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   BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R   

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https://dejure.org/2007,2529
BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R (https://dejure.org/2007,2529)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R (https://dejure.org/2007,2529)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 9/05 R (https://dejure.org/2007,2529)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente auf Grund eines neuen maßgeblichen aktuellen Rentenwerts; Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie durch das Gesetz über die Aussetzung der Rentenanpassung; Anwendbarkeit der Rentenformel aus § 64 Sozialgesetzbuch ...

  • Judicialis

    GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Rentenanpassung für das Jahr 2004, Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    Die in §§ 65, 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung unterfalle dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG insoweit, als sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen diene (unter Hinweis auf BSG vom 31.7.2002, SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Allein der erkennende Senat habe sich mit Urteil vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R) ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, die lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung stehe teilweise unter Eigentumsschutz.

    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenanpassung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ) - gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2004 und Zahlung höherer Rente - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung oder Nichtanpassung der Rente der Klägerin sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 S 2).

    Daran hat der Senat in seinem Urteil vom 31.7.2002 (B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 21 f = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) angeknüpft, als die Regelanpassung des aktuellen Rentenwertes und des aktuellen Rentenwertes (Ost) spezialgesetzlich zum 1.7.2000 durch eine Anpassung beider Werte in Höhe nur eines Inflationsausgleichs ersetzt wurde.

    Sie bedarf aber, bevor der Rentenberechtigte den Monatsbetrag der Rente nach Maßgabe eines neuen aktuellen Rentenwerts beanspruchen kann bzw bevor ein höherer Wert des Rechts auf Rente iS des § 40 Abs. 1 SGB I entstehen kann, grundsätzlich noch der Umsetzung durch eine Rechtsverordnung, in der der maßgebende neue aktuelle Rentenwert erstmals bestimmt wird (vgl zum Ausnahmefall einer inhaltlich richtigen, aber aus formellen Gründen nichtigen Verordnung: BSG SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Dabei könnte es sich um eine bloße Chance auf künftige Teilhabe handeln, die nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG untersteht (BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    Eine Einbeziehung der jährlichen Rentenanpassung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie würde kein absolut wirkendes Verbot bedeuten, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen (stellvtr zB BSGE 90, 11, 16 bis 19).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

    Regelungen, die wie diejenigen zur jährlichen Rentenanpassung an sachgerechten Kriterien ausgerichtet sind (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 26 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 17 f, Juris-Dokument RdNr 48), müssen auch bei grundsätzlicher Eignung nicht auf andere Rechtsgebiete übertragen werden.

    Selbst innerhalb des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten in West (§§ 68, 69 SGB VI) und Ost (§ 255c SGB VI) differenziert werden, denn zwischen der Anpassung des Geldwerts von Rechten auf Altersrente nach dem SGB VI, die auf Grund einer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Versicherungsbiographie zustehen, und der Rentenanpassung im übrigen Bundesgebiet bestehen Unterschiede von rechtlich erheblichem Gewicht (vgl BSG, Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11, 25 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1, S 16 f, Juris-Dokument RdNr 47).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286).

    Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn eine Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE 65, 1, 44; 75, 108, 154 f) und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl BVerfGE 78, 214, 229; 97, 271, 286) entspricht.

    Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl für die Minderung von Leistungen: BVerfGE 97, 271, 286; für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung: vgl BVerfGE 115, 25, 42 ff).

    So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, 295; Juris-Dokument RdNr 96).

    Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfGE 76, 256 ; BVerfGE 97, 271, 295; Juris-Dokument RdNr 96).

    Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389).

    Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfGE 97, 271, 297).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Im Anschluss an das Urteil des BVerfG (BVerfGE 100, 1, 44) und auf der Grundlage seiner Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) hat er ausgeführt, die Rentenanpassung stehe nur insoweit unter Eigentumsschutz, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts der Rente, diene.

    Für diese Sichtweise spricht auch die Begründung in der Entscheidung des BVerfG zur Zahlbetragsgarantie (vgl BVerfGE 100, 1, 44).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

    Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Er durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Die Annahme, eine Erhöhung des von den Versicherten, den Arbeitgebern und von Dritten zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung verteuere den Faktor Arbeit zusätzlich und könne zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und damit zum Ausfall von Beitragseinnahmen beitragen, liegt in dem Einschätzungsspielraum des zur Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung berufenen Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

    Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, die Beitrags- und Leistungsseite des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

    Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286).

    Er durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts zukommenden Spielraums (vgl BVerfGE 75, 78, 101; 76, 220, 241; 100, 1, 37) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1.7.2004 als geeignet und erforderlich ansehen.

    Dabei liegt die Annahme, dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, innerhalb der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Die Verfassungsbeschwerden gegen beide Urteile des 4. Senats hatten keinen Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 = NJ 2006, 553; Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, DVBl 2007, 1228).

    Sie hatte aber zur Folge, dass sich der relative Wert der Rente infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung minderte (vgl auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, Juris RdNr 59), denn der Verbraucherpreisindex war im Jahr 2003 um 1, 1 vH (2004: 1,7 vH) gegenüber dem Vorjahr angestiegen (vgl Statistisches Bundesamt , Statistisches Jahrbuch 2007, Nr. 20.10, S 512).

    Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Belange überwiegen die vom Gesetzgeber mit dem Eingriff verfolgten öffentlichen Interessen (vgl auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007- 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, Juris RdNr 55; danach ist bei der individuellen Zumutbarkeitsprüfung ein Eingriff dem Einzelnen auch noch zumutbar, wenn eine Anpassung der Rente um 2, 1 vH unterbleibt).

    Nach allem ist die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07, DVBl 2007, 1228 ff; BSG, Urteil vom 27.3.2007 - B 13 R 37/06 R - zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    cc) Auf Grund der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Renteneigentums bestimmen zu können (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ist das eigentumsgeschützte Recht auf Rente in seinem Gesamtbestand geschützt, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ansprüche so vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10; vgl auch Wieland in: Dreier, GG-Komm, Art. 14 RdNr 30; Berkemann in: Mitarbeiterkomm-GG, Art. 14 RdNr 182 mwN).

    Nicht erfasst sind dagegen bloße Anspruchs- bzw Berechnungselemente oder bloße Aussichten (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

    Schon dieses öffentliche Interesse ist geeignet, den Eingriff zu rechtfertigen, denn es trägt zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bei (vgl BVerfGE 58, 81, 110; 75, 78, 98, zur gesetzlichen Krankenversicherung: BVerfGE 114, 196, 248).

    Aus dieser Erwartung ergebe sich aber kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl BVerfGE 64, 87, 104 f mwN; vgl auch BVerfGE 58, 81, 122 f).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen gehören grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (stRspr seit BVerfGE 53, 257, 289 f; 74, 129, 148; 87, 1, 41).

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    cc) Auf Grund der Befugnis des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Renteneigentums bestimmen zu können (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ist das eigentumsgeschützte Recht auf Rente in seinem Gesamtbestand geschützt, denn im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind Ansprüche so vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, wie sie sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 10; vgl auch Wieland in: Dreier, GG-Komm, Art. 14 RdNr 30; Berkemann in: Mitarbeiterkomm-GG, Art. 14 RdNr 182 mwN).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Eine dauerhafte oder häufig wiederholte Aussetzung der Rentenanpassung höhlt den Rentenanspruch praktisch aus und lässt dadurch den Eigentumsschutz des Rentenrechts wirkungslos werden (ua schon BVerfGE 64, 87, 97 f; Wiechmann, DAngVers 2003, 307 mwN).

    Aus dieser Erwartung ergebe sich aber kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (vgl BVerfGE 64, 87, 104 f mwN; vgl auch BVerfGE 58, 81, 122 f).

    Schließlich dürfen die Regelungen über die Rentenanpassung nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leerlaufen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99

    Gerichtsgebühr für Dauerpflegschaft, die sich auf Personensorge beschränkt, darf

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 84, 348, 359; 115, 381, 383).

    Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389).

    Insoweit erschiene ein Ausgleich von Vorteilen in einem Sachbereich mit Leistungen in anderen Sachbereichen als nicht geeignet, die ungleiche Behandlung der Betroffenen auszugleichen; vielmehr wäre der Gesetzgeber ggf gehalten, die jeweiligen Sachbereiche ihrer Eigenart nach sachgerecht auszugestalten (vgl BVerfGE 115, 381, 389).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R
    bb) Das BVerfG hat diese Frage bezogen auf die allgemeine Rentendynamisierung bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f; 69, 272, 299; auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 100, 1, 44).

    Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so weitgehend, dass es starr wird und sich den Anforderungen an veränderte Umstände nicht mehr anpassen kann (vgl BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 69, 272, 304; 100, 1, 37 f).

    Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung begründen langfristige Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führen, ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl BVerfGE 69, 272, 309; BSGE 90, 11, 23 ff), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehören.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 15.09.2006 - 1 BvR 799/98

    DDR-Renten: Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit allgemeinem

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 875/92

    Restitution und Vertragsanfechtung

  • BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2007 - L 2 R 234/05

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente wegen zu geringer jährlichen

  • LSG Hessen, 03.03.2006 - L 5 R 145/05
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

    Die hierauf gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gegen den die Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit einer unechten Leistungsklage, gerichtet auf Festsetzung einer Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2005, statthaft (BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 12; BSGE 90, 11, 13 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1).

    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20.12.2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht iS eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben.

    Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30).

    cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62).

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammerbeschluss] vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20.12.2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht iS eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben.

    Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30).

    cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2021 - L 9 R 1792/17

    Anpassung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Damit ist die Klage als Anfechtungsklage gegen den eine über 2, 1 Prozent hinausgehende Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gerichtet auf Festsetzung einer höheren Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2015 und Zahlung höherer Rente statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R -, juris).

    Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R -, juris, m.w.N.).

    Da die mögliche Minus-Anpassung sicher nicht als vermögenswerte Position anzusehen ist, die Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genießt, kann die Anpassung durch den Verordnungsgeber insgesamt nicht als (Teil-)Recht auf höhere Rente bzw. auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts in den Eigentumsschutz der Rente einbezogen werden (BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R -, juris).

    Der Senat teilt die vom BSG im Urteil vom 20.12.2007 (B 4 RA 9/05 R, Rn. 30, juris, m.w.N.) dargelegten Bedenken gegen die Einbeziehung der Rentenanpassung in den Schutzbereich des Art. 14 GG und insbesondere die vertretene Auffassung, wonach die Rentenanpassung nur insoweit unter Eigentumsschutz steht, wie sie innerhalb der Systemgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwerts der Rente, dient.

    Nicht erfasst sind dagegen bloße Anspruchs- bzw. Berechnungselemente oder bloße Aussichten (BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R -, Rn. 33, juris, m.w.N.).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R

    Rentenanpassung durch die Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003 -

    Auch wenn die jährliche Rentenanpassung unter den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen könnte (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), liegt also vorliegend schon kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor.

    c) Falls dagegen der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG in Bezug auf die jährliche Rentenanpassung schon dem Grunde nach nicht eröffnet wäre (vgl hierzu Senatsurteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), wäre die Rentenanpassung 2003 am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen, wenn das einfachgesetzliche Recht auf Altersrente, das gegen den beklagten Verwaltungsträger gerichtet ist, als Recht gegen diesen auf Zahlung einer höheren "dynamisch" ansteigenden Rente ausgestaltet gewesen wäre, was aber nicht der Fall ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 3 R 949/11

    Rentenversicherung

    Insoweit ist keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu der o.g. Rentenanpassung zum 01.07.2004 und weiteren in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellbar, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (vgl. neben dem mehrfach zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.07.2007 BSG, Urteil vom 20.12.2007, Az. B 4 RA 9/05, Rn. 20 - zitiert nach juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.05.2011, L 2 KN 8/11, unter Hinweis auf die Rspr des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, und 21.01.2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005 - zitiert nach juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011, L 11 R 267/11- zitiert nach juris).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (st. Rspr , vgl. nur BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG - zitiert nach juris).

    Ausgehend von den verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Systemen muss der Gesetzgeber diese weitgehend unterschiedlich ausgestalteten Systeme auch nicht isoliert im Hinblick auf den Aspekt der "Anpassung der Alterseinkünfte nach gewissen Zeitabschnitten" gleich behandeln (BSG, Urteil vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 - zitiert nach juris).

  • LSG Bayern, 27.02.2013 - L 13 R 508/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 durch § 1 Abs. 1 der

    Der Gesetzgeber dürfe ungleiche Sachverhalte auch ungleich regeln (vgl. BSG vom 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R).

    Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).

    Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R, vgl. eingehend zum sog. Umlageverfahren, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 4 RA 57/98 R, in juris).

  • LSG Bayern, 26.06.2013 - L 1 R 1046/12

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 durch § 1 Abs. 1 der

    Die für das Jahr 2012 und 2013 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen wurden nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil v. 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R m.w.N.).

    Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007, Az. 1 BvR 824/03; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R, vgl. eingehend zum sog. Umlageverfahren, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 4 RA 57/98 R, in juris).

    Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).

  • LSG Thüringen, 16.12.2014 - L 6 R 1919/12

    Rentenanpassung - Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor -

    Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den eine über 0, 99 Prozent hinausgehende Rentenerhöhung ablehnenden Verwaltungsakt verbunden mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) gerichtet auf Festsetzung einer höheren Anpassung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 und Zahlung höherer Rente statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - Az.: B 4 RA 9/05 R, nach juris).

    Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30).

    cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62).

  • LSG Bayern, 27.02.2013 - L 13 R 161/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 durch § 1 Abs. 1 der

    Die für die Jahre 2011 und 2012 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen wurden nicht gemäß §§ 153, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R m.w.N.).

    Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).

    Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R, vgl. eingehend zum sog. Umlageverfahren, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 4 RA 57/98 R, in juris).

  • LSG Bayern, 16.01.2013 - L 1 R 401/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 durch § 1 Abs. 1 der

    Die für die vorhergehenden Jahre 2005 bis 2007 sowie nach 2010 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen waren und wurden nicht gemäß §§ 153, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R m.w.N.).

    Damit unterfällt das Stammrecht auf Rente im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB VI ebenso dem Eigentumsschutz wie der Anspruch auf jeden hieraus entstehenden monatlichen Einzelanspruch (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R).

    Deshalb richtet sich die Zuweisung des Geldwertes eines Rechts auf Rente grundsätzlich nach der Entwicklung der beitragsbelasteten Arbeitsverdienste der aktuell versicherten Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 RA 9/05 R, vgl. eingehend zum sog. Umlageverfahren, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, Az. B 4 RA 57/98 R, in juris).

  • LSG Bayern, 16.01.2013 - L 1 R 202/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 durch § 1 Abs. 1 der

  • LSG Bayern, 09.04.2013 - L 13 R 372/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2010 durch § 1 Abs. 1 der

  • LSG Bayern, 16.01.2013 - L 1 R 407/11
  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3216/13
  • LSG Baden-Württemberg, 07.04.2017 - L 4 R 4698/15
  • LSG Bayern, 26.02.2013 - L 1 R 407/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2008 durch § 1 der

  • VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die beamtenrechtlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 57/11

    Höhere Altersrente - Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2007 für 01. Juli

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2015 - L 8 R 405/14

    Streit um die Höhe der Rentenanpassung zum 01.07.2013; Rechtmäßigkeit der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08

    Altersrentenhöhe; Rentenanpassungsmitteilung

  • BSG, 17.04.2008 - B 13/4 R 41/06 R

    Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Zusammentreffen von

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 11 R 267/11

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.02.2013 - L 7 R 236/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2022 - L 4 R 217/22

    Rechtmäßigkeit einer Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2013 - L 22 R 145/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2012 - L 12 R 18/11
  • LSG Thüringen, 28.08.2012 - L 6 R 497/09

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2007 - Vergleichbarkeit von

  • LSG Bayern, 03.03.2009 - L 8 AL 200/08

    Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Bemessungszeitraum -

  • SG Lüneburg, 14.04.2011 - S 1 R 463/10

    Verfassungsmäßigkeit einer unterbliebenen Rentenanpassung

  • SG Lüneburg, 13.04.2011 - S 1 R 463/10

    Rentner hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Renten aufgrund der

  • LSG Bayern, 13.08.2013 - L 1 R 479/11

    Die Begrenzung der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer

  • LSG Schleswig-Holstein, 02.06.2015 - L 7 R 143/14

    Verfügungssatz eines die Rentengewährung teilweise abändernden Bescheides ohne

  • LSG Bayern, 30.10.2013 - L 1 LW 23/12

    Gegen die Neuberechnung einer Altersrente eines verheirateten Landwirts unter

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.09.2016 - L 12 R 308/12
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011 - L 4 R 4536/10

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aussparung - Zeitpunkt der Feststellung

  • LSG Thüringen, 21.06.2011 - L 6 R 452/07

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen aktuellen Rentenwerte Ost und West

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2018 - L 12 R 108/17
  • LSG Bayern, 30.10.2013 - L 1 LW 22/12

    Gegen die in § 100 Abs. 1 ALG geregelte Begrenzung der Steigerungszahl für

  • SG Gotha, 02.04.2007 - S 10 RA 1587/03

    Anspruch auf Zahlung einer höheren Regelaltersrente unter Zugrundelegung des

  • BSG, 16.03.2017 - B 5 R 392/16 B

    Höhere Rentenanpassung; Grundsatzrüge; Bereits geklärte Rechtsfrage;

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 R 1496/14
  • LSG Bayern, 23.02.2022 - L 19 R 25/21

    Rente, Altersrente, Regelaltersrente, Bescheid, Berufung, Gerichtsbescheid,

  • BSG, 08.05.2019 - B 5 R 78/19 B

    Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung

  • VG Cottbus, 05.05.2023 - 9 K 945/18
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 R 356/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2016 - L 12 R 268/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2015 - L 12 R 197/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2013 - L 1 R 403/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2012 - L 12 R 34/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2011 - L 1 R 691/10
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   BSG, 14.01.2005 - B 4 RA 9/05 R   

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BSG, 14.01.2005 - B 4 RA 9/05 R (https://dejure.org/2005,37762)
BSG, Entscheidung vom 14.01.2005 - B 4 RA 9/05 R (https://dejure.org/2005,37762)
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