seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung seiner Identität gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2004 - Ss 321/04 B).

    Darüber hinaus dient die Identitätsfeststellung zugleich der Klärung der Verhandlungsfähigkeit (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 243 Rn. 11).

  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 622/51

    Ilse Koch

    Auszug aus AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20
    Wer verhandlungsunfähig ist, wird als nicht erschienen, mithin als ausgeblieben, behandelt (siehe BGHSt 2, 300, 304; 23, 331, 334).
  • OLG Jena, 05.02.2003 - 1 Ss 287/02

    Rechtsmittel bei erfolgloser Richterablehnung - Anforderung an Verfahrensrügen -

    Auszug aus AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20
    Ein Betroffener bleibt im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG aus, wenn er - wie hier - zu Beginn der Hauptverhandlung nicht anwesend ist (OLG Jena VRS 105, 137, 142).
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20
    § 74 Abs. 2 OWiG soll einem Betroffenen, der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung über seinen Rechtsbehelf dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (vgl. BGHSt 17, 188, 189).
  • OLG Köln, 06.08.2004 - Ss 321/04
    Auszug aus AG Reutlingen, 14.08.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20
    bb) Der in der Hauptverhandlung erschienene und verhandlungsfähige Betroffene ist ausgeblieben im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG, wenn er seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung seiner Identität gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2007 - 3 Ss OWi 561/07; OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2004 - Ss 321/04 B).
  • LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21

    Corona, Masketragen, Hauptverhandlung, Verteidiger, Attest

    Die Maßnahme ist auch angemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20; AG Reutlingen Urt. v. 14.8.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20; Rau in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 2. Auflage 2020, § 19 Rn. 86).

    Insbesondere beim Tragen einer bloßen OP-Maske, welche die Atmung weit weniger stark einschränkt als eine FFP2-Maske, handelt es sich um einen geradezu marginalen Eingriff (AG Reutlingen Urt. v. 14.8.2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20), der jedoch (so zeigen auch die Erkenntnisse des RKI, auf das sich Gerichte gerade auch stützen sollen, BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20) einen großen - wohl derzeit auch noch den erheblichen - Effekt bei der Eindämmung der Verbreitung des Virus hat.

  • VG Berlin, 15.03.2021 - 1 L 181.21

    Coronapandemie: Gerichtspräsident darf Maskenpflicht im Gerichtsgebäude anordnen

    Sie ist darauf gerichtet, das Entstehen von Infektionsketten innerhalb des Gerichtsgebäudes zu verhindern und soll so bezwecken, einen funktionierenden Justizbetrieb auch während der Pandemie zu gewährleisten (ähnlich für ein Landesparlament VG Potsdam, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 L 885/20, juris Rn. 25; für ein Gerichtsgebäude siehe VG Würzburg, Urteil vom 10. September 2020 - W 5 K 19.490, juris Rn. 27 und AG Reutlingen, Urteil vom 14. August 2020 - 9 OWi 29 Js 9730/20, juris Rn. 18).
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