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   VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01   

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VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01 (https://dejure.org/2002,11812)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.02.2002 - 9 S 2739/01 (https://dejure.org/2002,11812)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - 9 S 2739/01 (https://dejure.org/2002,11812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fünferbesetzung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren; Angabe von "Tätigkeitsschwerpunkten" bei Zahnärzten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle; Besetzung des Verwaltungsgerichtshofes mit fünf Richtern; Änderung der Besetzung aus pragmatischen Gründen im Eilverfahren; Werbung eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 6; ; AGVwGO § 4; ; HeilbKG § 32; ; HeilbKG § 38 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Tierarzt, Fleischbeschauer: Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Besetzung; Arzt; Zahnarzt; Werbung; Konkurrenz; Wettbewerb; Weiterbildung; Fortbildung; Tätigkeitsschwerpunkt; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 2002, 309
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00

    Zusatzbezeichnung eines Zahnarztes nach Weiterbildung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01
    Er hat eine derartige wirtschaftliche Folge für den Fall angenommen, dass nicht weitergebildeten Zahnärzten die Werbung mit einer bloßen Fortbildung in demselben Gebiet erlaubt wird (Senat, Normenkontrollurteile vom 10.07.2001 - 9 S 2320/00 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 42 = MedR 2001, 583).

    Aus den genannten Vorschriften ergibt sich, dass Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation nur vermittels ihrer Berufsbezeichnung als Zahnarzt, ggfs. ergänzt um durch Weiterbildung erworbene weitere Bezeichnungen werben dürfen (Senat, Normenkontrollurteile vom 10.07.2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01
    Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass ein Zahnarzt, dem die werbende Ankündigung eines "Tätigkeitsschwerpunktes" untersagt wird, in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt wird (BVerfG-Kammer, Beschluss vom 23.07.2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788 = MedR 2001, 569 m. Anm. Rieger).
  • BVerfG, 16.05.2001 - 1 BvR 2252/00

    Zum anwaltlichen Werberecht im Hinblick auf GG Art 12 Abs 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01
    Immerhin kommt in Betracht, die Werbung mit "Interessenschwerpunkten" für irreführend zu halten, weil - und sofern - das Publikum dahinter eine Qualifikation oder Routine des Zahnarztes vermutet, die objektiv nicht vorhanden zu sein braucht (vgl. BVerfG-Kammer, Beschluss vom 16.05.2001 - 1 BvR 2252/00 -, NJW 2001, 2461; BGH, NJW 2001, 1138).
  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 65/99

    Berufsordnung für Rechtsanwälte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01
    Immerhin kommt in Betracht, die Werbung mit "Interessenschwerpunkten" für irreführend zu halten, weil - und sofern - das Publikum dahinter eine Qualifikation oder Routine des Zahnarztes vermutet, die objektiv nicht vorhanden zu sein braucht (vgl. BVerfG-Kammer, Beschluss vom 16.05.2001 - 1 BvR 2252/00 -, NJW 2001, 2461; BGH, NJW 2001, 1138).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

    Der 5. Senat beabsichtigt, im Verfahren 5 S 1258/08 in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.02.2002 - 9 S 2739/01 - (VBlBW 2002, 309) gehindert, wonach über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle wie im Verfahren der Hauptsache in der Besetzung von fünf Richtern zu entscheiden sei.

    Die vom 5. Senat vertretene Auffassung zur Besetzung der Richterbank bei Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 47 Abs. 6 VwGO weicht von der Auffassung des 9. Senats im Beschluss vom 05.02.2002 - 9 S 2739/01 - ab und die Divergenz in der Besetzungsfrage ist für die Entscheidung des 5. Senats im Verfahren 5 S 1258/08 auch erheblich.

    Das Gegenargument, der Wortlaut des § 4 AGVwGO sei diesbezüglich unergiebig, umschreibe lediglich den sachlichen Anwendungsbereich des § 47 VwGO und müsse daher auch auf vollzugshemmende Eilentscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO angewendet werden (so Beschluss des 9. Senats vom 05.02.2002, a.a.O.; ebenso Schoch, a.a.O., § 47 Rn. 176 und von Albedyll, a.a.O, § 47 Rn. 139) überzeugt nicht (so zutreffend auch Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., a.a.O., § 47 Rn. 111).

    Auch die Entstehungsgeschichte des § 4 AGVwGO kann nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass über Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO in Fünfer-Besetzung zu entscheiden ist (anders der Beschluss des 9. Senats vom 05.02.2002, a.a.O.).

    Diese Frage blieb seinerzeit vielmehr ungeregelt (a.A. Beschluss des 9. Senats vom 05.02.2002, a.a.O.).

    Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Hinweis des 9. Senats (Beschluss vom 05.02.2002, a.a.O.) auf unter Geltung des VGG erfolgte Diskussionen über die Einführung einer "Urteilsbesetzung" mit fünf Richtern und einer "Beschlussbesetzung" mit drei Richtern entnehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 9 S 1298/07

    Gesetzesvorbehalt bei Regelung zum Fremdsprachenunterricht

    Diese Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Entscheidung über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Anwendung (vgl. Beschlüsse vom 16.07.2003 - 9 S 617/03 - und vom 05.02.2002 - 9 S 2739/01 -, VBlBW 2002, 309 ff., m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung

    Es liegen außer den Verfahrensakten die Akten der Antragsgegnerin über die Satzunggebung sowie die Akten des erkennenden Gerichtshofs über das Eilverfahren (9 S 2739/01) und über die Normenkontrollanträge und zugehörigen Eilverfahren zweier Parallelsachen (9 S 2740/01 und 9 S 2741/01 - Kieferorthopäden - 9 S 2742/01 und 9 S 2743/01 - Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2003 - 9 S 617/03

    Reform der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg ist rechtmäßig VGH weist

    Diese Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Entscheidung über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung (vgl. Beschluss vom 05.02.2002 - 9 S 2739/01 -, VBlBW 2002, 309 ff., m.w.N.).
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