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   BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02   

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https://dejure.org/2003,14792
BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02 (https://dejure.org/2003,14792)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02 (https://dejure.org/2003,14792)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 70/02 (https://dejure.org/2003,14792)
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  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

    Presserecht.de

    Auszug aus BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02
    Wie der Senat durch Beschlüsse vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61 vorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, entschieden hat, gibt die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit Ge- und Verbotsverfügungen zu begegnen.
  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 59/01

    Zulassung eines ehemaligen Lebenszeitbeamten zur Rechtsanwaltschaft; Erledigung

    Auszug aus BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02
    Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 8/02

    Unterlassungsverfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gegen

    Auszug aus BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02
    Wie der Senat durch Beschlüsse vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61 vorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, entschieden hat, gibt die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit Ge- und Verbotsverfügungen zu begegnen.
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