Rechtsprechung
VG Ansbach, 11.01.2021 - AN 5 K 19.01629 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 23 Abs. 2 Satz 1
Aufnahmeverfahren als jüdische Zuwanderer, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 11.01.2021 - AN 5 K 19.01629
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 19 ZB 21.593
- VGH Bayern, 07.07.2021 - 19 ZB 21.593
- BVerfG, 29.12.2022 - 2 BvR 1216/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07
Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der …
Auszug aus VG Ansbach, 11.01.2021 - AN 5 K 19.01629
Zwar ist allgemein anerkannt, dass sich aus den genannten Normen - auch jenseits das gebundenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber ergeben kann, ob inhaltlich unrichtige oder inhaltlich unrichtig gewordene Entscheidungen von Amts wegen geändert werden (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) (…vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 - juris Rn. 16; BVerfG, B.v.27.09.2007 - 2 BvR 1613/07, juris Rn. 23 m.w.N.). - BVerwG, 07.09.1999 - 1 C 6.99
Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib …
Auszug aus VG Ansbach, 11.01.2021 - AN 5 K 19.01629
Zwar ist allgemein anerkannt, dass sich aus den genannten Normen - auch jenseits das gebundenen Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG - ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber ergeben kann, ob inhaltlich unrichtige oder inhaltlich unrichtig gewordene Entscheidungen von Amts wegen geändert werden (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.1999 - 1 C 6.99 - juris Rn. 16;… BVerfG, B.v.27.09.2007 - 2 BvR 1613/07, juris Rn. 23 m.w.N.). - BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10
Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen …
Auszug aus VG Ansbach, 11.01.2021 - AN 5 K 19.01629
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. November 2011 (1 C 21.10 - juris) zu § 23 Abs. 2 AufenthG ausgeführt, dass eine solche Anordnung des Bundesministeriums des Innern in dessen Ermessen steht, welches lediglich durch das im Gesetz genannte Motiv ("zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland") dahingehend begrenzt ist, dass eine Anordnung nicht aus anderen Gründen erlassen werden darf.