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   LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - 9 Sa 918/05   

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https://dejure.org/2006,9070
LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - 9 Sa 918/05 (https://dejure.org/2006,9070)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.02.2006 - 9 Sa 918/05 (https://dejure.org/2006,9070)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 9 Sa 918/05 (https://dejure.org/2006,9070)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sozialauswahl bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen; Anerkannte Gründe für die Nichteinbeziehung bestimmter Arbeitnehmer in die Sozialauswahl; Erforderlichkeit der Mitteilung der Gründe für eine Nichteinbeziehung bestimmter ...

  • Judicialis

    ArbGG §§ 64 ff.; ; ArbGG § ... 69 Abs. 2; ; KSchG § 1; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 1 Abs. 3; ; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; ; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2; ; KSchG § 5 Abs. 2; ; KSchG § 17; ; KSchG § 17 Abs. 1; ; ZPO §§ 512 ff.; ; BetrVG § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2; BetrVG § 102 Abs. 1 § 111
    Kündigung und grob fehlerhafte Sozialauswahl

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • yumpu.com (Leitsatz)

    Kündigung und grob fehlerhafte Sozialauswahl, § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2006, 413 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2005 - 5 Sa 651/05

    Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - 9 Sa 918/05
    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit bezieht sich nämlich nicht nur auf die so genannten sozialen Indikatoren, sondern auf die gesamte Sozialauswahl, wobei grobe Fehlerhaftigkeit einen evidenten Fehler voraussetzt (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 651/05 = JURIS).
  • ArbG Bonn, 07.01.2009 - 2 Ca 1849/08

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach der arbeitgeberseitigen Kündigung;

    Bei einem Punkteabstand in der Größenordnung von 62 zu 52 mag dies anders zu sehen sein (LAG Ph.-Pf. v. 22.2.2006, 9 Sa 918/05, NZA-RR 2006, 413).
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