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   BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R   

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BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R (https://dejure.org/2005,4433)
BSG, Entscheidung vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R (https://dejure.org/2005,4433)
BSG, Entscheidung vom 16. November 2005 - B 2 U 14/04 R (https://dejure.org/2005,4433)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • lexetius.com

    Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsicht - Berufsgenossenschaft - Bundesversicherungsamt - Rücklage - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • Wolters Kluwer

    Aufsichtsrechts des Bundesversicherungsamtes (BVA); Auflage zu einem Genehmigungsbescheid der Aufsichtsbehörde; Genehmigung der Vermögensanlage zur Gründung einer GmbH; Beurteilungsspielraum der Aufsichtsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens; ...

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
    Hinsichtlich der Aufsichtsbefugnisse bei der Prüfung von Vermögensanlagen des Versicherungsträgers ist unter Berücksichtigung des auch von der Revision thematisierten Spannungsverhältnisses zwischen dem Selbstverwaltungsrecht der Versicherungsträger (§ 29 SGB IV) und der Aufsicht des Staates (§§ 87 ff, 58 f SGB IV) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wie folgt zu unterscheiden: Im Bereich der "klassischen" Aufsicht nach § 87 SGB IV sind die Aufsichtsbehörden auf eine Rechtsaufsicht beschränkt und dürfen nicht fachaufsichtlich Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zum Gegenstand ihrer Überwachungstätigkeit machen (vgl zuletzt BSG vom 22. März 2005 - B 1 A 1/03 R -, BSGE 94, 221, RdNr 19 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3 RdNr 20).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer -

    Auszug aus BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
    Über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel zu wachen, ist nicht nur eine Aufgabe der Selbstverwaltung, sondern auch des Staates, der diese Pflichtversicherung errichtet hat (vgl BSG vom 11. November 2002 - B 2 U 16/03 R, BSGE 91, 263 = SozR 4-2700 § 150 Nr. 1, jeweils RdNr 14 f).
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RR 3/94

    Aufwandsentschädigungen für Organmitglieder im aufsichtsbehördlichen

    Auszug aus BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
    Das BSG hat darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber der Aufsichtsbehörde ausweislich der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften bewusst besondere, über eine bloße Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehende Einwirkungsmöglichkeiten eröffnen wollte, um ihr die Sicherstellung einer die Belange der versicherten Gemeinschaft und der staatlichen Sozialversicherung als Ganzes berücksichtigenden sach- und funktionsgerechten Aufgabenerfüllung durch die Sozialversicherungsträger zu ermöglichen (BSG vom 9. Dezember 1997 - 1 RR 3/94, SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 31.03.1998 - B 1 A 1/96 B

    Charakter der aufsichtsbehördlichen Genehmigung

    Auszug aus BSG, 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R
    Sie darf in diesem Zusammenhang eigene Zweckmäßigkeitsüberlegungen anstellen, die allerdings im Hinblick auf den angelegten Maßstab von den Gerichten überprüft werden können (BSG vom 31. März 1998 - B 1 A 1/96 B - mwN).
  • BSG, 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R

    Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen

    Dementsprechend greifen die Grundsätze der Rspr nicht ein, wonach eine aufsichtsbehördliche Genehmigung als ein Akt staatlicher Mitwirkung an der autonomen Rechtsetzung des Sozialversicherungsträgers anzusehen ist, bei deren Ausübung die Behörde je nach dem Gegenstand der Entscheidung in begrenztem Umfang auch Zweckmäßigkeitserwägungen zur Geltung bringen darf (vgl dazu zB BSG SozR 3-3300 § 47 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 S 3 mwN; BSG Beschluss vom 31.3.1998 - B 1 A 1/96 B - Juris RdNr 6; BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R - Juris RdNr 19; vgl auch BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 43).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2018 - L 11 KR 779/12

    Staatliche Aufsicht über Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 94 SGB X

    Das BVA wies die Beigeladene auf die nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R - bestehende Aufsichtspflicht, auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens gegenüber der Gesellschaft und auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Aktiengesellschaften hin (Schreiben vom 29.06.2009).

    Unter Beachtung des Urteils des BSG vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R - hätten diese Richtlinien aufsichtsrechtlich nicht mehr toleriert werden können.

    Der Übergang (von der Anfechtungs-) zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, da darin keine Klageänderung zu sehen ist (§ 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG; BSG, Urteile vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R -, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - und 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -).

    Das begründet ein ausreichendes Interesse an der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die vom BVA behaupteten Prüfungsbefugnisse bestehen oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005 a.a.O.).

    Im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Rechtmäßigkeit der Auflage nicht mehr in formeller, sondern - entsprechend dem hierauf beschränkten Feststellungsinteresse der Klägerin - nur noch in materieller Hinsicht zu überprüfen (BSG, Urteil vom 16.11.2005 a.a.O.).

    Folglich haben die Aufsichtsbehörden nicht nur ein Aufsichtsrecht, sondern eine Aufsichtspflicht (BSG, Urteil vom 16.11.2005 a.a.O.; Marschner in Eichenhofer/Wenner, a.a.O., § 88 Rn. 13).

    Selbst dann, wenn eine rechtsgeschäftliche Regelung über den Umfang der Aufsicht wegen bis zum Urteil des BSG vom 16.11.2005 a.a.O. bestehender Rechtsunsicherheiten grundsätzlich nach §§ 54 Abs. 1, 53 Abs. 1 SGB X zulässig gewesen sein sollte, lag zwischen der Beigeladenen und der Beklagten jedenfalls keine Vereinbarung vor, die den hierbei einzuhaltenden Formerfordernissen genügt hätte.

  • BSG, 31.05.2016 - B 1 A 2/15 R

    Krankenversicherung - Qualifizierung des Verhaltens der Krankenkassen für eine

    a) Der Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben für das Verhalten des Versicherungsträgers, das Gegenstand der Maßnahme ist (vgl zB für den Bereich der Sach- und Vermögensverwaltung die aufsichtsrechtliche Pflicht, im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen maßgeblichen Rechts iS von § 29 Abs. 3 SGB IV "wirtschaftlich vertretbare" Entscheidungen hinzunehmen, BSGE 71, 108, 110 = SozR 3-2400 § 69 Nr. 1 S 4 mwN; BSG SozR 4-2400 § 80 Nr. 1 RdNr 23; BSGE 102, 281 = SozR 4-2500 § 222 Nr. 1, RdNr 16 mwN; zu den abweichenden Maßstäben bei Vermögensentscheidungen im Rahmen gesetzlich normierter Genehmigungsvorbehalte vgl zB BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 S 3 mwN; BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R - Juris RdNr 19; zum Bereich der "klassischen" Aufsicht nach § 87 Abs. 1 SGB IV vgl zB BSGE 94, 221 RdNr 19 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3 RdNr 20).
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu

    Die Beklagte vertrat unter Hinweis auf Rspr des BSG (Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R - juris) die Auffassung, die Beigeladene unterliege als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) (§ 94 Abs. 1a SGB X) ihrer staatlichen Aufsicht.
  • BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R

    Krankenkasse - betriebliche Altersversorgung - keine Anlage des Deckungskapitals

    Von den aufgezeigten Grundsätzen abweichende Maßstäbe gelten nur im Rahmen der - hier nicht betroffenen - gesetzlich normierten Genehmigungsvorbehalte (zB § 41 Abs. 4 Satz 3, § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, vgl BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 S 3 mwN; zuletzt BSG , Urteil vom 16. November 2005 - B 2 U 14/04 R), die jedoch bei den hier betroffenen Vermögensanlagen nicht bestehen.
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 2/19 R

    Krankenversicherung - Rückstellungen in der Jahresrechnung aufgrund ungewisser

    a) Der Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde richtet sich nach den rechtlichen Vorgaben für das Verhalten des Versicherungsträgers, das Gegenstand der Maßnahme ist (vgl zB für den Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrags zwischen einer KK und einem privaten Krankenversicherer, um Mitglieder und deren familienversicherte Angehörige bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten abzusichern BSGE 121, 179 = SozR 4-2500 § 194 Nr. 1 und für den Bereich der Sach- und Vermögensverwaltung die aufsichtsrechtliche Pflicht, im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen maßgeblichen Rechts iS von § 29 Abs. 3 SGB IV "wirtschaftlich vertretbare" Entscheidungen hinzunehmen, BSGE 71, 108, 110 = SozR 3-2400 § 69 Nr. 1 S 4 mwN; BSG SozR 4-2400 § 80 Nr. 1 RdNr 23; BSGE 102, 281 = SozR 4-2500 § 222 Nr. 1, RdNr 16 mwN; zu den abweichenden Maßstäben bei Vermögensentscheidungen im Rahmen gesetzlich normierter Genehmigungsvorbehalte vgl zB BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 S 3 mwN; BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R - juris RdNr 19; zum Bereich der "klassischen" Aufsicht nach § 87 Abs. 1 SGB IV vgl zB BSGE 94, 221 RdNr 19 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3 RdNr 20) .
  • LSG Baden-Württemberg, 05.09.2018 - L 5 KR 4364/17

    Aufsichtsrecht - Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung

    Dementsprechend greifen die Grundsätze der Rspr nicht ein, wonach eine aufsichtsbehördliche Genehmigung als ein Akt staatlicher Mitwirkung an der autonomen Rechtsetzung des Sozialversicherungsträgers anzusehen ist, bei deren Ausübung die Behörde je nach dem Gegenstand der Entscheidung in begrenztem Umfang auch Zweckmäßigkeitserwägungen zur Geltung bringen darf (vgl dazu zB BSG SozR 3-3300 § 47 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-2400 § 41 Nr. 1 S 3 mwN; BSG Beschluss vom 31.3.1998 - B 1 A 1/96 B - Juris RdNr 6 ; BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R - Juris RdNr 19 ; vgl auch BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 43).".
  • LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12
    Dessen ungeachtet entfalte die ursprüngliche aufsichtsrechtliche Genehmigung keine Rechtswirkung mehr und stehe auch aus diesem Grund dem Erlass des streitgegenständlichen Verpflichtungsbescheids nicht entgegen (unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 14/04 R).
  • LSG Hamburg, 19.02.2015 - L 1 KR 40/14

    Rechtmäßigkeit einer Befristung und einer Auflage zu einer aufsichtsrechtlichen

    Das Bundessozialgericht hat auch im Bereich des Aufsichtsrechts die Statthaftigkeit der isolierten Anfechtung einer Auflage - in der besonderen Konstellation der Fortsetzungsfeststellungsklage - anerkannt (vgl. BSG, Urt. v. 16.11.2005 - B 2 U 14/04 R, Rn. 15, 18 bei juris).
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