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   BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R   

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BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R (https://dejure.org/2000,2088)
BSG, Entscheidung vom 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R (https://dejure.org/2000,2088)
BSG, Entscheidung vom 09. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R (https://dejure.org/2000,2088)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigung - Arzt - Auskunft - Computerausdruck - Sachverständiger - Zeuge - Gebühr

  • Judicialis

    SGB X § 21 Abs 3 Satz 4; ; SGB X § 2 Abs 1 Satz 2; ; SGB X § 2 Abs 3; ; SGB X § 2 Abs 2 Satz 1; ; ZuSEG § 11 Abs 1; ; ZuSEG § 11 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachverständigenentschädigung und Erstattungsfähigkeit von Schreibauslagen bei unbearbeiteten Computerausdrucken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Befundbericht: Aufwendungsersatz für einen Computerausdruck

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2823 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.11.1991 - 9a RV 25/90

    Anspruch auf Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - Vornahme eines

    Auszug aus BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R
    Mit seinem Auskunftsersuchen vom 9. August 1995 wollte der Beklagte den Kläger nach §§ 21 Abs. 3, 100 Abs. 1 SGB X nicht nur als sachverständigen Zeugen befragen, der eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen mitteilen sollte, für die er die besondere medizinisch-ärztliche Sachkunde besaß, sondern darüber hinaus "in Dienst nehmen" (vgl BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90 - in MeSo B 20b/58 sowie zuletzt BSGE 80, 171 ff = SozR 3-1925 § 2 Nr. 1).

    Der Kläger hätte deshalb aus seinen Behandlungsunterlagen ausgewählte, fachlich bewertete und in Anamnesen, Befunde (das sind vor allem objektiv gemessene Daten, zB Bewegungseinschränkungen, Stoffwechselstörungen, Blutdruck oder Auswertungen von EKG oder Röntgenuntersuchungen, Beschreibung von wesentlichen Funktionsstörungen seines Patienten) und darin mündende Diagnosen gegliederte Angaben liefern müssen (vgl BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 sowie Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90 - in MeSo B 20b/58).

    Aus alledem ergibt sich im Umkehrschluß, daß Erstfertigungen (Originale bzw Urschriften) nicht gemäß § 11 Abs. 2 ZuSEG zu entschädigen sind (ebenso LG München I, FamRZ 1997, 450; vgl für handschriftlich gefertigte Befundscheine/Befundberichte iS der Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90 - MeSo B 20b/58 sowie Meyer/Höver/Bach, aaO, Nr. 3 der Anlage zu § 5 RdNr 2.2 - danach wird die originäre Schreibleistung durch die pauschale Entschädigung der geistig-inhaltlichen Leistung des Befundberichts mit abgegolten).

  • BSG, 09.04.1997 - 9 RVs 6/96

    Aufwendungsersatz eines niedergelassenen Arztes bei Negativauskunft

    Auszug aus BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R
    Mit seinem Auskunftsersuchen vom 9. August 1995 wollte der Beklagte den Kläger nach §§ 21 Abs. 3, 100 Abs. 1 SGB X nicht nur als sachverständigen Zeugen befragen, der eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen mitteilen sollte, für die er die besondere medizinisch-ärztliche Sachkunde besaß, sondern darüber hinaus "in Dienst nehmen" (vgl BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90 - in MeSo B 20b/58 sowie zuletzt BSGE 80, 171 ff = SozR 3-1925 § 2 Nr. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, wird ein niedergelassener Arzt, der für die Versorgungsverwaltung einen Befundbericht erstellen soll, als Zeuge entschädigt, wenn er der Verwaltung zutreffend mitteilt, daß der betreffende Patient in seiner Praxis unbekannt ist (vgl BSGE 80, 171, 173 = SozR 3-1925 § 2 Nr. 1).

    Der Kläger hat jedoch aus den Gesichtspunkten, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. April 1997 (vgl BSGE 80, 171, 173 ff = SozR 3-1925 § 2 Nr. 1) im einzelnen entwickelt hat, in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 ZuSEG Anspruch auf einen weiteren pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 4,- DM.

  • LG München I, 02.10.1996 - 13 T 15104/96
    Auszug aus BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R
    Aus alledem ergibt sich im Umkehrschluß, daß Erstfertigungen (Originale bzw Urschriften) nicht gemäß § 11 Abs. 2 ZuSEG zu entschädigen sind (ebenso LG München I, FamRZ 1997, 450; vgl für handschriftlich gefertigte Befundscheine/Befundberichte iS der Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90 - MeSo B 20b/58 sowie Meyer/Höver/Bach, aaO, Nr. 3 der Anlage zu § 5 RdNr 2.2 - danach wird die originäre Schreibleistung durch die pauschale Entschädigung der geistig-inhaltlichen Leistung des Befundberichts mit abgegolten).
  • BSG, 11.11.1987 - 9a RVs 3/86

    Arzt - Sachverständiger - Befundbericht - Aufwendung - Hilfskraft

    Auszug aus BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R
    Der Kläger hätte deshalb aus seinen Behandlungsunterlagen ausgewählte, fachlich bewertete und in Anamnesen, Befunde (das sind vor allem objektiv gemessene Daten, zB Bewegungseinschränkungen, Stoffwechselstörungen, Blutdruck oder Auswertungen von EKG oder Röntgenuntersuchungen, Beschreibung von wesentlichen Funktionsstörungen seines Patienten) und darin mündende Diagnosen gegliederte Angaben liefern müssen (vgl BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 sowie Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 25/90 - in MeSo B 20b/58).
  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 5/88
    Auszug aus BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R
    Was unter einem Befundschein/Befundbericht zu verstehen ist, ergibt sich mangels gesetzlicher Definition aus dem Anforderungsschreiben des Leistungsträgers (hier Versorgungsträgers) an den behandelnden Arzt, das ggf nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der Sicht eines verständigen Empfängers auszulegen ist (vgl zB BSG, Urteil vom 4. Juli 1989 - 9 RVs 5/88 - in ArztuR 1990, Nr. 7, 13-14) sowie dem Gegenstand des der Anforderung zugrundeliegenden Verfahrens.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2003 - L 10 SB 71/02

    Entschädigung für Befundberichte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB); Entschädigung

    Der Kläger hatte deshalb aus seinen Behandlungsunterlagen ausgewählte, fachlich bewertete und in Anamnesen, Befunde (das sind vor allem objektiv gemessene Daten, z.B. Bewegungseinschränkungen, Stoffwechselstörungen, Blutdruck- oder Auswertungen von EKG oder Röntgenuntersuchungen, Beschreibung von wesentlichen Funktionsstörungen seines Patienten) und darin mündende Diagnosen gegliederte Angaben liefern müssen (BSG vom 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R - BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1; BSG vom 26.11.1991 - 9a RV 25/90 - ).

    Unbearbeitete Computerausdrucke mit Patientendaten sind keine Befundberichte, sondern werden entsprechend § 11 Abs. 1 ZSEG mit einem pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 4, 00 DM entschädigt (BSG vom 09.02.2000 -B 9 SB 8/98 R -).

    Zwar hat die "Indienstnahme" des Klägers gem. §§ 100, 21 Abs. 3 SGB X iVm ZSEG eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Kläger mit der Folge begründet, dass für eine ergänzende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere aus dem Auftrags-, Dienst- oder Werkvertragsrecht, in dieser Sonderbeziehung kein Raum ist (BSG vom 09.02.2000 - B 9 Sb 8/98 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2001 - L 10 SB 50/00

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Dann hätte die Klägerin nur einen Anspruch auf Zeugenentschädigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZSEG (BSG vom 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R -).

    Denn diese Wertung obliegt allein dem Beklagten, der nach Beiziehung des Befundberichts zu entscheiden hat, ob und ggf. welche weitere Ermittlungen durchzuführen sind (hierzu vgl. BSG vom 09.02.200 - B 9 SB 8/98 R -, S. 4 des Umdrucks).

    Andererseits berührt die "Indienstnahme" des freiberuflich tätigen Arztes dessen Recht auf freie Berufsausübung (hierzu BSG vom 09.04.1997 - 9 RVs 6/96 - SozR 3 -1925 § 2 Nr. 1; BSG vom 09.02.2000 - B 9 SB 8/98 R -).

  • LSG Thüringen, 26.09.2013 - L 6 SF 1107/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung des sachverständigen Zeugen -

    Entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers handelt es sich dabei nicht um einen Befundbericht nach Nr. 200 der Anlage 2 Abschnitt 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R, nach juris), der mit 21, 00 Euro zu honorieren wäre.

    Nicht relevant ist, was der behandelnde Arzt aus der Anforderung macht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R, nach juris).

    Daran fehlt es selbst dann, wenn die Mitteilung brauchbare Daten enthält (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98).

  • LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 305/10

    Befundbericht, Behinderung, Behandlung, sachverständiger Zeuge

    Das BSG hat aber den Begriff des Befundberichts im Urteil vom 09.02.2000, Az.: B 9 SB 8/98 R, näher wie folgt erläutert:.

    Daran fehlt es selbst dann, wenn der Befundbericht - wie im entschiedenen Fall - teilweise brauchbare Daten enthält (BSG, Urt. v. 09.02.2000 - B 9 SB 8/98).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - L 7 B 21/07

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren, Honorar für

    Der Beklagte ist der Auffassung, dass SG sei von den Urteilen des BSG vom 09.04.1997 (9 RVs 6/96, BSGE 80, 171) sowie vom 09.02.2000 (B 9 SB 8/98 R, SozR 3-1925 § 11 Nr. 1) abgewichen.

    Denn das BSG hat mit Urteil vom 09.02.2000 (a.a.O.) entschieden, dass Befunde "vor allem" - nicht: ausschließlich - objektiv gemessene Daten sind.

  • LSG Hessen, 13.07.2005 - L 2 SF 6/05

    Entschädigung für unbearbeiteten Computerausdruck

    Ob es gerechtfertigt sei, dem Arzt neben der Vergütung des Sachaufwandes noch eine weitere Aufwandspauschale (in diesem Sinne z. B. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R - gestützt auf § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen - ZSEG) in Höhe der für Zeugen geltenden Mindestentschädigung (vormals § 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 ZSEG) zu erstatten, erscheine fraglich.

    Was unter einem Befundbericht zu verstehen ist, ergibt sich mangels gesetzlicher Definition aus dem Anforderungsschreiben (hier: des Senats) an den behandelnden Arzt, das ggf. nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der Sicht eines verständigen Empfängers auszulegen ist, sowie dem Gegenstand des der Anforderung zugrunde liegenden Verfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000, B 9 SB 8/98 R).

  • BSG, 09.02.2000 - B 9 SB 10/98 R

    Ersatz der Aufwendungen für Sachverständige bei der Anforderung von

    Er hat aufgrund seiner computergespeicherten Behandlungsaufzeichnungen unter Einsatz seiner medizinisch-ärztlichen Sachkunde einen nach Auffassung des Beklagten dem Anforderungsschreiben genügenden Befundbericht, dh eine in Anamnese, Befunde, Röntgenbefunde und Diagnosen gegliederte, ein aktuelles Gesamtbild der Gesundheitsstörungen des von ihm behandelten Patienten ergebende Darstellung gefertigt (vgl zum Befundbericht näher das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R).
  • SG Fulda, 21.11.2012 - S 4 SF 52/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Aufwendungsersatz und

    9 2. Entgegen der Auffassung des HSLG im zitierten und von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Beschluss steht der Antragstellerin jedoch entsprechend der Auffassung des BSG (Urt. v. 9. Februar 2000 - B 9 SB 8/98 R - juris Rn. 15 zur Vorgängerregelung des § 2 ZSEG) eine Zeugenentschädigung für Zeitversäumnis von 3, 00 EUR gem. § 20 JVEG zu.

    12 Dem steht auch nicht das bereits zitierte Urteil des BSG vom 9. Februar 2000 (B 9 SB 8/98 R, juris Rn. 15) entgegen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - L 7 B 33/01

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Entgegen der Auffassung des Kläger handelt es sich bei der Erstellung des Befundberichtes nicht um eine Tätigkeit im Privatinteresse des Beklagten, sondern der Kläger ist in seiner Eigenschaft als freiberuflich tätiger Arzt durch die Verpflichtung zur Auskunft nach §§ 21 Abs. 3 Satz 4, 100 Abs. 1 SGB X für eine öffentliche Aufgabe vom Beklagten im Dienst genommen worden (BSG, Urteil vom 09.02.2000, B 9 SB 8/98 R).

    Erstattungsfähige Schreibauslagen nach § 11 Abs. 2 ZuSEG liegen nicht vor, da es sich bei dem Befundbericht des Klägers um eine Erstausfertigung handelt (vgl. BSG, Urteile vom 09.02.2000, B 9 SB 8/98 R; B 9 SB 10/98 R).

  • LSG Bayern, 07.07.2004 - L 14 RJ 352/03

    Entschädigung für die Übersendung eines Befundberichts; Entschädigung für die

    Es handelt sich um einen gleich gelagerten Fall, wie ihn das BSG am 09.02.2000 (B 9 SB 8/98 R) entschieden hat.

    Verwertbare Teilleistungen können im Rahmen der oben genannten Vorschrift nicht eigens honoriert werden (vgl. BSG-Urteil vom 09.02.2000 a.a.O.).

  • LSG Thüringen, 27.02.2008 - L 6 B 134/07

    Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren, Leistungen für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2005 - L 6 B 10/05

    Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der

  • BSG, 03.01.2013 - B 9 SB 76/12 B
  • BSG, 03.01.2013 - B 9 SB 70/12 B
  • LSG Bayern, 27.02.2007 - L 14 R 511/06

    Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2010 - L 2 SF 7/10
  • LSG Bayern, 29.11.2004 - L 2 U 146/03

    Kostenfestsetzung für die Reproduktion mikroverfilmter Röntgenaufnahmen;

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