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   OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11 - 35   

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https://dejure.org/2011,16037
OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11 - 35 (https://dejure.org/2011,16037)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.12.2011 - 9 W 269/11 - 35 (https://dejure.org/2011,16037)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23. Dezember 2011 - 9 W 269/11 - 35 (https://dejure.org/2011,16037)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts, wenn der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Verkehrshaftpflichtprozess

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte im Verkehrshaftpflichtprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mehrere Rechtsanwälte im Prozess über Unfallhaftung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11
    Eine solche Ausnahme ist gegeben, wenn ein konkreter sachlicher Grund die Inanspruchnahme von mehreren Prozessbevollmächtigten gebietet (grundlegend: BGH, Beschl.v. 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, m.w.N.).

    Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1. schließlich darauf, dass im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Prozess eine Rückstufung gedroht habe.Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers macht die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig, weil er im Prozess des Geschädigten gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden kann (BGH, Beschl.v. 20. Januar 2004, aaO, m.w.N.; siehe auch BGH, VersR 2010, 1590).

  • BGH, 15.09.2010 - IV ZR 107/09

    Rechtsschutzverpflichtung des Kfz-Haftpflichtversicherers: Kosten der eigenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11
    Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1. schließlich darauf, dass im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Prozess eine Rückstufung gedroht habe.Auch ein etwaiger Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Notwendigkeit oder Angemessenheit einer Schadensersatzleistung des Versicherers mit der möglichen Folge einer Rückstufung des Versicherungsnehmers macht die Prozessvertretung des Versicherten durch einen eigenen Anwalt nicht notwendig, weil er im Prozess des Geschädigten gegen Versicherer und Versicherungsnehmer nicht geklärt werden kann (BGH, Beschl.v. 20. Januar 2004, aaO, m.w.N.; siehe auch BGH, VersR 2010, 1590).
  • KG, 30.05.2008 - 1 W 89/08

    Kosten mehrerer Anwälte bei gemeinsamer Klage gegen Kfz-Halter und Versicherer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11
    Aber auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing"; vgl. hierzu BGH, Beschl. v 11. November 2003, VI ZB 41/03), ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegen gerichtetes Prozessziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt (BGH, aaO; siehe auch BGH, ZfSch 2009, 283; OLG Nürnberg, MDR 2011, 1284, m.z.w.N.; Kammergericht, KGR Berlin 2008, 734).
  • OLG München, 30.11.1994 - 11 W 2545/94
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11
    Die von dem Beklagten zu 1. in Bezug genommene Fundstelle rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil sie andere und nicht den besonderen Umständen des Versicherungsvertragsverhältnisses Rechnung tragende Fallkonstellationen betrifft (siehe auch Prölss/Martin/Knappmann, aaO, E.2. AKB, Rz. 7, m.w.N.; OLG Brandenburg, MDR 2010, 25; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263/264).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZB 41/03

    Verfahrensrecht - Zuziehung eines Rechtsanwaltes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11
    Aber auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing"; vgl. hierzu BGH, Beschl. v 11. November 2003, VI ZB 41/03), ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegen gerichtetes Prozessziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt (BGH, aaO; siehe auch BGH, ZfSch 2009, 283; OLG Nürnberg, MDR 2011, 1284, m.z.w.N.; Kammergericht, KGR Berlin 2008, 734).
  • OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09

    Mutwilligkeit des Prozesskostenhilfeantrags des verklagten Fahrzeugführers:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11
    Die von dem Beklagten zu 1. in Bezug genommene Fundstelle rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil sie andere und nicht den besonderen Umständen des Versicherungsvertragsverhältnisses Rechnung tragende Fallkonstellationen betrifft (siehe auch Prölss/Martin/Knappmann, aaO, E.2. AKB, Rz. 7, m.w.N.; OLG Brandenburg, MDR 2010, 25; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263/264).
  • OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 6 W 1554/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten von zwei Prozessbevollmächtigten in

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.12.2011 - 9 W 269/11
    Aber auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing"; vgl. hierzu BGH, Beschl. v 11. November 2003, VI ZB 41/03), ist die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer, wenn er ersichtlich kein über die Interessen des Versicherers hinausgehendes oder ihnen entgegen gerichtetes Prozessziel verfolgt, nicht bzw. nicht mehr erforderlich, sobald der Versicherer den Rechtsstreit aufnimmt (BGH, aaO; siehe auch BGH, ZfSch 2009, 283; OLG Nürnberg, MDR 2011, 1284, m.z.w.N.; Kammergericht, KGR Berlin 2008, 734).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 18 W 67/22

    Kostenerstattung: Erforderlichkeit der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts

    Vielmehr spricht diese Regelung gerade für eine Begrenzung der Kostenerstattungspflicht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.12.2011 - 9 W 269/11, juris Rn. 7 mwN).
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