Rechtsprechung
   BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - Adäquanztheorie - Unfallkausalität - Ursachenzusammenhang - Unfallfolgen - psychische Gesundheitsstörungen - wissenschaftliche Lehrmeinung - Diagnosesysteme - Unfallereignis

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; Verletztenrente; Kausalität; Theorie der wesentlichen Bedingung; Adäquanztheorie; Unfallkausalität; Ursachenzusammenhang; Unfallfolgen; psychische Gesundheitsstörungen; wissenschaftliche Lehrmeinung; Diagnosesysteme; Unfallereignis

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  • Bundessozialgericht

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität - Theorie der wesentlichen Bedingung - Adäquanztheorie - Unfallkausalität - Ursachenzusammenhang - Unfallfolgen - psychische Gesundheitsstörungen - wissenschaftliche Lehrmeinung - Diagnosesysteme - Unfallereignis

  • NWB SteuerXpert START

    SGB VII § 8 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 2

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kausalzusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einer psychischen Erkrankung

  • david-ev.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 56 Abs. 1 § 8 Abs. 1
    Anerkennung psychischer Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

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Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anerkennung psychischer Störungen als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung (Dr. Alexander Gagel)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 09.05.2006, Az.: B 2 U 1/05 R (Psychische Unfallfolgen/Kausalität)" von RiLG Wolfgang Keller, original erschienen in: SGb 2007, 248 - 251.

Verfahrensgang

  • SG Leipzig, 29.03.2001 - S 7 U 238/99
  • LSG Sachsen, 16.09.2004 - L 2 U 55/01
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 96, 196
  • NZS 2007, 212



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Wird zitiert von ... (423)  

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 2103 -

    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, jeweils RdNr 15; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr 13 ff).

    Diese Voraussetzungen entsprechen denen eines Unfalls nach § 8 Abs. 1 SGB VII: Bei diesem Versicherungsfall, der nur während eines begrenzten Zeitraums eintreten kann, muss der versicherten Tätigkeit die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses zuzurechnen sein (sachlicher Zusammenhang) und diese Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität); das Unfallereignis muss einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität) (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr 10).

    Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall (vgl nur BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr 10) ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann ggf zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.

    Kriterien für die Wesentlichkeit der nach der Bedingungstheorie als Ursache festgestellten versicherten Einwirkungen sind, wenn andere festgestellte konkurrierende Ursachen in Betracht kommen, Art und Ausmaß der Einwirkungen, die konkurrierenden Ursachen, das Krankheitsbild sowie die gesamte Krankengeschichte, so dass letztlich in der Regel eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist (BSG Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R - SozR 4-2700 § 9 Nr. 9, RdNr 11 ff; vgl zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils RdNr 13 ff).

    Entscheidungsbasis für die Kausalitätsbeurteilung muss der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand sein (BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 25 ff; BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 5/05 R - BSGE 96, 297 = SozR 4-5671 § 6 Nr. 2, jeweils RdNr 16 ff; BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R - aaO, RdNr 16 f).

    Das bloße Fehlen von konkurrierenden Ursachen - so aber anscheinend die Auffassung des LSG in dem angeführten Urteil - genügt bei komplexen Krankheitsgeschehen, die mehrere Ursachen haben können, gerade nicht (BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 20, 28 f, 39; BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 13/05 R - aaO, RdNr 22).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2012 - L 3 U 289/09  

    BK 1301 - Blasenkrebs - Schlosser und Schweißer in der LKW-Reparatur in der DDR -

    Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R - in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/07 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).

    Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungs-amt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; stRspr vgl. u. a. Urteile des BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15 sowie vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, a. a. O.).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, a. a. O.).

    Außerdem sind, soweit sie vorliegen und einschlägig sind, die jeweiligen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu berücksichtigen sowie andere aktuelle Veröffentlichungen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, a. a. O.).

    Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, a. a. O.; BSG SozR Nr. 33 zu § 128 SGG).

    Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - a. a. O.).

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Zu diesem Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in dem Urteil vom 12. April 2005 (aaO, RdNr 17 f) - noch ohne Verwendung des erst in dem Urteil vom 9. Mai 2006 (aaO, RdNr 10) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität - ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 13; zuletzt zusammenfassend BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

    Eine naturwissenschaftliche Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen ist und damit keine Ursache iS der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als Gelegenheitsursache bezeichnet werden (vgl die zusammenfassende Darstellung der Theorie der wesentlichen Bedingung in BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff).

    Zur Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum hat das BVerfG sich in zwei Kammerbeschlüssen vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) und vom 21. Dezember 2004 (- 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349) in Zusammenfassung zahlreicher Entscheidungen, Literaturstellen und von ihm eingeholter Auskünfte und Stellungnahmen auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (zu dessen Bedeutung als Entscheidungsgrundlage s BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 17, vorgesehen für BSG und SozR) wie folgt geäußert: Cannabiskonsum könne die Fahreignung ausschließen und die Auffassungsgabe, die Konzentrationsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Selbstkontrolle so einschränken, dass keine Fahrtüchtigkeit gegeben sei.

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