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Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)   
   Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164)   
   Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen (§§ 136 - 144)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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§ 143
Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) 1In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. 2In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz)18.12.2018BGBl. I S. 2651
01.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854

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Rechtsprechung zu § 143 SGB III

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Querverweise

Auf § 143 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) 
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Arbeitslosengeld
          Regelvoraussetzungen
            § 142 (Anwartschaftszeit)
          Anspruchsdauer
            § 147 (Grundsatz)
     
      Sonderregelungen
        Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
          § 447 (Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung)
Was ist das?

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