Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld (§§ 136 - 175)   
   Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld (§§ 136 - 164)   
   Erster Unterabschnitt - Regelvoraussetzungen (§§ 136 - 144)   
§ 143
Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

Rechtsprechung zu § 143 SGB III

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Literatur im Internet zu § 143 SGB III

Querverweise

Auf § 143 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
    SGB III
      Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
        Arbeitslosengeld
          Regelvoraussetzungen
            § 142 (Anwartschaftszeit)
          Anspruchsdauer
            § 147 (Grundsatz)

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