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   BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R   

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BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R (https://dejure.org/2004,11571)
BSG, Entscheidung vom 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R (https://dejure.org/2004,11571)
BSG, Entscheidung vom 29. April 2004 - B 11 AL 65/03 R (https://dejure.org/2004,11571)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BAG nicht ausgeschlossen, dass das türkische Unternehmen für das deutsche Unternehmen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig wird, denn auch im erlaubnispflichtigen Personen- und Güterverkehr ist nicht jeder drittbezogene Arbeitnehmereinsatz zugleich Arbeitnehmerüberlassung iS des AÜG (BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 = BB 2004, 669; vgl auch BAGE 94, 144 = AP Nr. 8 zu § 14 AÜG).

    Im letztgenannten Fall unterliegen die Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers, wobei ein Weisungsrecht des Dritten im Einzelfall, wie sich auch aus § 645 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ergibt, unschädlich sein kann (BAG Urteil vom 6. August 2003 aaO).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R
    Nach dem Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003 (C-317/01 sowie C-369/01) ist das Verfahren fortgeführt worden.

    Diese Vorschrift ist nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden, die bei einem Unternehmen mit Sitz in der Türkei beschäftigt sind, von diesem entlohnt werden und nur wegen ihrer Tätigkeit als Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr immer wieder kurzfristig in Deutschland arbeiten, wie der EuGH in dem auf Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts ergangenen Urteil vom 21. Oktober 2003 C-317/01 und C-369/01 entschieden hat (aaO RdNr 87 - 91).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93

    Arbeitserlaubnis - Fahrendes Personal - Grenzüberschreitender Verkehr

    Auszug aus BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R
    Die Feststellungsklagen sind zulässig (vgl BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1).

    a) Abzustellen ist jeweils auf die Rechtslage, die das im Streit befindliche Rechtsverhältnis erfasst (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103; 74, 90, 92 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1), also die derzeit geltenden Bestimmungen.

  • LSG Bayern, 25.07.2000 - L 10 AL 392/98

    Zur Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis für den Einsatz türkischer

    Auszug aus BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2000 - L 10 AL 392/98 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

    das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2000 - L 10 AL 392/98 - sowie die Urteile des Sozialgerichts Nürnberg vom 27. Oktober 1998 - S 5 AL 673/97 -, - S 5 AL 683/97 -, - S 5 AL 684/97 - und - S 5 AL 693/97 - aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R
    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BAG nicht ausgeschlossen, dass das türkische Unternehmen für das deutsche Unternehmen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig wird, denn auch im erlaubnispflichtigen Personen- und Güterverkehr ist nicht jeder drittbezogene Arbeitnehmereinsatz zugleich Arbeitnehmerüberlassung iS des AÜG (BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 = BB 2004, 669; vgl auch BAGE 94, 144 = AP Nr. 8 zu § 14 AÜG).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 86/00 R

    Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit - fahrendes Personal im

    Auszug aus BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R
    Insoweit handelt es sich nicht um eine im Revisionsverfahren nach § 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz unzulässige Klageänderung, sondern um eine Klarstellung dessen, was die Kläger bereits in den Vorinstanzen begehrt haben (s dazu BSG 3-1500 § 55 Nr. 34; vgl auch BSGE 88, 231, 233 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 2).
  • BSG, 09.02.1956 - 1 RA 5/55
    Auszug aus BSG, 29.04.2004 - B 11 AL 65/03 R
    a) Abzustellen ist jeweils auf die Rechtslage, die das im Streit befindliche Rechtsverhältnis erfasst (BSGE 2, 188, 192; 3, 95, 103; 74, 90, 92 = SozR 3-4210 § 9 Nr. 1), also die derzeit geltenden Bestimmungen.
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