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   OLG Saarbrücken, 10.11.2009 - 9 W 336/09 - 29   

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https://dejure.org/2009,13634
OLG Saarbrücken, 10.11.2009 - 9 W 336/09 - 29 (https://dejure.org/2009,13634)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.11.2009 - 9 W 336/09 - 29 (https://dejure.org/2009,13634)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. November 2009 - 9 W 336/09 - 29 (https://dejure.org/2009,13634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 494 a; ; ZPO §§ 567 ff; ; FGG-RG Art. 111; ; RPflG § 11 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Mainz, 02.01.2007 - 2 OH 13/06

    Ergänzungsgutachten nach Einwendungen: Kosten?

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2009 - 9 W 336/09
    Den vorläufigen Streitwert gab der Kläger mit 30.858,74 EUR an (Bl. 1 ff d. BA 2 OH 13/06).

    Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 wurde der Sachverständige M. antragsgemäß mit der Erstattung eines Beweissicherungsgutachtens beauftragt (Bl. 52/53 d. BA 2 OH 13/06), der gemäß der von dem Landgericht nach Maßgabe des Schreibens des Sachverständigen vom 16. August 2006 und der daraufhin erfolgten Stellungnahme des Klägers vom 11. Oktober 2006 getroffenen Verfügung vom 30. Oktober 2006 am 22. Dezember 2006 das Beweissicherungsgutachten erstattete (Bl. 73 ff d. BA 2 OH 13/06).

    Mit Schriftsatz vom 24. März 2007 beantragte die Beklagte, gegenüber dem Kläger anzuordnen, dass dieser binnen vier Wochen Klage zu erheben hat, und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auszusprechen, dass der Kläger die der Beklagten entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 113 d. BA 2 OH 13/06).

    Gemäß Antrag der Beklagten vom 11. Juni 2007 und 6. Juli 2007 wurde vom Landgericht, nachdem der Kläger sich zu dem Antrag vom 11. Juni 2007 nicht geäußert hatte (vgl. Bl. 125 RS d. BA 2 OH 13/06), mit Beschluss vom 31. Juli 2007 ausgesprochen, dass der Kläger der Beklagten die im Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 127/128 d. BA.).

    Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. September 2007 wurden die danach von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden, entstandenen und berücksichtigungsfähigen Kosten im Sinne von 91 ZPO auf 2.095 EUR festgesetzt (Bl. 134/135 d. BA 2 OH 13/06).

    Gemäß dem Antrag der Beklagten vom 11. Juni 2007 und 6. Juli 2007 in dem selbständigen Beweisverfahren 2 OH 13/06 wurde vom Landgericht, nachdem der Kläger sich zu dem Antrag vom 11. Juni 2007 nicht geäußert hatte (vgl. Bl. 125 RS d.A.), mit Beschluss vom 31. Juli 2007 ausgesprochen, dass der Kläger die der Beklagten im Beweisverfahren entstandenen Kosten zu tragen hat (Bl. 127/128 d. BA.).

  • BGH, 10.01.2007 - XII ZB 231/05

    Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2009 - 9 W 336/09
    Dies gilt auch, das heißt die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstandes des selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, MDR 2007, 744, m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 34/03

    Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.11.2009 - 9 W 336/09
    Anerkanntermaßen stellen die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten, also die Gebühren, aber auch die Auslagen wie diejenigen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, unabhängig davon, ob das Beweisergebnis verwertet worden ist, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Klageverfahrens identisch sind (BGH, MDR 2004, 1372).
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