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   OLG Nürnberg, 22.05.2006 - 9 WF 569/06   

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https://dejure.org/2006,8195
OLG Nürnberg, 22.05.2006 - 9 WF 569/06 (https://dejure.org/2006,8195)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.05.2006 - 9 WF 569/06 (https://dejure.org/2006,8195)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 9 WF 569/06 (https://dejure.org/2006,8195)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermögensrechtlicher Bezugspunkt bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Falle der Geltendmachung von Kindesunterhalt in gesetzlicher Prozessstandschaft durch einen Elternteil

  • Judicialis

    BGB § 1629 Abs. 3; ; ZPO § 115; ; ZPO § 120 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 115 § 120 Abs. 4
    PKH: Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung von Kindesunterhlat in gesetzlicher Prozessstandschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 159
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

    Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.05.2006 - 9 WF 569/06
    Nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (JurBüro 1990, 754), die vom BGH gebilligt wurde (FamRZ 2005, 1164), ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen, nicht auf diejenigen des Kindes.
  • OLG Nürnberg, 29.05.1989 - 11 WF 1453/89
    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.05.2006 - 9 WF 569/06
    Nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (JurBüro 1990, 754), die vom BGH gebilligt wurde (FamRZ 2005, 1164), ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils abzustellen, nicht auf diejenigen des Kindes.
  • OLG Saarbrücken, 05.11.2010 - 6 WF 103/10

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindesunterhalt bei der

    Im Übrigen ist die Einkommensberechnung des Familiengerichts insofern zu Gunsten der Antragsgegnerin zu korrigieren, als der gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 295 EUR, soweit er den Kinderfreibetrag von 276 EUR übersteigt, nicht berücksichtigt werden darf, weil es sich dabei um Einkommen des Kindes und nicht der Antragsgegnerin handelt (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2007, 1339; OLG Nürnberg, MDR 2007, 159; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115, Rz. 7 und 9).
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