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   LAG Düsseldorf, 01.02.2002 - 9 Sa 1451/01   

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https://dejure.org/2002,3434
LAG Düsseldorf, 01.02.2002 - 9 Sa 1451/01 (https://dejure.org/2002,3434)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.02.2002 - 9 Sa 1451/01 (https://dejure.org/2002,3434)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - 9 Sa 1451/01 (https://dejure.org/2002,3434)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 611 a, 611 b BGB, Art. 2 Abs. 2 EWGRL 76/207
    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung; Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot ; Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung durch sachliche Gründe der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    §§ 611 a, 611 b BGB, Art. 2 Abs. 2 EWGRL 76/207
    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei Bewerbung - Entschädigungsforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611a; BGB § 611b; EWGRL 76/207 Art. 2 Abs. 2
    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 345
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 295/99

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 01.02.2002 - 9 Sa 1451/01
    Das Geschlecht ist nämlich nur dann unverzichtbar, wenn ein Angehöriger des jeweils anderen Geschlechts die vertragsgemäße Leistung nicht erbringen könnte und dieses Unvermögen auf Gründen beruht, die ihrerseits der gesetzlichen Wertentscheidung der Gleichberechtigung beider Geschlechter genügt (BAG 12.11.1998 - 8 AZR 365/97 - NZA 1999, 371 = EzA § 611 a BGB Nr. 14; BAG 27.04.2000 - 8 AZR 295/99 - AuA 2000, 281).

    Wie das Bundesarbeitsgericht (27.04.2000 - 8 AZR 295/99 - AuA 2000, 281) bereits entschieden hat, treten die rechtlichen Konsequenzen einer Verletzung des § 611 b BGB allein im Regelungsbereich des § 611 a BGB insoweit auf, als die Verletzung des Gebots zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers gemäß § 611 a Abs. 1 S. 3 BGB führt.

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 01.02.2002 - 9 Sa 1451/01
    Diese Bewertung hat bereits das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 16.11.1993 (- 1 BvR 258/86 - NJW 1994, 647 = NZA 1994, 745) bei der Auslegung und Anwendung von § 611 a BGB im Hinblick auf den Schutzzweck von Artikel 3 Abs. 2 GG angenommen und ausgeführt, dass eine den Gleichheitssatz verletzende geschlechtsspezifische Benachteiligung immer dann vorliegt, wenn eine rechtliche Ungleichbehandlung - unabhängig davon, ob auch andere Gründe für die Einstellungsentscheidung maßgebend waren - an das Geschlecht anknüpft.
  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 365/97

    Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 01.02.2002 - 9 Sa 1451/01
    Das Geschlecht ist nämlich nur dann unverzichtbar, wenn ein Angehöriger des jeweils anderen Geschlechts die vertragsgemäße Leistung nicht erbringen könnte und dieses Unvermögen auf Gründen beruht, die ihrerseits der gesetzlichen Wertentscheidung der Gleichberechtigung beider Geschlechter genügt (BAG 12.11.1998 - 8 AZR 365/97 - NZA 1999, 371 = EzA § 611 a BGB Nr. 14; BAG 27.04.2000 - 8 AZR 295/99 - AuA 2000, 281).
  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

    Da die ungünstigere Behandlung bereits in der Versagung einer Chance liegt, ist es irrelevant, ob es im Zuge des Auswahlverfahrens später tatsächlich zu einer Einstellung oder Beschäftigung eines anderen Bewerbers kommt (vgl. MüKoBGB/Thüsing 6. Aufl. § 15 AGG Rn. 20; Däubler/Bertzbach-Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 51; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. 2005 § 611a BGB Rn. 64; aA LAG Rheinland-Pfalz 30. November 2006 - 4 Sa 727/06 -; LAG Düsseldorf 1. Februar 2002 - 9 Sa 1451/01 - NZA-RR 2002, 345) .
  • ArbG Köln, 06.08.2008 - 9 Ca 7687/07

    Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung in einem

    Entsprechend wurde in der älteren Judikatur zu § 611 a BGB a.F. die Bevorzugung einer Bewerberin für die berufliche Tätigkeit in einem Frauenhaus bejaht, sofern das Betreuungskonzept des Frauenhausträgers die Ausübung ausschließlich durch Frauen erfordert (LAG Düsseldorf, NZA-RR 2002, 345; BAG, AP Nr. 6 zu § 611 BGB a a.F.).

    Schließlich hat die Rechtsprechung sich im Bereich des § 611 a BGB a.F. befasst mit der Suche eines sozialpädagogischen Vereins nach einem "sozialpädagogischen / diplompädagogischen "Heimerzieher" und hat dies ebenso als Verstoß gegen das Verbot geschlechtsneutraler Ausschreibungen angesehen (LAG Düsseldorf v. 01.02.2000 - 9 Sa 1451/01 -, NZA-RR 2002, 345) wie die Suche eines Vereins der Sozialfürsorge nach einem "Sozialarbeiter" (so bereits BAG v. 14.03.1989 - 8 AZR 351/86 -, NJW 1990, 67).

  • LAG Düsseldorf, 09.06.2008 - 14 Sa 1473/07

    Entschädigung wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung im Zuge eines

    d)Es bedarf danach keiner Entscheidung der im angefochtenen Urteil aufgeworfenen Frage, ob ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beklagte den ausgeschriebenen Arbeitsplatz nicht anderweitig besetzt hat und dieser auch weiterhin unbesetzt bleiben wird (vgl. dazu: LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2002, NZA-RR 2002, 345; kritisch: Staudinger/Annuß, § 611 a BGB Rn. 90).
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