Weitere Entscheidung unten: BSG, 10.05.2005

Rechtsprechung
   BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Arzneimittel [hier Viagra] - kein Ausschluss einer krankheitsbedingten erektilen Dysfunktion bis Ende 2003 - ab 1. 1. 2004 gesetzlicher Ausschluss - keine Versorgung durch die Krankenkasse - Verfassungsmäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - kein Ausschluss von Viagra zur Behandlung einer krankheitsbedingten erektilen Dysfunktion bis Ende 2003 - gesetzlicher Ausschluss der Versorgung ab 1.1.2004 ist verfassungsgemäß

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Auf eigene Kosten Lust bekommen

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung mehr für Viagra ab 01.01.2004

  • arag.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung für Potenzmittel

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Viagra nicht auf Kassenrezept

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 165, 302
  • BSGE 94, 302
  • NZS 2006, 249 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R  

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Der Senat hat im Anschluss an Rechtsprechung des BVerfG wiederholt entschieden, dass ein Normgeber wie der Bundesausschuss, der sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hält, ein weites Ermessen zu der Frage hat, welche Behandlungsmaßnahmen in den Leistungskatalog der GKV einbezogen werden; dieser Gestaltungsspielraum ist nur ausnahmsweise aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeengt (vgl zB BSGE 88, 166, 170 ff = SozR 3-2500 § 28 Nr. 5 S 29 ff; BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 6 S 39 ff; BSGE 76, 40, 42 f = SozR 3-2500 § 30 Nr. 5 S 14; zuletzt BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2, jeweils RdNr 25 mwN ).
  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 10/05 R  

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als

    Klarstellungsbedürfnis bestand, weil nach der auch vom Gesetzgeber zitierten (vgl BT-Drucks 15/1525, S 87) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bis zum Inkrafttreten des GMG davon auszugehen war, dass grundsätzlich die Behandlung der ua auf somatischer Grundlage beruhenden erektilen Dysfunktion mit SKAT trotz der abweichenden Regelung in den AMRL zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehörte (vgl BSGE 85, 36 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 - SKAT; BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2 - Viagra(r)).

    Danach hatte der Bundesausschuss durch den Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion seinen ihm im Bereich des Wirtschaftlichkeitsgebotes zustehenden Beurteilungsspielraum oder seinen Kompetenzrahmen überschritten (vgl im Einzelnen Senat BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2 RdNr 15 ff mwN - Viagra(r)).

    Demgegenüber zielte Art. 1 Nr. 22 GMG mit der Einfügung der Sätze 7 bis 9 in § 34 Abs. 1 SGB V darauf ab, sämtliche Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen (vgl Senat BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2 RdNr 24 - Viagra(r)).

    Allenfalls stellte sich insoweit bis zur Neuregelung durch das GMG die Frage, ob unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts (vgl § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) und der Pflicht der Krankenkassen und Leistungserbringer, durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken (§ 70 Abs. 2 SGB V), SKAT gegenüber etwa der Behandlungsalternative Viagra ausgeschlossen war (vgl insoweit näher Senat BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2 RdNr 21 mwN - Viagra(r)).

    Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt der Leistungsausschluss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB V nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 GG (vgl Senat BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2 RdNr 25 - Viagra(r)).

    Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen (vgl Senat BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 2 RdNr 25 - Viagra(r)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2007 - 1 A 2896/06  
    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 2 C 26.02 -, BVerwGE 119, 168 (Juris Rn. 13); BSG, Urteil vom 10. Mai 2005 - B 1 KR 25/03 -, BSGE 94, 302 (Juris Rn. 15 ff.).

    vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O. (Juris Rn. 21, 32); eine Verfassungsbeschwerde hiergegen ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1778/05 anhängig.

    vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O. (= Juris Rn. 24).

    Dies ist, was das zur Behandlung verordnete Medikament angeht, unzweifelhaft und demgemäß auch unbestritten, vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O. (= Juris Rn. 15), für die behandelte Krankheit aber nicht anders zu sehen.

    vgl. dazu BSG, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O., Juris Rn. 26 ff.

    vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2005, a.a.O. (Juris Rn. 21).

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Rechtsprechung
   BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 28/04 R; B 1 KR 25/03 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.5.2005)

    Medizinischer Fortschritt bestimmt Leistungen der Krankenkassen // Ausschluss von Viagra erst ab Anfang 2004 rechtmäßig

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    SGB V § 12, § 92 Abs. 1

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (6)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - L 7 KA 33/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Thymoject; Factor AF2;

    Er verweist auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2005 (B 1 KR 28/04 R; B 1 KR 25/03 R, BSGE 94, 302).

    In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2005 (B 1 KR 25/03 R und B 1 KR 28/04 R) zum Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion knüpft der 1. Senat nunmehr an diese Rechtsprechung an und stützt die Unwirksamkeit der früheren Ausschlussregelung der Ziffer 17.1 f AMR auch darauf, dass die Kompetenz zum Ausschluss von Arzneimitteln aus der Leistungspflicht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten war.

    Ausdrücklich und entscheidungstragend führt das Bundessozialgericht insoweit aus, der Bundesausschuss habe nicht die Kompetenz besessen, in den AMR einen verbindlichen Ausschluss bestimmter Gruppen von Arzneimitteln aus der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln (B 1 KR 25/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - L 7 KA 34/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Thymoject; Factor AF2;

    In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2005 (B 1 KR 25/03 R und B 1 KR 28/04 R) zum Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion knüpft der 1. Senat nunmehr an diese Rechtsprechung an und stützt die Unwirksamkeit der früheren Ausschlussregelung der Ziffer 17.1 f AMR auch darauf, dass die Kompetenz zum Ausschluss von Arzneimitteln aus der Leistungspflicht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten war.

    Ausdrücklich und entscheidungstragend führt das Bundessozialgericht insoweit aus, der Bundesausschuss habe nicht die Kompetenz besessen, in den AMR einen verbindlichen Ausschluss bestimmter Gruppen von Arzneimitteln aus der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln (B 1 KR 25/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2005 - L 11 KA 104/04  

    Vertragsarztangelegenheiten

    In seiner jüngsten Entscheidung vom 10.05.2005 (B 1 KR 28/04 R) zum Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion knüpft der 1. Senat nunmehr an diese Rechtsprechung an und stützt die Unwirksamkeit der früheren Ausschlussregelung der Ziffer 17.1 f AMR auch darauf, dass die Kompetenz zum Ausschluss von Arzneimitteln aus der Leistungspflicht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten war.
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2005 - L 11 KA 90/04  

    Vertragsarztangelegenheiten

    In seiner jüngsten Entscheidung vom 10.05.2005 (B 1 KR 28/04 R) zum Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion knüpft der 1. Senat nunmehr an diese Rechtsprechung an und stützt die Unwirksamkeit der früheren Ausschlussregelung der Ziffer 17.1 f AMR auch darauf, dass die Kompetenz zum Ausschluss von Arzneimitteln aus der Leistungspflicht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten war.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - L 7 KA 20/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Thym-Uvocal Injektionslösung;

    In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2005 (B 1 KR 25/03 R und B 1 KR 28/04 R) zum Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion knüpft der 1. Senat nunmehr an diese Rechtsprechung an und stützt die Unwirksamkeit der früheren Ausschlussregelung der Ziffer 17.1 f AMR auch darauf, dass die Kompetenz zum Ausschluss von Arzneimitteln aus der Leistungspflicht dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorbehalten war.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2005 - L 9 KR 158/02  
    Durch diese Neufassung sollte unterschiedslos jegliche Behandlung einer erektilen Dysfunktion mit Arzneimitteln und vor allem die Verordnungsfähigkeit des damals kurz vor der Zulassung stehenden Arzneimittels Viagra ausgeschlossen werden, weil die erektile Dysfunktion als solche nicht grundsätzlich bereits als Krankheit im Sinne des Leistungsrechts des SGB V anzusehen sei (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2005, B 1 KR 28/04 R).
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