Rechtsprechung
   BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept bzw die Datenerhebung des Grundsicherungsträgers bei fehlendem Mietspiegel - Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung; Anforderungen an ein schlüssiges Konzept bzw die Datenerhebung des Grundsicherungsträgers bei fehlendem Mietspiegel; Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht; Angemessenheit der Heizkosten

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept bzw die Datenerhebung des Grundsicherungsträgers bei fehlendem Mietspiegel - Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung; Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Anforderungen an ein schlüssiges Konzept bei fehlendem Mietspiegel

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (63)  

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    An diese Regelungen auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WoBindG aF, die auch nach Inkrafttreten von § 27 WoFG und § 5 WoBindG nF Grundlage für die Belegung von gefördertem Wohnraum sind, ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr 14 [Zweibrücken]).

    2009 - B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 15; für Rheinland-Pfalz BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr 14 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 34; für Nordrhein-Westfalen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr 16).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist in erster Linie der kommunale Träger für solche notwendig erscheinenden Auswertungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26).

  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R  

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze -

    Das LSG ist deshalb zutreffend von der Fortgeltung der Verwaltungsvorschrift des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen zum Vollzug des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen vom 17.12.1991 (MinBl 1992, 36) ausgegangen, die in Ziffer 5.10 bestimmt, dass für eine Einzelperson eine Fläche von bis zu 45 qm, für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern eine Fläche von bis zu 90 qm und für jedes weitere Familienmitglied weitere 15 qm als in der Regel angemessen anzusehen ist (vgl bereits Urteil des Senats vom 20.8. 2009 - B 14 AS 65/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die kreisfreie Stadt Zweibrücken mit ca 35 000 Einwohnern als räumlicher Vergleichsmaßstab gilt (Urteil vom 20.8. 2009 - B 14 AS 65/08 R).

    2009 - B 14 AS 65/08 R -, das den Zeitraum vom 1.4.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R  

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Unterkunft und

    An diese Regelungen auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WoBindG aF, die auch nach Inkrafttreten von § 27 WoFG und § 5 WoBindG nF Grundlage für die Belegung von gefördertem Wohnraum sind, ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuknüpfen (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr 14 [Zweibrücken]).

    2009 - B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 15; für Rheinland-Pfalz BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 RdNr 14 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 34; für Nordrhein-Westfalen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 RdNr 16).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist in erster Linie der kommunale Träger für solche notwendig erscheinenden Auswertungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 26).

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