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   LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2006 - 9 Ta 304/05   

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https://dejure.org/2006,15646
LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2006 - 9 Ta 304/05 (https://dejure.org/2006,15646)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.01.2006 - 9 Ta 304/05 (https://dejure.org/2006,15646)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 9 Ta 304/05 (https://dejure.org/2006,15646)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    ArbGG § 78 S. 1 ZPO § 121 Abs. 3 ZPO § 121 Abs. 4 ZPO § 121 Abs. 4 zweite Alternative ZPO § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO §§ 567 ff. ArbGG § 11 a Abs. 3 BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz
    EArbGG, ZPO, ArbGG, BRAGO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Erstattung von Reisekosten; Vermeidung zusätzlicher Kosten als Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung

  • Judicialis

    ArbGG § 78 S. 1; ; ZPO § 121 Abs. 3; ; ZPO § 121 Abs. 4; ; ZPO § 121 Abs. 4 zweite Alternative; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 1; ; ZPO §§ 567 ff.; ; ArbGG § 11 a Abs. 3; ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 Alt. 2
    Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwaltes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 17 W 30/05

    Prozesskostenhilfe: Grundsätze für die eingeschränkte Beiordnung und die

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2006 - 9 Ta 304/05
    Der Kläger macht geltend, dem beigeordneten Rechtsanwalt seien die notwendigen Reisekosten unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.07.2005 (NJW 2005, 2718 ff.) zu erstatten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher auch der vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 21.07.2005 - 17 W 30/05 = NJW 2005, 2718 f.) herangezogen wird, ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwaltes die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz BRAGO nicht unwesentlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2004, 2749).

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2006 - 9 Ta 304/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher auch der vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 21.07.2005 - 17 W 30/05 = NJW 2005, 2718 f.) herangezogen wird, ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach § 121 Abs. 4 auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuordnenden Rechtsanwaltes die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Prozessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz BRAGO nicht unwesentlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2004, 2749).
  • BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03

    Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung - Bedingungen eines am Gerichtsort

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2006 - 9 Ta 304/05
    Entscheidet sich das Gericht für die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten, ist durch die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung tatsächlich vorliegen (vgl. BAG, Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 5 Ta 44/06

    Prozesskostenhilfe - Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines

    Demgegenüber ist der vorliegende Fall mehr mit dem Sachverhalt zu vergleichen, über den die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 27.01.2006 - 9 Ta 304/05 - zu befinden hatte.

    In dem Beschluss vom 27.01.2006 - 9 Ta 304/05 - wurde entschieden, dass das Arbeitsgericht den Beiordnungsbeschluss gemäß § 121 Abs. 3 ZPO zu Recht mit der Einschränkung versehen hatte "unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort".

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