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   VGH Hessen, 29.08.2002 - 9 UZ 700/02   

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https://dejure.org/2002,8118
VGH Hessen, 29.08.2002 - 9 UZ 700/02 (https://dejure.org/2002,8118)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.08.2002 - 9 UZ 700/02 (https://dejure.org/2002,8118)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. August 2002 - 9 UZ 700/02 (https://dejure.org/2002,8118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 124 Abs 2 VwGO, § 35 Abs 4 S 1 Nr 2c BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 5 S 1 Nr 4a BBauG, § 39 WoBauG 2
    Außenbereich; bauliche Erweiterung; Angemessenheit; Beseitigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwerb von Wohnhäusern in einem von einer Bebauung frei zu haltendem Außenbereich; Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung; Abbau der von einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegen stehenden Härten und Schwierigkeiten zugunsten der ...

  • Judicialis

    BBauG 1979 § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a); ; BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c); ; VwGO § 124 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 594
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 31.05.1988 - 4 B 88.88

    Zulässigkeit einer Wohnhauserweiterung im Außenbereich; Begriff der "Familie"

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2002 - 9 UZ 700/02
    Für die Beurteilung der Angemessenheit einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es auf die objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse an, wobei es nahe liegt, sich an den Werten zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gelten (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - BauR 1988, 698).

    Es liege insoweit nahe - so das Bundesverwaltungsgericht - sich an den Zahl zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gälten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 -, NVwZ 1989, 355 = BauR 1988, 698 = DÖV 1989, 723).

    Im Übrigen verweist der Senat - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - beispielhaft auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - (a.a.O.) und vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - (BVerwGE 106, 228 = NVwZ 1998, 842 = DÖV 1998, 600 = BauR 1998, 760), die sich zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage verhalten, ohne dass aus dem Vorbringen des Klägers in der Antragsschrift ein weiterer Klärungsbedarf erkennbar würde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1996 - 10 A 3565/92

    Zur Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung gegenüber einem

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2002 - 9 UZ 700/02
    Dieser Fall unterscheidet sich von der Konstellation, wie sie Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 -, BauR 1996, 700) war.

    Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 1996 - 10 A 3565/92 - (NVwZ-RR 1997, 12 = BauR 1996, 700 = NWVBl. 1996, 444) lässt sich diese Rechtsfolge jedenfalls nicht ableiten.

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 82.77

    Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses im Außenbereich; "Angemessene"

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2002 - 9 UZ 700/02
    Diesen Vorzug einer erleichterten Wohnhauserweiterung sollen nur diejenigen genießen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie und ihre Familie eine bedeutende Rolle spielt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285).

    Der Senat folgt insoweit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 -, BVerwGE 61, 285), das unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucks. 8/2885, S. 37) hervorgehoben hat, dass durch § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a) BauGB 1979 die nach der früheren Rechtslage einer familiengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegen stehenden "Härten und Schwierigkeiten" zugunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden sollen.

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2002 - 9 UZ 700/02
    Im Übrigen verweist der Senat - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme - beispielhaft auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1988 - BVerwG 4 B 88/88 - (a.a.O.) und vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - (BVerwGE 106, 228 = NVwZ 1998, 842 = DÖV 1998, 600 = BauR 1998, 760), die sich zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage verhalten, ohne dass aus dem Vorbringen des Klägers in der Antragsschrift ein weiterer Klärungsbedarf erkennbar würde.
  • VGH Hessen, 23.07.1997 - 13 TZ 2320/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2002 - 9 UZ 700/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 23. Juli 1997 - 13 TZ 2320/97 -, vom 6. Mai 1998 - 13 TZ 2894/97 und vom 16. März 2002 - 9 TZ 460/01 -) können nämlich erstmals im Zulassungsverfahren behauptete Umstände tatsächlicher Art, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren und sich auch nicht aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Behördenakten ergeben, keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
  • VGH Hessen, 28.01.1992 - 4 UE 2797/89

    Bauordnungsrechtliche Verfügung betreffend ein Wochenendhaus im Außenbereich;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.08.2002 - 9 UZ 700/02
    Es ist damit erkennbar in Widerspruch zu seinen eigenen, auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 28. Januar 1992 - 4 UE 2797/89 -) verweisenden einleitenden Bemerkungen (Seite 9 des Urteilsumdrucks) geraten, wonach von einer materiellen Baurechtswidrigkeit dann auszugehen sei, wenn eine bauliche Anlage seit ihrer Errichtung bis zum Schluss der letzten tatrichterlichen Verhandlung ununterbrochen gegen Vorschriften des materiellen Rechts verstoßen habe.
  • BFH, 22.01.2004 - III R 39/02

    Keine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines im Außenbereich als Behelfsheim

    Abgesehen davon, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erhebliche Zweifel bestehen, ob eine Verwirkung in den Fällen formeller oder materieller Illegalität eines Bauvorhabens überhaupt in Betracht kommt (vgl. z.B. Urteile des OVG Lüneburg vom 22. März 2001 1 L 4487/99, Niedersächsisches Verwaltungsblatt --NdsVBl-- 2002, 22, und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2002 9 UZ 700/02, Baurecht 2003, 594), setzt der Tatbestand der Verwirkung nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 5. August 1991 4 B 130.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35) unter anderem ein Verhalten der zuständigen Behörde voraus, das bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen entstehen lässt, die Behörde werde aus überlegten Gründen von ihren Befugnissen, gegen den rechtswidrigen Zustand einzuschreiten, keinen Gebrauch machen (OVG Lüneburg in NdsVBl 2002, 22).
  • VGH Hessen, 08.09.2010 - 3 B 1271/10

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und Ermessen Angemessenheit einer

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnraumversorgung hinsichtlich einer baulichen Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB kommt es auf die objektive Bewertung der jeweiligen familiären Wohnbedürfnisse an, wobei es die Rechtsprechung bisher als naheliegend angesehen hat, sich an den Werten zu orientieren, die nach § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten galten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. August 2002 - 9 UZ 700/02 - in BauR 2003, 594 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88/88 - in BauR 1988, 698; Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 2005 - 3 UE 1313/05 -).
  • BFH, 26.09.2003 - III B 144/02

    Eigenheimzulage: Wohnungen in Sondernutzungsgebieten

    Denn auch eine langjährige Duldung hindert die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig nicht daran, die Nutzung zum dauernden Wohnen für die Zukunft zu untersagen (vgl. z.B. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2002 9 UZ 700/02, Baurecht 2003, 594; Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 22. März 2001 1 L 4487/99, Niedersächsisches Verwaltungsblatt 2002, 22).
  • VG Wiesbaden, 28.10.2016 - 6 K 1207/16
    Das BVerwG und mit ihm der Hessische VGH haben zur Frage der Wohnbedürfnisse auf die Fördervoraussetzungen des Gesetzgebers im Zweiten Wohnungsbaugesetzes, das bis 31.12.2002 gegolten hat (vgl. Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.1994 (BGBl. I S. 2137)), abgestellt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - IV C 82.77 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88/88 -, juris Rn. 4; offener Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2002 - 9 UZ 700/02 -, juris Rn. 30, wonach wohl auch andere - allerdings nicht benannte - Faktoren zur Beurteilung herangezogen werden könnten).
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