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   BAG, 27.07.1983 - 5 AZR 194/81   

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BAG, 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 (https://dejure.org/1983,765)
BAG, Entscheidung vom 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 (https://dejure.org/1983,765)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 1983 - 5 AZR 194/81 (https://dejure.org/1983,765)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassung - Lohnforderung - Fälligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1; BGB § 611, § 622

Papierfundstellen

  • BAGE 43, 198
  • NJW 1984, 997
  • JR 1984, 528
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 1/00

    Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang

    Der Fälligkeit des Anspruchs steht nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, nach der eine tarifliche Fälligkeit eintritt, wenn es der betroffenen Partei auch zumutbar ist, ihren Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen (vgl. BAG 27. Juli 1983 - 5 AZR 194/81 - BAGE 43, 198, 203, zu II 3 b bb der Gründe; 18. Januar 1969 - 3 AZR 451/67 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 41 = EzA TVG § 4 Nr. 24, zu 4 der Gründe).

    In dem Urteil vom 27. Juli 1983 (aaO) ist das Bundesarbeitsgericht zwar für einen Fall der Arbeitnehmerüberlassung zu dem Ergebnis gelangt, die tarifliche Fälligkeit trete erst mit der Einräumung der Schuldnerstellung durch den Entleiher gegenüber dem unerlaubt verliehenen Leiharbeitnehmer ein.

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02

    Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter

    Inhalt und Dauer des so begründeten Arbeitsverhältnisses bestimmen sich nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen (Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 4 AÜG), insbesondere nach den dort einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, Regelungen in Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen (BAG 27. Juli 1983 - 5 AZR 194/81 - BAGE 43, 198, 201 f.; Becker/Wulfgramm AÜG 3. Aufl. Art. 1 § 10 Rn. 31; für die Gleichstellung der Rechtsfolgen aus § 10 und § 13 AÜG: BAG 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52, 62 f.; Schüren AÜG § 13 Rn. 40 ff.; wohl auch ErfK/Wank 3. Aufl. § 13 AÜG Rn. 2).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 12 Sa 15/20

    Illegale Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Soweit die dreimonatige Ausschlussfrist gemäß § 18 des Arbeitsvertrags von D. auf das Arbeitsverhältnis der Parteien übertragbar ist, konnte sie frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, als die Klägerin mit Erhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 07. Januar 2021 Gelegenheit hatte, die Ausschlussfrist zur Kenntnis zu nehmen (weiter einschränkend auf den Zeitpunkt, in dem der Entleiher seine Arbeitgeberstellung anerkennt: BAG - 22. Juli 1983 - 5 AZR 194/81, AP Nr. 6 zu § 10 AÜG, II 3 der Entscheidungsgründe; Mengel, § 10 Rn. 54; Schüren, § 10 Rn. 118).
  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 239/90

    Verwirkung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit - Verwirkung materieller Rechte

    Das Landesarbeitsgericht hat die Bedeutung des von ihm herangezogenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 1983 (BAGE 43, 198 = AP Nr. 6 zu § 10 AÜG) verkannt.

    Aus dem Sinn und Zweck tarifvertraglicher Verfallfristen und weiteren tarifrechtlichen Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die tarifvertragliche Fälligkeit im Sinne der Ausschlußfristenbestimmung des § 16 BRTV-Bau trete erst ein, wenn der Entleiher seine Schuldnerstellung gegenüber dem Arbeitnehmer eingeräumt habe (BAGE 43, 198, 202 ff. = AP Nr. 6 zu § 10 AÜG, unter II 3 der Gründe).

  • LAG Hamm, 25.08.1999 - 18 Sa 2197/98

    Ansprüche auf Vergütung nach einem Betriebsübergang; Unzulässigkeit einer Klage

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  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02

    Ausschlußfrist und Betriebsübergang

    Der Fünfte Senat ist in seiner Entscheidung vom 27. Juli 1983 (- 5 AZR 194/81 - BAGE 43, 198, 204 = AP AÜG § 10 Nr. 6, zu II 3 b cc der Gründe) für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung zu dem Ergebnis gelangt, daß die tarifliche Fälligkeit erst mit der Einräumung der Schuldnerstellung durch den Entleiher gegenüber dem unerlaubt verliehenen Leiharbeitnehmer eintrete.
  • LAG Köln, 20.09.2005 - 9 Sa 110/05

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern - Geltendmachung früherer Begründung des

    Rechtsfolge ist sowohl bei der Fiktion nach Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG als auch bei der nach Art. 1 § 13 AÜG a.F., dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gilt, dessen Inhalt und Dauer sich nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen, insbesondere nach den dort einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, Regelungen in Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juli 1983 - 5 AZR 194/81 - und Urteil vom 18. Februar 2003 - 3 AZR 160/02 -).
  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 594/90

    Verwirkung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit - Verwirkung materieller Rechte

    Die Revision verkennt die Bedeutung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juli 1983 (BAGE 43, 198 = AP Nr. 6 zu § 10 AÜG).

    Aus dem Sinn und Zweck tarifvertraglicher Verfallfristen und weiteren tarifrechtlichen Erwägungen hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die tarifvertragliche Fälligkeit im Sinne der Ausschlußfristenbestimmung des § 16 BRTV-Bau trete erst ein, wenn der Entleiher seine Schuldnerstellung gegenüber dem Arbeitnehmer eingeräumt habe (BAGE 43, 198, 202 ff. = AP Nr. 6 zu § 10 AÜG, unter II 3 der Gründe).

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 393/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

    Soweit das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.1983 - 5 AZR 194/81 - (AP Nr. 6 zu § 10 AÜG) die Auffassung vertritt, die Fälligkeit (im Sinne der Ausschlussfrist) trete erst dann ein, wenn es der betroffenen Vertragspartei auch zumutbar sei, ihren Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen, stimmt die Kammer dem nicht zu.
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2006 - 4 UF 18/06

    Kein "Wahlrecht" zwischen Leistungs- und Abänderungsklage

    Jene Bestimmung erstreckt sich nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut auf sämtliche dort genannten Schuldtitel ohne Rücksicht auf eine in ihnen enthaltene (oder ihre Erstellung veranlassende) "Vereinbarung"; auch einseitige Verpflichtungserklärungen werden deshalb hiervon erfasst (BGH NJW 1984, 997 = NJW 1985, 64, 65; FamRZ 2004, 24 = NJW 2003, 3770, 3771).
  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 222/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

  • LAG Nürnberg, 08.01.2008 - 7 Sa 443/07

    Entgelt - Betriebsübergang - Fälligkeit - Ausschlussfristen - fehlende Kenntnis

  • ArbG Essen, 30.11.2004 - 7 Ca 2401/04

    Arbeitsverhältnis und Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen vor

  • LAG Düsseldorf, 20.05.2011 - 6 Sa 67/11

    Jubiläumsgeld - Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 316/82

    Auskunftsanspruch - Leiharbeit - Auskunftspflicht - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Köln, 28.01.2002 - 2 Sa 272/01

    Verwirkung der Möglichkeit der Feststellung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 02.03.1994 - 5 AZR 462/93

    Arbeitnehmerüberlassung und Nachversicherung - Abgrenzung selbstständiger und

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