Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b)   
   Achter Abschnitt - Entgeltersatzleistungen (§§ 116 - 208)   
   Zweiter Unterabschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 117 - 152)   
   Fünfter Titel - Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs (§§ 140 - 146)   
§ 143
Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Rechtsprechung zu § 143 SGB III

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 143 SGB III

Querverweise

Auf § 143 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Leistungen an Arbeitnehmer
        Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
          § 57 (Gründungszuschuss)
        Entgeltersatzleistungen
          Arbeitslosengeld
            Minderung des Arbeitslosengeldes, Zusammentreffen des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und Ruhen des Anspruchs
              § 143a (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung)
     
      Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
        Leistungsverfahren in Sonderfällen
          § 335 (Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung)

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