Rechtsprechung
   BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 512/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vergütung von Rufbereitschaft

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vergütung von Rufbereitschaft: Keine Unterbrechung der Rufbereitschaft durch Erbringung einer Arbeitsleistung während der Bereitschaft - Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung zusätzlich zur Überstundenvergütung

  • NWB SteuerXpert START
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rufbereitschaft gemäß § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 BAT für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft; Auslegung von § 15 Abs. 6b Unterabs. 2 und Unterabs. 3 Satz 1 BAT

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Vergütung von Rufbereitschaft

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vergütung von Rufbereitschaft

Verfahrensgang

  • ArbG Essen, 27.06.2002 - 1 Ca 885/02
  • BAG, 09.10.2003 - 6 AZR 512/02

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 108, 72
  • MDR 2004, 578
  • NZA 2004, 393
  • BB 2004, 1172
  • DB 2004, 654



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 437/09  

    Überleitung in den TV-BA - Gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss

    Sie bindet den Anspruch auf einen erhöhten individuellen Übergangsbetrag ihrem Wortlaut nach, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 18. November 2010 - 6 AZR 454/09 - 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74), mit der Formulierung "... erhöht sich der individuelle Übergangsbetrag ..." daran, dass die/ der Beschäftigte bereits vor der Erhöhung Anspruch auf einen individuellen Übergangsbetrag hatte.
  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 330/09  

    Rufbereitschaft - Entgelt für die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb des

    Allerdings ist der Wortlaut der tariflichen Regelung, auf den es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74), nicht ganz eindeutig.

    Es reicht vielmehr aus, dass der Arzt innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft auf einen entsprechenden Abruf des Arbeitgebers tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird (vgl. zur Vorgängervorschrift § 15 Abs. 6b BAT Senat 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74; 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 - BAGE 95, 210, 213; 28. Juli 1994 - 6 AZR 76/94 - AP BAT § 15 Nr. 33 = EzBAT BAT § 15 Rufbereitschaft Nr. 4).

  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 331/09  

    Entgelt für die "Inanspruchnahme" des Arztes außerhalb des Krankenhauses bei

    Allerdings ist der Wortlaut der tariflichen Regelung, auf den es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74), nicht ganz eindeutig.

    Es reicht vielmehr aus, dass der Arzt innerhalb der angeordneten Rufbereitschaft auf einen entsprechenden Abruf des Arbeitgebers tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wird (vgl. zur Vorgängervorschrift § 15 Abs. 6b BAT Senat 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74; 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 - BAGE 95, 210, 213; 28. Juli 1994 - 6 AZR 76/94 - AP BAT § 15 Nr. 33 = EzBAT BAT § 15 Rufbereitschaft Nr. 4).

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  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 1015/08  

    Rufbereitschaftszulage für Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft

    a) Anders als in § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT haben die Tarifvertragsparteien nicht durch die Aufnahme eines Zusatzes in § 18 Abs. 2 ZTV ausdrücklich das Verhältnis der für angefallene Arbeit während der Rufbereitschaft zu zahlenden Vergütung zu der Vergütung für die gesamte Zeit der Rufbereitschaft klargestellt (vgl. hierzu Senat 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74).
  • BAG, 18.11.2010 - 6 AZR 454/09  

    Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung

    Bereits der Wortlaut der Regelung, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74), spricht dafür, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH keine Besitzstandregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist, sondern der Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag auch nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Ärztinnen und Ärzten zustehen kann.
  • BAG, 18.11.2010 - 6 AZR 447/09  

    Auslegung von Tarifverträgen; Kinderbezogener Zuschlag bei Neueinstellung;

    Bereits der Wortlaut der Regelung, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (vgl. 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15, BAGE 124, 284; 9. Oktober 2003 - 6 AZR 512/02 - BAGE 108, 72, 74) , spricht dafür, dass die Regelung in Abs. 2 Satz 3 der Anlage A 1 zum TV-Ärzte KAH keine Besitzstandsregelung für bereits vor dem 1. Januar 2007 beschäftigte Ärztinnen und Ärzte ist, sondern der Anspruch auf kinderbezogenen Zuschlag auch nach dem 31. Dezember 2006 eingestellten Ärztinnen und Ärzten zustehen kann.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2011 - 9 Sa 238/11  

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rufbereitschaft eines im Landesdienst

    Sie allein ist Rechtsgrund für die Erbringung einer Arbeitsleistung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (BAG 9, 10.2003 - 6 AZR 512/02- NZA 2004, 393 ).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2008 - 2 Sa 125/08  

    Rufbereitschaftszulage gemäß § 18 ZulagenTV DB AG

    Insofern haben die Parteien auch eine andere Formulierung gewählt, als in § 15 Abs. 6b BAT, wo für anfallende Arbeit während einer Rufbereitschaft daneben die Überstundenvergütung gezahlt wird (vgl. hierzu: BAG, 6 AZR 512/02).
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