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   EGMR, 21.12.2010 - 974/07   

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https://dejure.org/2010,16842
EGMR, 21.12.2010 - 974/07 (https://dejure.org/2010,16842)
EGMR, Entscheidung vom 21.12.2010 - 974/07 (https://dejure.org/2010,16842)
EGMR, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 974/07 (https://dejure.org/2010,16842)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bei fehlendem Vorhandensein einer Beschwerde in Bezug auf die Dauer des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht; Übermäßiges langes Verfahren vor dem Amtsgericht bei Aussetzung von mehr als zehn Jahren in Erwartung ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    WIENHOLTZ c. ALLEMAGNE

    Art. 6, Art. 6 Abs. 1 MRK
    Violation de l'art. 6-1 (französisch)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz)

    Aussetzung nach § 396 AO kann Schadenersatz begründen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Der Gerichtshof erinnert im Übrigen daran, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, um die Dauer eines anhängigen oder abgeschlossenen Zivilverfahrens zu rügen (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnr. 108, CEDH 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 64-66, 11. Januar 2007).
  • BGH, 13.01.1988 - 3 StR 450/87

    Kenntnis eines Spenders hinsichtlich der Verwendung von Parteispenden - Vorsatz

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Die Entscheidung über die Aussetzung eines Strafverfahrens wird übrigens von Amts wegen vom Strafgericht nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen (siehe die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1984 (Az. 3 StR 315/84) und vom 13. Januar 1988 (Az. 3 StR 450/87) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1990 (Az. 2 BvR 385/87).".
  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Die Entscheidung über die Aussetzung eines Strafverfahrens wird übrigens von Amts wegen vom Strafgericht nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen (siehe die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1984 (Az. 3 StR 315/84) und vom 13. Januar 1988 (Az. 3 StR 450/87) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1990 (Az. 2 BvR 385/87).".
  • EGMR, 13.11.2008 - 10597/03

    Rechtssache O. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Angesichts seiner einschlägigen Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Auffassung, dem Beschwerdeführer habe keine Beschwerde zur Verfügung gestanden, um sich wegen der Dauer des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht beschweren zu können (O. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 26073/03, Rdnrn. 49 und 57-61, 13. November 2008, 0. ./. Deutschland (Nr. 1), Nr. 10597/03, Rdnr. 71, 13.
  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Der Gerichtshof erinnert im Übrigen daran, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht keinen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, um die Dauer eines anhängigen oder abgeschlossenen Zivilverfahrens zu rügen (S. ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnr. 108, CEDH 2006-VII, und H. ./. Deutschland, Nr. 20027/02, Rdnrn. 64-66, 11. Januar 2007).
  • BGH, 24.10.1984 - 3 StR 315/84

    Straffreiheit bei Selbstanzeige in Fällen nicht angezeigter Lohnsteuererklärungen

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Die Entscheidung über die Aussetzung eines Strafverfahrens wird übrigens von Amts wegen vom Strafgericht nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen (siehe die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1984 (Az. 3 StR 315/84) und vom 13. Januar 1988 (Az. 3 StR 450/87) und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1990 (Az. 2 BvR 385/87).".
  • EGMR, 13.11.2008 - 26073/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (überlange Verfahrensdauer; Kriterien der

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Angesichts seiner einschlägigen Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Auffassung, dem Beschwerdeführer habe keine Beschwerde zur Verfügung gestanden, um sich wegen der Dauer des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht beschweren zu können (O. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 26073/03, Rdnrn. 49 und 57-61, 13. November 2008, 0. ./. Deutschland (Nr. 1), Nr. 10597/03, Rdnr. 71, 13.
  • EGMR, 26.04.2007 - 14635/03

    Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Selbst wenn der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass die Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts, über einen gewissen Zeitraum den Ausgang eines parallel laufenden Verfahrens abzuwarten, angezeigt sein kann, wenn ein solches Verfahren insbesondere eine Grundsatzfrage betrifft, über die ein oberstes Gericht oder ein Verfassungsgericht zu entscheiden hat (o. a. Sache Pafitis und andere, Rdnr. 97, K. ./. Deutschland, Nr. 19124/02, Rdnr. 43, 15. Februar 2007), so erinnert er dennoch daran, dass die Wartezeit nicht unbegrenzt sein darf und das betroffene nationale Gericht die einschlägigen Umstände des Falles berücksichtigen muss, wie insbesondere die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussetzungsbeschluss ergangen ist (T. ./. Deutschland, Nr. 68103/01, Rdnr. 31, 4. Dezember 2003, L. . /. Deutschland, Nr. 14635/03, Rdnr. 71, 26. April 2007, und M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, Rdnr. 46, 11.
  • OLG Dresden, 13.12.2007 - 1 Ws 310/07

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Aussetzung der Hauptverhandlung;

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Was die Entscheidung über die Verfahrensaussetzung anbelangt, so ist sie nicht anfechtbar, wenn sie der weiteren Aufklärung des Sachverhalts dient und demnach im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht (siehe z.B. den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2007 (Az. 1 Ws 310/07) m.w.N.).
  • EGMR, 15.02.2007 - 19124/02

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 21.12.2010 - 974/07
    Selbst wenn der Gerichtshof bereits die Auffassung vertreten hat, dass die Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts, über einen gewissen Zeitraum den Ausgang eines parallel laufenden Verfahrens abzuwarten, angezeigt sein kann, wenn ein solches Verfahren insbesondere eine Grundsatzfrage betrifft, über die ein oberstes Gericht oder ein Verfassungsgericht zu entscheiden hat (o. a. Sache Pafitis und andere, Rdnr. 97, K. ./. Deutschland, Nr. 19124/02, Rdnr. 43, 15. Februar 2007), so erinnert er dennoch daran, dass die Wartezeit nicht unbegrenzt sein darf und das betroffene nationale Gericht die einschlägigen Umstände des Falles berücksichtigen muss, wie insbesondere die Dauer des streitgegenständlichen Verfahrens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussetzungsbeschluss ergangen ist (T. ./. Deutschland, Nr. 68103/01, Rdnr. 31, 4. Dezember 2003, L. . /. Deutschland, Nr. 14635/03, Rdnr. 71, 26. April 2007, und M. ./. Deutschland (Nr. 2), Nr. 71972/01, Rdnr. 46, 11.
  • EGMR, 01.04.2010 - 12852/08

    Rechtssache N. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 04.12.2003 - 68103/01

    Rechtssache T. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 11.06.2009 - 71972/01

    Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 23.03.2010 - 29752/04

    THIND v. GERMANY

  • BVerwG, 30.05.2023 - 5 B 13.22

    Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens

    Danach darf auch das Abwarten der Gerichte auf den Ausgang eines vorgreiflichen Verfahrens nicht zu einer unabsehbaren Verzögerung des ausgesetzten Verfahrens führen; die Wartezeit darf also "nicht unbegrenzt" sein (EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 974/07 - juris Rn. 35).
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