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   BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R   

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BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R (https://dejure.org/2005,4991)
BSG, Entscheidung vom 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R (https://dejure.org/2005,4991)
BSG, Entscheidung vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R (https://dejure.org/2005,4991)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung eines Anspruchs auf Teil-Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III); Vorliegen der für die Gewährung von Teil-Arbeitslosengeld notwendigen Anwartschaftszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen; Anwendbarkeit der ...

  • Judicialis

    SGB III F: 24.03.1997 § 150 Abs 1 Nr 3; ; SGB III F: 24.03.1997 § 150 Abs 2 Nr 2 S 1; ; SGB III F: 24.03.1997 § 150 Abs 2 Nr 2 S 2; ; SGB III § 124 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Entstehung - Teilarbeitslosigkeit - zwei

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R
    Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Entscheidung vom 21. Juni 2001, B 7 AL 54/00 R, die Auffassung der Beklagten geteilt, dass die Klägerin keine neue Anwartschaftszeit erfüllt habe, weil die für einen Anspruch bereits einmal herangezogene Rahmenfrist wegen § 124 Abs. 2 SGB III nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen dürfe.

    Gegen die beschriebene Auslegung des § 150 Abs. 2 Nr. 2 SGB III lassen sich auch entgegen dem Vorbringen der Revision nicht die Ausführungen im Urteil des 7. Senats des BSG vom 21. Juni 2001 (B 7 AL 54/00 R - BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr. 1) anführen.

  • BSG, 09.12.2003 - B 7 AL 96/02 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungszeitraum in Sonderfällen - Aufgabe einer von zwei

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R
    Das BSG habe in der genannten Entscheidung und in einer weiteren Entscheidung vom 9. Dezember 2003, B 7 AL 96/02 R, SozR 4-4300 § 131 Nr. 1, auch den Willen des Gesetzgebers hervorgehoben, zur Begründung einer Anwartschaft auf Teil-Alg sei die längere parallele Ausübung von mindestens zwei Teilzeitbeschäftigungen erforderlich.

    Das von der Beklagten besonders betonte Erfordernis der längeren parallelen Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen (vgl BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 7 AL 96/02 R, SozR 4-4300 § 131 Nr. 1 RdNr 11) ist somit erfüllt.

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R
    Diese Auslegung entspricht auch durchaus dem Sinn und dem Zweck des § 124 Abs. 2 SGB III. Mit § 124 Abs. 2 SGB III soll - beim Alg - gewährleistet werden, dass dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrmals zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit dienen (vgl zur Vorgängervorschrift des § 104 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz : BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19 S 95 mit Hinweis ua auf BSGE 13, 155, 158 f; zu § 124 Abs. 2 SGB III: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 124 RdNr 10; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 124 RdNr 32, mit Hinweis auf die ua § 104 Abs. 3 AFG betreffende Entscheidung des BSG vom 1. April 1993, 7 RAr 68/92, BSGE 72, 177 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).
  • BSG, 22.11.1960 - 7 RAr 109/58

    Ablehnung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der

    Auszug aus BSG, 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R
    Diese Auslegung entspricht auch durchaus dem Sinn und dem Zweck des § 124 Abs. 2 SGB III. Mit § 124 Abs. 2 SGB III soll - beim Alg - gewährleistet werden, dass dieselben Beschäftigungszeiten nicht mehrmals zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit dienen (vgl zur Vorgängervorschrift des § 104 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz : BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19 S 95 mit Hinweis ua auf BSGE 13, 155, 158 f; zu § 124 Abs. 2 SGB III: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 124 RdNr 10; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, § 124 RdNr 32, mit Hinweis auf die ua § 104 Abs. 3 AFG betreffende Entscheidung des BSG vom 1. April 1993, 7 RAr 68/92, BSGE 72, 177 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2019 - L 8 AL 3793/18
    Unter Berücksichtigung des im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.11.2005 (Aktenzeichen B 11a AL 1/05 R) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Beurteilung von Arbeitslosengeldansprüchen nach verschiedenen "Beschäftigungssträngen" sei § 138 Abs. 3 SGB III im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mit der Konsequenz anzuwenden, dass die Beschäftigung bei der Firma F. GmbH einem Arbeitslosengeldanspruch aus der Beschäftigung bei der Firma K. entgegenstehe, da es ja bereits bestand, als der Kläger das Zweitbeschäftigungsverhältnis einging und nach dessen Beendigung weiterhin fortbestehe.

    Insofern könne das Urteil des BSG vom 17.11.2005 (B 11a AL 1/05 R) nicht als Argument dafür dienen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.

    Ergänzend führte das SG aus, dass, soweit sich der Kläger mit seiner Klage auf das Urteil des BSG vom 17.11.2005 (Aktenzeichen B 11a AL 1/05 R) berufe, dieses Urteil zur Frage der Gewährung von Teilarbeitslosengeld ergangen sei und dazu, ob ein neuer Anspruch mit Anwartschaftszeit erfüllt wurde.

    Der Kläger hat gegen den am 24.09.2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 24.10.2018 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und zur Berufungsbegründung angeführt, dass bei Anwendung des im Urteil des BSG vom 17.11.2005 (B 11a AL 1/05 R) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, wonach verschiedene Teilzeitarbeitsverhältnisse im Sinne von unterschiedlichen Beschäftigungssträngen separat voneinander zu beurteilen seien, sich auch für den klägerischen Anspruch die Notwendigkeit ergebe, die Erwerbstätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausschließlich in dem Sinne zu betrachten, was denn eigentlich an die Stelle des verlorengegangenen Arbeitsverhältnisses getreten sei.

    Auch aus dem Urteil des BSG vom 17.11.2005 (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R -, SozR 4-4300 § 150 Nr. 2, siehe auch Urteil vom 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R -, SozR 4 - 4300 § 162 Nr. 1) folgt kein Anspruch auf Arbeitslosengeld im vorliegenden Fall.

  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 23/16 R

    Teilarbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Berücksichtigung

    Aus diesem Grund wird die Berechnung der spezifischen Rahmenfrist für das Teil-Alg auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 2 SGB III begrenzt, wenn nach einer früheren Vollzeittätigkeit Alg bezogen wurde (BSG vom 17.11.2005 - B 11a AL 1/05 R - SozR 4-4300 § 150 Nr. 2, juris RdNr 17 f; zustimmend mit weiteren Beispielen Wank/Maties, SGb 2006, 680 f) .
  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 28/08 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

    Damit wollte der Gesetzgeber die Benachteiligung von Arbeitnehmern beseitigen, die sich durch Aufnahme von mehreren Teilzeitbeschäftigungen besonders flexibel zeigen (vgl BSG SozR 4-4300 § 150 Nr. 2 RdNr 21 mwN).
  • SG Nürnberg, 26.02.2020 - S 22 AL 195/18

    Teilarbeitslosengeld nach Verlust einer von drei Teilzeitbeschäftigungen

    Die Regelung des § 143 Abs. 2 SGB III, dass die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen darf, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte, bezieht sich beim Teilarbeitslosengeld nur auf diejenige Teilzeitbeschäftigung, die bei Erfüllung der früheren Anwartschaftszeit verloren gegangen ist (BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R).

    Denn die Ansprüche auf Teilarbeitslosengeld beruhen auf unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen bzw. unterschiedlichen "Beschäftigungssträngen" (so eindeutig LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 21.09.2004 - L 1 AL 107/03, bestätigt durch BSG, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2007 - L 11 AL 195/06
    Für diese Auffassung hat er sich auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2004, L 1 AL 107/03 bezogen; bestätigt durch BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a AL 1 /05 R, SGb 2006, 42.

    Die vom SG A. vertretene Rechtsauffassung stimmt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein (vgl BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a AL 1 /05 R, SGb 2006, 42).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - L 18 AL 165/11
    parallel ausgeübt worden seien (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 9. Dezember 2003 - B 7 AL 96/02 R - und vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R -).

    Nach dem Urteil des BSG vom 17. November 2005 (- B 11a AL 1/05 R = SozR 4-4300 § 150 Nr. 2) ist es zwar nicht erforderlich, dass das fortgeführte Beschäftigungsverhältnis mindestens zwölf Monate neben dem aufgegebenen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt worden ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2018 - L 11 AL 49/17
    Dabei soll die Anwendung des § 143 Abs. 2 SGB III beim Teil-Alg lediglich sicherstellen, dass nicht auf Tatbestände abgestellt wird, die bereits für einen früheren Anspruch auf Arbeitslosengeld bestimmend waren (Verbot der mehrmaligen Heranziehung von Beschäftigungszeiten; vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 17. November 2005 - B 11a AL 1/05 R, Rn 17 ff; vorgehend: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2004 - L 1 AL 107/03, Rn 25).
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