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   BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 23/00 R   

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https://dejure.org/2001,5746
BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 23/00 R (https://dejure.org/2001,5746)
BSG, Entscheidung vom 09.08.2001 - B 10 LW 23/00 R (https://dejure.org/2001,5746)
BSG, Entscheidung vom 09. August 2001 - B 10 LW 23/00 R (https://dejure.org/2001,5746)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - verspätete Vorlage des neuen Einkommensteuerbescheids - Mitwirkungspflicht - Ruhen - Sanktion - Ermessensausübung - verfassungskonforme Auslegung - vollständiger Entzug - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitragszuschuss - Leistungsanspruch - Festsetzung - Vorlage des Einkommensteuerbescheides - Anspruch auf Beitragszuschuss - Portobuch - Wiedereinsetzung - Sanktion - Gleichbehandlungsgrundsatz - Rechtsstaatsprinzip - Verfassungskonforme Auslegung

  • Judicialis

    SGB X § 27; ; ALG § 32 Abs 4 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Uneingeschränkte Anwendung der Ruhensvorschrift des § 32 Abs. 4 iV mit § 50 Abs. 1 SGB X verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R

    Beitragszuschüsse - Erstattung - Landwirtschaft - Einkommensteuerbescheid -

    Auszug aus BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 23/00 R
    Mit den von der Revision angeführten Urteilen vom 17. August 2000 (B 10 LW 8/00 R - SozR 3-5868 § 32 Nr. 4 - und B 10 LW 11/00 R - teilweise veröffentlicht in SGb 2000 S 620 f) hat der Senat indessen entschieden, daß die uneingeschränkte Anwendung der Ruhensvorschrift des § 32 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 1 SGB X verfassungswidrig ist und eine verfassungskonforme Auslegung in analoger Anwendung des § 67 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) für erforderlich gehalten.

    Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 17. August 2000 aaO entschieden hat, verstößt die in § 32 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz ALG enthaltene Anordnung, wonach der Zuschußanspruch für den Fall, daß der maßgebliche Einkommensteuerbescheid nicht fristgerecht vorgelegt wird, bis zur Nachholung der Vorlage vollständig ruht, einerlei ob dessen Inhalt zur Gewährung höherer, gleicher oder niedriger Beitragszuschüsse geführt hätte, und ohne Rücksicht auf die absolute Höhe der eingetretenen Überzahlungen, gegen den aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) herzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

  • BSG, 06.02.2001 - B 10 LW 15/99 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - rechtzeitige Absendung des

    Auszug aus BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 23/00 R
    Im vorliegenden Fall würde den Kläger, wenn sein Vorbringen zugrunde zu legen wäre, er habe den Einkommensteuerbescheid für 1996 rechtzeitig abgesandt, kein Verschulden an dessen verspäteter Vorlage treffen, womit eine der materiellen Voraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs auf Beitragszuschuß fehlen würde (vgl Urteil des Senats vom 6. Februar 2001 - B 10 LW 15/99 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 11/00 R

    Beitragszuschüsse - Erstattung - Landwirtschaft - Einkommensteuerbescheid -

    Auszug aus BSG, 09.08.2001 - B 10 LW 23/00 R
    Mit den von der Revision angeführten Urteilen vom 17. August 2000 (B 10 LW 8/00 R - SozR 3-5868 § 32 Nr. 4 - und B 10 LW 11/00 R - teilweise veröffentlicht in SGb 2000 S 620 f) hat der Senat indessen entschieden, daß die uneingeschränkte Anwendung der Ruhensvorschrift des § 32 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 1 SGB X verfassungswidrig ist und eine verfassungskonforme Auslegung in analoger Anwendung des § 67 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) für erforderlich gehalten.
  • BSG, 26.09.2001 - B 10 LW 29/00 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragszuschuß - Einkommen - Steuerbescheid -

    Unter diesen Umständen ist es hier nicht von Belang, daß außerdem die Sanktionsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz ALG aF bei wortgetreuer Auslegung gegen die Verfassung verstößt und somit verfassungskonform auszulegen ist (vgl dazu Urteile des Senats vom 17. August 2000 - B 10 LW 8/00 R - BSGE 87, 76 = SozR 3-5868 § 32 Nr. 4 - und B 10 LW 11/00 R sowie das am 9. August 2001 ergangene Urteil des Senats - B 10 LW 23/00 R).
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