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   OLG Jena, 16.02.2009 - 9 U 542/08   

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OLG Jena, 16.02.2009 - 9 U 542/08 (https://dejure.org/2009,23288)
OLG Jena, Entscheidung vom 16.02.2009 - 9 U 542/08 (https://dejure.org/2009,23288)
OLG Jena, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - 9 U 542/08 (https://dejure.org/2009,23288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch aus einer Insolvenzanfechtung im Hinblick auf als unentgeltliche Zuwendungen eingeordnete Scheingewinne i.R.e. Handels mit sog. fiktiven Trades; Aufrechnung mit vor Insolvenzeröffnung entstandenen Schadensersatzansprüchen wegen Einzahlung eines Agios und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1
    Anfechtung der Auszahlung von im Rahmen eines Schneeballsystems angeblich erzielten Scheingewinnen durch den Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.2008 - IX ZR 195/07

    Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewehr unentgeltlicher Leistungen

    Auszug aus OLG Jena, 16.02.2009 - 9 U 542/08
    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an (Urteil vom 11.12.2008, IX ZR 195/07, zitiert nach [...]), der zwar die schon für die Konkursordnung ergangene Rechtsprechung bestätigt, wonach der Insolvenzverwalter unter Geltung der Insolvenzordnung die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen als objektiv unentgeltlich anfechten kann (§ 134 InsO ), jedoch durchgreifende Bedenken sieht, Anfechtungsgegner so zu stellen, als könnten sie mit ihren gegen die Schuldnerin gerichteten Schadensersatzansprüchen gegen den Rückgewähranspruch aufrechnen.

    Diese Rechtsprechung führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2008 ausdrücklich fort und betont weiter, einseitigen Vorstellungen des Leistungsempfängers über eine Entgeltlichkeit der Leistung komme selbst dann keine Bedeutung zu, wenn der Irrtum durch den Schuldner hervorgerufen worden sei (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 6).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom erkennenden Senat geteilt wird, wird ein Normwiderspruch durch § 814 BGB unter Geltung der InsO nicht mehr hervorgerufen (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 8).

    Aufgrund der Regelung in § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO kam eine wirksame Aufrechnung nicht in Betracht, auch dann, wenn sich bereits vor Insolvenzeröffnung ein Bereicherungsanspruch der Schuldnerin und der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenübergestanden hätten (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 9-11).

    Zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist anerkannt (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn 12 f), dass die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrechnungslage eintritt, selbständig angefochten werden kann.

    Der Normzweck des § 814 BGB (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 15) erfordert keine Einschränkung des aus § 143 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs.

    Der Schutz des Anfechtungsgegners (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 16) wird durch § 143 Abs. 2 InsO oder in Ausnahmefällen durch § 242 BGB ausreichend gewährleistet.

    Schließlich steht die Gläubigergleichbehandlung zwischen Alt- und Neuanlegern bei Schneeballsystemen der Aufrechnung und der Einbeziehung der Wertungen des § 814 BGB entgegen (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 16).

    Nur in Extremfällen (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 21) kann § 242 BGB der Durchsetzung des Insolvenzanfechtungsanspruchs entgegenstehen.

    Auch in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O. Rn. 21), der zum hiesigen gleichgelagert ist, wurde im Übrigen ein Ausnahmefall nicht angenommen, der den Grundsatz der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger hinter den Schutz der Beklagten als getäuschten Anlegern hätte zurücktreten lassen.

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen den Zweck verfolgt habe, die Machenschaften der Gemeinschuldnerin zu verdecken (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 19 unter Hinweis auf BGHZ 113, 98 ,104 f.).

    Ein Grund für die Zulassung (§ 543 Abs. 2 S.1 ZPO ) liegt hier nicht vor, da der Senat bei seiner Entscheidung den Grundsätzen folgt, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2008, IX ZR 195/07 zum Aufrechnungsverbot gem. §§ 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 und 2 InsO , aufgestellt hat.

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus OLG Jena, 16.02.2009 - 9 U 542/08
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu §§ 32 Nr. 1, 37 KO (BGH Urteil vom 29.11.1990, IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98 -106), müsse auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung fortgelten.

    Mit dem Landgericht, das sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung bezogen hat (BGH, Urteil vom 29.11.1990, IX ZR 29/90, BGHZ 113, 98 -106), ist die Auszahlung von Scheingewinnen als unentgeltliche Leistung (früherer § 32 Nr. 1 KO , jetziger § 134 InsO ) zu behandeln, der keine Gegenleistung der Beklagten gegenüberstand.

    Im Hinblick auf die geleistete Einlage besteht in der Rechtsprechung Konsens, wonach diese vom insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch nicht umfasst wird (dazu BGH, Urteil vom 29.11.1990, IX ZR 29/90, a.a.O., Rn. 5,6; inzident wohl auch BGH, Urteil vom 11.12.2008,a.a.O., Rn. 19, 20; ausdrücklich OLG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2007, a.a.O., Rn. 40; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 11.03.2008, a.a.O., Rn. 34), mithin keine unentgeltliche Leistung vorliegt.

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen den Zweck verfolgt habe, die Machenschaften der Gemeinschuldnerin zu verdecken (BGH, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., Rn. 19 unter Hinweis auf BGHZ 113, 98 ,104 f.).

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Jena, 16.02.2009 - 9 U 542/08
    Für die Zeit ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.07.2005 sind Prozesszinsen zu zahlen (§§ 143 Abs. 1 S. 2, InsO , §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ; § 291 ZPO ; BGH, Urteil vom 01.02.2007, IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 ff).

    § 143 Abs. 1 S.2 InsO ist als strikte Rechtsfolgenverweisung auszulegen (Rn. 13, 14 der Entscheidung BGHZ 171, 38 ff) mit der Folge, dass trotz Gutgläubigkeit auf Empfängerseite die §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. IV BGB unmittelbar eingreifen.

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Jena, 16.02.2009 - 9 U 542/08
    Die Klageerweiterung ist an §§ 533 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu messen (BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, NJW 2004, 2152 ,2155).
  • LG Frankfurt/Main, 11.07.2006 - 26 KLs 7570 Js 210600/05
    Auszug aus OLG Jena, 16.02.2009 - 9 U 542/08
    Dies beruhte auf einer lange Zeit, auch von Wirtschaftsprüfern, unbemerkt gebliebenen frei erfundenen Konstruktion des früheren Geschäftsführers, dem später angeklagten und verurteilten Herrn M. M. (Strafurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2006, 5/26 KLs 7570 Js 210600/05 WI , Anl. K 8).
  • AG Frankfurt/Main, 01.07.2006 - 810 IN 300/05
    Auszug aus OLG Jena, 16.02.2009 - 9 U 542/08
    Das Insolvenzverfahren wurde auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11.03.2005 (Anl. K 2) durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Frankfurt am Main (810 IN 300/05 P) mit Beschluss vom 01.07.2005 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
  • LG Gießen, 23.12.2009 - 1 S 375/07

    Rückgewährpflicht von ausgezahlten Scheingewinnen i.R.e. Schneeballsystems

    Vielmehr ist bei der Berechnung des Rückgewähranspruchs zu berücksichtigen, dass die Einlage der Beklagten durch Verluste und Entgelte teilweise aufgezehrt wurde ( OLG Thüringen, Urt. v. 16.02.2009 - 9 U 542/08 , [...] Rz. 37 - 39; OLG Bamberg, Urt. v. 23.04.2009 - 6 U 41/08, u.a. 23 f.).

    Bei seiner Berechnung des Rückgewähranspruchs hat der Kläger zu Recht auf die Entwicklung der eingezahlten Einlage gemäß den vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten mit der Insolvenzschuldnerin abgestellt (vgl. OLG Thüringen, Urt. v. 16.02.2009 - 9 U 542/08 , [...] Rz. 37 - 39; OLG Bamberg, Urt. v. 23.04.2009 - 6 U 41/08, u.a. 23 f.).

  • KG, 30.07.2010 - 14 U 194/09

    Insolvenzanfechtung: Anspruch auf Rückgewähr von Ausschüttungen

    Einer Aufrechnung steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen (BGH, Urteil vom 11.12.2008 - IX ZR 195/07, Tz. 11; OLG Jena, Urteil vom 16.2. 2009 - 9 U 542/08; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.7. 2009 - 19 U 37/09).
  • OLG München, 08.04.2009 - 20 U 5212/08

    Insolvenzanfechtung: (Un-)Anfechtbarkeit der Auszahlung von Scheingewinnen

    Nach den dem Senat vorgelegten Unterlagen ergibt sich aus dieser Würdigung kein Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgericht vom 16.02.2009 - 9 U 542/08 -, da der zur Entscheidung stehende Sachverhalt nicht mit dem dort entschiedenen vergleichbar ist.
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