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   BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R   

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BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R (https://dejure.org/1999,1506)
BSG, Entscheidung vom 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R (https://dejure.org/1999,1506)
BSG, Entscheidung vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R (https://dejure.org/1999,1506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - individuelle Bemessungsgrenze - Honorarkontingent - Honorarverteilungsgerechtigkeit - Sonderregelung - Aufbaupraxis - atypische Versorgungssituation

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit mengenbegrenzender Regelungen in einem Honorarverteilungsmaßstab - Einführung einer individuellen Bemessungsgrenze für Zahnärzte - Anforderungen an die Ausgestaltung eines Honorarverteilungsmaßstabs - Anspruch auf Sonderregelungen auf Grund des Grundsatzes ...

  • Judicialis

    HVM § 3 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Honorarverteilungsmaßstab bei über die individuelle Bemessungsgrenze hinausgehenden Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R
    Die für die einzelnen Quartale ergangenen Honorarbescheide sind nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 192 f und BSGE 83, 52, 53 = SozR aaO Nr. 28 S 202).

    Das gilt auch insoweit, als die Bemessungsgrenze individuell in Anknüpfung an die Abrechnungsergebnisse des einzelnen Zahnarztes in vergangenen Zeiträumen festgelegt wird (BSGE 83, 52, 54 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 ff und BSG SozR aaO Nr. 27 S 194 ff).

    Regelungen, wonach die darüber hinausgehenden Leistungen bzw Punkte nur nach Maßgabe des Restbetrages der Gesamtvergütung honoriert werden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 3. März 1999 aaO sowie BSGE 83, 52, 56 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 205; BSG SozR aaO Nr. 27 S 194/195).

    Sonderregelungen sind aufgrund des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) insoweit erforderlich, als Vertragszahnärzten mit kleinen - im allgemeinen erst vor kürzerer Zeit gegründeten - Praxen die Chance belassen werden muß, durch Steigerung der Zahlen der von ihnen behandelten Patienten das durchschnittliche Umsatzniveau der Zahnarztgruppe zu erreichen (BSGE 83, 52, 57 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 ff; vgl auch BSG SozR aaO Nr. 27 S 195).

    Für sonstige Sonderfälle, die nicht durch vorhersehbare, allgemein bekannte, typische Gegebenheiten gekennzeichnet sind, reicht es aus, wenn der HVM durch eine allgemein gehaltene Härteregelung den Vorstand ermächtigt, bei Vorliegen einer besonders schweren Härte die Bemessungsgrenze nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen (BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210 f und BSG SozR aaO Nr. 27 S 196; allgemein zur Zulässigkeit von Ermächtigungen an den Vorstand vgl Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Anwendung solcher Härteregelungen darf freilich nicht auf Fälle der Gefährdung der Existenz einer Praxis beschränkt werden; sie müssen vielmehr, soweit der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit das fordert, auf alle atypischen Versorgungssituationen angewandt werden (BSG SozR aaO Nr. 27 S 197 f und BSGE 83, 52, 61 = SozR aaO Nr. 28 S 210).

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R

    Vertragszahnarzt - Honorarverteilungsmaßstab - Kontingentgrenze - Härteregelung -

    Auszug aus BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R
    Die für die einzelnen Quartale ergangenen Honorarbescheide sind nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 192 f und BSGE 83, 52, 53 = SozR aaO Nr. 28 S 202).

    Das gilt auch insoweit, als die Bemessungsgrenze individuell in Anknüpfung an die Abrechnungsergebnisse des einzelnen Zahnarztes in vergangenen Zeiträumen festgelegt wird (BSGE 83, 52, 54 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 203 ff und BSG SozR aaO Nr. 27 S 194 ff).

    Regelungen, wonach die darüber hinausgehenden Leistungen bzw Punkte nur nach Maßgabe des Restbetrages der Gesamtvergütung honoriert werden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 3. März 1999 aaO sowie BSGE 83, 52, 56 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 205; BSG SozR aaO Nr. 27 S 194/195).

    Sonderregelungen sind aufgrund des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) insoweit erforderlich, als Vertragszahnärzten mit kleinen - im allgemeinen erst vor kürzerer Zeit gegründeten - Praxen die Chance belassen werden muß, durch Steigerung der Zahlen der von ihnen behandelten Patienten das durchschnittliche Umsatzniveau der Zahnarztgruppe zu erreichen (BSGE 83, 52, 57 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 ff; vgl auch BSG SozR aaO Nr. 27 S 195).

    Für sonstige Sonderfälle, die nicht durch vorhersehbare, allgemein bekannte, typische Gegebenheiten gekennzeichnet sind, reicht es aus, wenn der HVM durch eine allgemein gehaltene Härteregelung den Vorstand ermächtigt, bei Vorliegen einer besonders schweren Härte die Bemessungsgrenze nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen (BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210 f und BSG SozR aaO Nr. 27 S 196; allgemein zur Zulässigkeit von Ermächtigungen an den Vorstand vgl Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 63/98 R
    Ein solches System der Aufspaltung der Honorarverteilung einerseits in die Vergütung zahnärztlicher Leistungen mit festen Punktwerten bis zu einer Bemessungsgrenze sowie andererseits nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung hält sich grundsätzlich im Rahmen der Kompetenz, die die KZÄVen aufgrund des § 85 Abs. 4 SGB V bei der Ausgestaltung ihres HVM haben (vgl zuletzt Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Regelungen, wonach die darüber hinausgehenden Leistungen bzw Punkte nur nach Maßgabe des Restbetrages der Gesamtvergütung honoriert werden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 3. März 1999 aaO sowie BSGE 83, 52, 56 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 205; BSG SozR aaO Nr. 27 S 194/195).

    Für sonstige Sonderfälle, die nicht durch vorhersehbare, allgemein bekannte, typische Gegebenheiten gekennzeichnet sind, reicht es aus, wenn der HVM durch eine allgemein gehaltene Härteregelung den Vorstand ermächtigt, bei Vorliegen einer besonders schweren Härte die Bemessungsgrenze nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzulegen (BSGE 83, 52, 61 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210 f und BSG SozR aaO Nr. 27 S 196; allgemein zur Zulässigkeit von Ermächtigungen an den Vorstand vgl Senatsurteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 15/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation, (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Der Kläger muss jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1441/00
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichen Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98 R).

    Dabei handelt es sich um eine zulässige Differenzierung, wobei der Schutz von Praxen in der Aufbauphase allgemein anerkannt ist (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichen Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 -- B 6 KA 63/98 R -- USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt, vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R.

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98).

  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen eines gesonderten Verfahrens nach LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 -- B 6 KA 63/98 R -- USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R).

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 --).

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation, vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 -- B 6 KA 63/98 R -- USK 99119. Die insoweit differenzierte Regelung im HVM kommt insbesondere dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit entgegen und ist somit geeignet, als Berufsausübungsregelung den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG zu entsprechen.

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt, vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 71/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 -- B 6 KA 65/97 R -- SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98 R.

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 -- B 6 KA 63/98).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1128/01
    Erst wenn Schwankungen in einem erheblichem Maße zu beanstanden sind, muss ausdrücklich die Möglichkeit bestehen, solche Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, gemäß LZ 607 HVM und/oder LZ 803 HVM im Rahmen eines gesonderten Verwaltungsverfahrens auszugleichen, wobei der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an schließt, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28. März 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Diese Verfahrensweise findet ihre Grenze allerdings darin, dass Praxen mit einer unterdurchschnittlichen Fallzahl nicht daran gehindert werden dürfen, wenigstens einen durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erzielen; regelmäßig kann nur bei einer durchschnittlichen Auslastung ein durchschnittlicher individueller Kostensatz erreicht werden, was durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Der Kläger müsste jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1187/01
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichen Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28.3.1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21.10.1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98 R).

    Der Kläger muss jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28.4.1999 - B 6 KA 63/98).

  • LSG Bayern, 26.09.2001 - L 12 KA 86/00

    Honrarverteilung auf der Grundlage eines HVM; Bildung individueller

    Für den Bereich des Kassenzahnarztrechts lägen jedoch mehrere Entscheidungen vor, die auch "individuelle Praxisbudgets" beträfen (vgl. Urteile des BSG vom 21. Oktober 1998, Az.: B 6 KA 68/97 R, 71/97 R und 73/97 R; BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R).

    Ein solches System der Aufspaltung der Honorarverteilung einerseits in die Vergütung ärztlicher Leistungen mit festen Punktwerten bis zu einer Bemessungsgrenze sowie andererseits nach Maßgabe der verbleibenden Restvergütung hält sich grundsätzlich im Rahmen der Kompetenz, die die Kassenärztlichen Vereinigungen aufgrund des § 85 Abs. 4 SGB V bei der Ausgestaltung ihrer HVM haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R; BSG SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 31 S.237 ff.).

    Regelungen, wonach die darüber hinausgehenden Leistungen bzw. Punkte nur nach Maßgabe des Restbetrages der Gesamtvergütung honoriert werden, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr. 31 S.238, § 85 Nr. 28 S.205; § 85 Nr. 27 S.194/195 und BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R).

    Bei der Bildung eines Praxisbudgets mit Anknüpfung an die Vergangenheit ist in einer Sonderregelung sicherzustellen, dass Vertragsärzte mit unterdurchschnittlicher Fallzahl, typischerweise Neuanfänger, ihren Umsatz durch eine Erhöhung der Zahl der von ihnen behandelten Patienten zumindest bis zum durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe steigern können (vgl. BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S.195; vgl. auch die Urteile vom gleichen Tage - 21. Oktober 1998 - Az.: B 6 KA 67/97 R, B 6 KA 68/97 R, B 6 KA 71/97 R und B 6 KA 35/98 R; sowie auch BSG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: B 6 KA 63/98 R, S.5).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Sind Schwankungen allerdings in einem erheblichem Maße zu beanstanden, besteht ausdrücklich die Möglichkeit, Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, im Rahmen von LZ 607 und LZ 803 auszugleichen; dabei schließt der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis an, sondern an eine atypische Versorgungssituation, (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Die Rechtsprechung hat dies mehrfach bestätigt (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Es handelt sich hierbei um eine zulässige Differenzierung; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Erst wenn Schwankungen in einem erheblichem Maße zu beanstanden sind, muss ausdrücklich die Möglichkeit bestehen, solche Schwankungen bzw. Härten, die aus nicht vorhersehbaren Praxisgegebenheiten folgen können, gemäß LZ 607 HVM und/oder LZ 803 HVM im Rahmen eines gesonderten Verwaltungsverfahrens auszugleichen, wobei der Begriff der "Härte" nicht an die existenzielle Beeinträchtigung der Praxis anschließt, sondern an eine atypische Versorgungssituation (vgl. BSG, Urt. vom 28. März 1999 - B 6 KA 63/98 R - USK 99119).

    Diese Verfahrensweise findet ihre Grenze allerdings darin, dass Praxen mit einer unterdurchschnittlichen Fallzahl nicht daran gehindert werden dürfen, wenigstens einen durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erzielen; regelmäßig kann nur bei einer durchschnittlichen Auslastung ein durchschnittlicher individueller Kostensatz erreicht werden, was durch die Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden ist (vgl. BSG, Urt. vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 sowie vom 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 und vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 R -).

    Die Kläger müssen jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass es sich hierbei um eine zulässige Differenzierung handelt; der Schutz von Praxen in der Aufbauphase ist allgemein anerkannt (vgl. BSG, Urt. vom 28. April 1999 - B 6 KA 63/98 -).

  • LSG Hessen, 16.12.2003 - L 7 KA 536/02

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1373/01
  • LSG Bayern, 01.08.2001 - L 12 KA 89/00
  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 70/07
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 1/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gesamtpunktzahlvolumen - Änderung der

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 1977/07
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 723/00

    Vertragsarzt - Pathologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • LSG Bayern, 29.08.2001 - L 12 KA 62/00

    Rechtmäßigkeit einer bestimmten Honorarverteilung; Teilnahme als hausärztlicher

  • BSG, 16.12.2009 - B 6 KA 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2009 - L 7 KA 131/06

    Wirtschftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; eingeschränkte Einzelfallprüfung;

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2009 - L 5 KA 4277/07
  • LSG Bayern, 12.04.2000 - L 12 KA 146/98

    Gewährung einer Honorarausgleichszahlung nach der Härtefallregelung ;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2009 - L 7 KA 119/07

    Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; eingeschränkte

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 3228/12

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Arztpraxen mit

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 1618/12
  • LSG Bayern, 23.02.2000 - L 12 KA 102/98

    Anspruch eines zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenen Radiologen auf

  • BSG, 08.12.2010 - B 6 KA 7/10 B
  • SG Düsseldorf, 17.04.2002 - S 33 KA 264/00

    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung eines abrechenbaren Punktzahlvolumens i.R.d.

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 58/08 B
  • SG Hamburg, 28.08.2002 - S 3 KA 16/00
  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 199/01
  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 200/01
  • LSG Bayern, 24.10.2001 - L 12 KA 201/01
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1999 - L 11 KA 93/99

    Gewährung der Erweiterung von Praxisbudgets ; Gemeinschaftspraxis der Orthopädie;

  • LSG Bayern, 06.03.2002 - L 12 KA 96/00

    Streit über Honorarverteilungen nach geltendem Honorarverteilungsmaßstab;

  • SG Düsseldorf, 10.07.2002 - S 33 KA 7/02

    Rechtmäßigkeit einer Honorarfestsetzung für ein Quartal hinsichtlich der

  • LSG Bayern, 19.03.2003 - L 12 KA 41/02

    Honorarverteilung im dritten Quartal 1996 auf der Grundlage des

  • LSG Bayern, 10.04.2002 - L 12 KA 116/01

    Berechnung des Honorars eines Hautarztes; Anwendung der Härtefallregelung;

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2014 - L 5 KA 1718/12
  • LSG Bayern, 29.01.2003 - L 12 KA 143/01
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