Rechtsprechung
   BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007; Einpersonenhaushalt; Wohnungsgröße; Stadtgebiet als Vergleichsraum; qualifizierter Mietsspiegel; Baualtersklasse; arithmetischer Mi ...

mehr

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Leistungsbezieher hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen als Kosten für die Unterkunft, wenn er in Berlin alleine in einer 60qm-Wohnung lebt

Sonstiges

Verfahrensgang




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - L 26 AS 1521/08  

    Kosten der Unterkunft Ende 2007 bis Mitte 2008 - gewichteter arithmetischer

    Allerdings folgt dies nicht aus den vom Beklagten herangezogenen AV-Wohnen vom 07. Juni 2005 in der Fassung vom 30. Mai 2006 (vgl. BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn. 26, - B 14 AS 65/09 R - Rn. 26 und - B 14 AS 2/10 R - Rn. 20).

    Denn zum einen stellen diese auf eine Bruttowarmmiete ab, auf die es tatsächlich nicht ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn. 19, vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn. 26, - B 14 AS 65/09 R - Rn. 26 und - B 14 AS 2/10 R - Rn. 20, zitiert jeweils nach juris).

    Zum anderen ist nicht erkennbar, dass den dort genannten Oberwerten ein schlüssiges Konzept zugrunde liegt (BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn. 26, - B 14 AS 65/09 R - Rn. 26 und - B 14 AS 2/10 R - Rn. 20, zitiert jeweils nach juris).

    Die Angemessenheitsprüfung setzt vielmehr eine Einzelfallprüfung voraus und hat für die Unterkunftskosten (vgl. hierzu im Folgenden zu 1.) und die Heizkosten (vgl. hierzu im Folgenden zu 2.) getrennt zu erfolgen (vgl. BSG, Urteile vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - Rn. 19 sowie vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn. 26, - B 14 AS 65/09 R - Rn. 26 und - B 14 AS 2/10 R - Rn. 20).

    a) Wie bereits das Sozialgericht Berlin hält auch der Senat für eine alleinstehende Person Wohnraum von bis zu 50 m² für angemessen (vgl. BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - Rn. 22, - B 14 AS 2/10 R - Rn. 17 und - B 14 AS 32/09 R - Rn. 16 ff., jeweils zitiert nach juris).

    Dabei sind weder Differenzierungen nach der Raumzahl (BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn. 22 und - B 14 AS 2/10 R - Rn. 17, beide zitiert nach juris) noch die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31.12.1999) außer Kraft getretenen Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16.07.1990 i.d.F. der Änderungsvorschriften vom 13.12.1992) und die Richtlinien über die Förderung von eigen genutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25.05.1999) bedeutsam (BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn. 22, - B 14 AS 65/09 R - Rn. 23 und - B 14 AS 2/10 R - Rn. 17, alle zitiert nach juris).

    Dabei ist zunächst auf Wohnungen abzustellen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Standard aufweisen (BSG, Urteile vom 02.07.2009 - B 14 AS 32/07 R - Rn. 24, vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R - Rn. 17 und - B 14 AS 65/08 R - Rn. 16, vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - Rn. 15 und - B 4 AS 50/09 R - Rn. 15, vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Rn. 26, vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn. 25, - B 14 AS 65/09 R - Rn. 25 und - B 14 AS 2/10 R - Rn. 19 sowie vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R - Rn. 23, alle zitiert nach juris).

    Als maßgeblicher Vergleichsraum ist in Berlin aufgrund der verkehrstechnischen Verbundenheit und der einheitlichen Infrastruktur das gesamte Stadtgebiet heranzuziehen, für das auch ein einheitlicher und nicht nach Bezirken getrennter Mietspiegel existiert (vgl. BSG, Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn. 24, - B 14 AS 65/09 R - Rn. 24 und - B 14 AS 2/10 R - Rn. 18).

    Die Ziffer 4 Abs. 5 der AV-Wohnen, wonach die Richtwerte für die Angemessenheit in Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden können, können nicht als normkonkretisierende Vorschriften begriffen werden (BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - zitiert nach juris, Rn. 27).

  • LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10  

    Angemessenheitsgrenze (Referenzmiete) nach § 22 SGB II für

    Sogar für das wesentliche größere Stadtgebiet des Landes Berlin hat das Bundessozialgericht einen homogenen Wohn- und Lebensbereich bejaht (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 24).

    Bezüglich der "kalten" Betriebskosten (ohne Heizkosten) hat das BSG seine Rechtsprechung inzwischen dahingehend konkretisiert, dass diese abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das zur Berechnung der Referenzmiete zu bildende Produkt einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R, Rdnr. 36).

    In seinem Urteil vom 19.10.2010 (Az. B 14 AS 65/09 R) zum Berliner Mietspiegel hat das BSG klargestellt, dass sowohl qualifizierte als auch einfache Mietspiegel Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein könnten (aaO., Rdnr. 29) und zur Begründung insbesondere darauf verwiesen, dass bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden dürfen, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist.

    Das BSG hat die Berechnung der Referenzmiete aus dem Datenmaterial eines Mietspiegels trotz des darin nicht berücksichtigten Marktsegments der preisgebundenen Wohnungen jedenfalls dann akzeptiert, wenn der Anteil des preisgebundenen Wohnungsbestandes bei nur 12 % des Gesamtwohnungsbestandes liegt (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 29).

    Durch den Ausschluss dieser Wohnungen wird der BSG-Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach Wohnungen mit nicht nur unterem, sondern unterstem Ausstattungsgrad nicht in die Datenbasis einbezogen werden dürfen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 31 und BSG, Urteil vom 13.04.2011 Az. B 14 AS 85/09 R Rdnr. 23).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BSG sind die "kalten" Betriebskosten (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das zur Berechnung der Referenzmiete zu bildende Produkt einzubeziehen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 36).

    Zur Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten wiederum lag es nahe, auf die in Tabelle 1 des Mietspiegels A-Stadt 2007 (S. 7) ausgewiesenen durchschnittlichen Betriebskosten in Euro pro qm und Monat in A-Stadt zurückzugreifen, zumal das BSG selbst den Rückgriff auf solche Betriebskostenübersichten als Möglichkeit angedeutet hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 37).

  • SG Berlin, 18.04.2012 - S 174 AS 18801/10  

    Arbeitslosengeld II - angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung - Übernahme

    Ob die Aufwendungen für die Wohnung angemessen sind, ist nicht anhand der AV-Wohnen zu bestimmen (so nunmehr ausdrücklich BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R).

    Danach darf an 1-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 50 m² und an 2-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 m² überlassen werden (so für 1-Personen-Haushalte in Berlin BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, und B 14 AS 65/09 R).

    In einem zweiten Schritt ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (so zuletzt BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R).

    Als örtlicher Vergleichsraum ist dabei das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen, weil es sich insoweit um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (so ausdrücklich: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, Rn. 24; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R).

    Aus diesem Grund berücksichtigt die Kammer die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht (vgl. zur weiteren Begründung Schifferdecker/Irgang/Silbermann , a.a.O., S. 33 f.; bestätigend durch: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R,; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R).

    Die Mittelwerte sind jeweils nach dem Verhältnis der den Wohnungsangaben zugrundeliegenden Wohnungsanzahl zum insgesamt vom Berliner Mietspiegel erfassten Wohnungsbestand zu berücksichtigen (bestätigend: BSG, Urteile vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R; zu den Details der Gewichtung anhand des Mietspiegels 2009 sowie zur Berücksichtigung der Berechnungswerte für verschiedene Wohnungsgrößen vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann , a.a.O., S. 34 ff.).

    Die Kammer hat sich für eine Gewichtung der Betriebskostenwerte entschieden, um so die Verzerrungen bei der Bildung eines bloß arithmetischen Mittelwerts zu vermeiden (für eine Gewichtung der Betriebskosten hat das BSG in den Urteilen vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R, lediglich solange keine Notwendigkeit gesehen, soweit nicht erkennbar sei, welcher zuverlässige "Mehrwert" sich daraus ableiten lasse).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht