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   OLG Schleswig, 05.09.2001 - 9 U 103/00   

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https://dejure.org/2001,12301
OLG Schleswig, 05.09.2001 - 9 U 103/00 (https://dejure.org/2001,12301)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.09.2001 - 9 U 103/00 (https://dejure.org/2001,12301)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05. September 2001 - 9 U 103/00 (https://dejure.org/2001,12301)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anbringung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage

Verfahrensgang

  • LG Lübeck - 2 O 15/00
  • OLG Schleswig, 05.09.2001 - 9 U 103/00

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 1035
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 13.12.2006 - 34 Wx 109/06

    Zustimmung sämtlicher Eigentümer zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem

    a) Die Antragstellerin zu 1 kann ihren ggf. aus § 1004 Abs. 1 BGB begründeten Anspruch wegen Beeinträchtigung des allen Wohnungseigentümern zustehenden Gemeinschaftseigentums alleine geltend machen (BayObLG 2004, 1; OLG Schleswig NZM 2001, 1035/1036).
  • BayObLG, 20.03.2002 - 2Z BR 109/01

    Künftige Gemeinschaftsordnung als Regulativ für das Verhältnis der Miteigentümer

    Allerdings stellt die Errichtung einer Mobilfunk-Sendeanlage auf dem Dach oder am Kamin einer Wohnungseigentumsanlage eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar (OLG Schleswig NZM 2001, 1035/1037).
  • OLG Hamm, 03.01.2002 - 15 W 287/01

    Mobilfunkantenne auf dem Dach des gemeinschaft1ichen Gebäudes

    Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um eine bauliche Veränderung (vgl. auch OLG Schleswig NZM 2001, 1035; OLG Köln NZM 2001, 293).
  • OLG Köln, 12.04.2023 - 17 U 14/22

    Umlaufbeschluss = Nichtbeschluss!

    Nach herrschender und vom Senat geteilter Auffassung führt dieser Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG nicht bloß zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, sondern es handelt sich um einen sogenannten Nichtbeschluss, was auch durch die nachfolgende Verkündung durch den Verwalter nicht geheilt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - 2Z BR 89/01, juris Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 30.01.1997 - 2Z BR 110/96, juris Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 28.10.1980 - 2Z 63/80, BayObLGZ 1980, 331, 340; OLG Schleswig, Urteil vom 05.09.2001 - 9 U 103/00, NZM 2001, 1035, 1036; LG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 4 S 188/19, juris Rn. 48; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 14.08.2020 - 980b C 29/19, IMR 2021, 287; AG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2022 - 59 C 516/22, juris Rn. 26 ff.; MüKo-BGB/Hogenschurz, 9. Aufl., § 23 WEG Rn. 61; Grüneberg/Wicke, 82. Aufl., § 23 WEG Rn. N02; Schultzky in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 23 Rn. 161; BeckOGK/Hermann, Stand: 01.03.2023, § 23 WEG Rn. 117 + 129; BeckOK-WEG/Bartholome, Stand: 01.01.2023, § 23 WEG Rn. 99; Reichel-Scherer in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, Stand: 15.03.2023, § 23 WEG Rn. 148).
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   OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00   

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https://dejure.org/2000,18282
OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00 (https://dejure.org/2000,18282)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2000 - 9 U 103/00 (https://dejure.org/2000,18282)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Dezember 2000 - 9 U 103/00 (https://dejure.org/2000,18282)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BörsG § 59; BGB § 1247
    Verbindlichkeit von Geschäften zur Sicherung eines verbindlichen Börsentermingeschäfts durch einen Dritten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Heilbronn - 5 O 2546/98
  • OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00
    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch bei einer Bürgschaft das Kreditinstitut den Bürgen vor oder bei Vertragsschluss grundsätzlich nicht über das verbürgte Risiko aufzuklären hat, es sei denn, dass das Kreditinstitut wegen besonderer Umstände des Einzelfalles davon ausgehen muss, dass der Bürge über sein Vertragsrisiko nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH WM 1997, 1045 ).
  • BGH, 26.01.1999 - XI ZR 93/98

    Behandlung von Schuldanerkenntnissen termingeschäftsfähiger Personen; Erlangung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00
    e) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.1999 (WM 1999, 539 ) steht der Auffassung des Senats nicht entgegen.
  • BGH, 22.04.1997 - XI ZR 127/96

    Wirkung eines vertraglich begründeten Pfandrechts an einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00
    Ein konkludenter Verzicht erfordert ein unzweideutiges Verhalten des Gläubigers, das vom Erklärungsgegner, der Klägerin, als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann (BGH WM 1997, 1136 ).
  • OLG Hamburg, 27.04.1995 - 8 U 36/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00
    Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Hamburg gefolgt (Urteil vom 27.04.1995; 8 U 36/94 - nicht veröffentlicht).
  • RG, 16.03.1933 - IV 9/33

    Kann eine nicht börsentermingeschäftsfähige Person die Bürgschaft für eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2000 - 9 U 103/00
    Das Reichsgericht (RGZ 140, 132) hat auch für die Sicherung einer verbindlichen Terminschuld aus einem Börsentermingeschäft Termingeschäftsfähigkeit verlangt, weil der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, nicht termingeschäftsfähige Personen gegen die aus der Teilnahme am Terminhandel erwachsenden Gefahren zu schützen, vereitelt würde, wenn jede nicht termingeschäftsfähige Person dem Gläubiger gegenüber zum Zweck der Erfüllung fremder Terminschulden Verbindlichkeiten eingehen könnte.
  • FG Münster, 28.08.2008 - 14 K 1337/07

    Steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für sog. Stückzinsen; Beim Erwerb einer

    Bundesschatzbriefe Typ B sind Inhaberschuldverschreibungen, deren Verbriefung durch einen Eintrag im Bundesschuldbuch ersetzt wird (vgl. z.B. OLG Stuttgart Urteil vom 6. Dezember 2000 9 U 103/00, OLGR Stuttgart 2001, 92).
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