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   BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R   

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BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R (https://dejure.org/2002,6465)
BSG, Entscheidung vom 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R (https://dejure.org/2002,6465)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 11/01 R (https://dejure.org/2002,6465)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Die Zahlbetragsgarantie des EV unterliege, wie das BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) entschieden habe, dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.

    Das BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) habe schließlich entschieden, dass die im EV normierte Zahlbetragsgarantie nicht als Nominalwertgarantie, sondern als Realwertgarantie ausgestaltet sei.

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 aaO) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

    Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das "Fachgericht" bei einer verfassungskonformen Auslegung, die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.

    Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

    Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen, durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert.

    Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

    Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EinigVtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Die vom BSG (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) vorgenommene Anpassung nach den allgemeinen Anpassungsvorschriften bewirke letztlich, wenn auch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums, ein Herabsinken des Wertes und stelle somit keinen wertmäßigen Ausgleich der mit dem Systemwechsel verbundenen Nachteile dar.

    Jedoch ergibt der Tenor "die Revision seitens der Beklagten werde zugelassen" iVm den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen, dass das LSG die Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend zur Entscheidung des Senats (BSGE 84, 180 ff aaO) beantworteten Rechtsfrage der "Dynamisierung" des bestandsgeschützten Zahlbetrags zugelassen hat (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 1 S 2 f mwN; 4. Senat, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 22/96 - mwN).

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 aaO) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch - lediglich - auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 f; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 f; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 f; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 11/01 R
    Dessen Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit beurteilt sich nach dem Recht zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sofern das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (vgl hierzu BSGE 70, 138 f = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 und BVerwGE 106, 141, 143 f mwN).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

  • BSG, 02.01.1979 - 11 RA 54/78

    Revision - Materiell-rechtliche Rüge - Begründung der Revision

  • BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 25/97 R

    Nichtanpassung des Auffüllbetrages - Teilzulassung der Revision

  • BSG, 09.07.1998 - B 4 RA 13/98 R

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 22/96

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente - Rentenrechtliche Beurteilung des Zeitraums

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 27/95
  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 9/02 R

    Altersrente - Zusatzaltersrente - Beitrittsgebiet - Monatsbetrag - Dynamisierung

    Ferner ist diese Vorschrift auch nur im Rahmen des Geltungsbereichs des § 1 AAÜG (Art. 3 RÜG) anwendbar (vgl dazu: Urteile des Senats vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 2/02 R und B 4 RA 112/00 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie B 4 RA 11/01 R).
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