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   BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88   

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https://dejure.org/1989,473
BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88 (https://dejure.org/1989,473)
BAG, Entscheidung vom 08.08.1989 - 1 ABR 63/88 (https://dejure.org/1989,473)
BAG, Entscheidung vom 08. August 1989 - 1 ABR 63/88 (https://dejure.org/1989,473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber vor der Entsendung von Angestellten - Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat - Versetzung bei Entsendung an einen anderer Arbeitsort - Versetzung eines Arbeitnehmers - Entsendung zu anderem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der Umstände durch längere Anfahrtszeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, §§ 99, 23 Abs. 3
    Mitbestimmungspflichtige Versetzung bei erheblich längerer Fahrtzeit eines Arbeitnehmers zum vorübergehend zugewiesenen anderen Arbeitsort (hier: in der DDR)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 314
  • NZA 1990, 198
  • BB 1990, 143
  • DB 1990, 537
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i. S. von § 95 III 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitsort entsandt wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird (Bestätigung von BAGE 51, 151 = NZA 1986, 616 = AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 33).

    Der Senat hat im Beschluß vom 18. Februar 1986 (BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 mit Anm. Misera) entschieden, die Vorschrift des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfasse Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht festliege, sondern üblicherweise wechsele.

    In der Entscheidung vom 18. Februar 1986 (aaO) hat der Senat weiter ausgeführt, wenn es jährlich drei- bis viermal zu externen Einsätzen komme und diese nur für eine begrenzte Zeit erfolgten, die auch kürzer als ein Monat sein könnten, könne schon von daher nicht gesagt werden, die Arbeitnehmer würden üblicherweise extern eingesetzt.

    Der Senat hat bereits im Beschluß vom 18. Februar 1986 (BAGE 51, 151) entschieden, eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG liege auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen werde, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändere oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert werde.

    Vorliegend war die Rechtslage insofern ungeklärt, als erstmals durch Beschluß vom 18. Oktober 1988 (aaO) entschieden wurde, daß eine längere Fahrzeit eine erhebliche Änderung der Umstände bedeuten kann, unter denen die Arbeit zu leisten ist und die Tragweite der Senatsentscheidung vom 18. Februar 1986 (aaO) auch dem Landesarbeitsgericht noch nicht bewußt geworden war.

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88
    Der Senat hat in den Beschlüssen vom 28. September 1988 (- 1 ABR 37/87 - EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 14, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und 18. Oktober 1988 (- 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972) entschieden, der bloße Wechsel des Arbeitsortes sowie die Tatsache, daß der Arbeitnehmer unter einem anderen Vorgesetzten und mit anderen Arbeitskollegen zu arbeiten hat, stellten noch keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände dar.

    Der Senat hat aber auch in dem Beschluß vom 18. Oktober 1988 (aaO) entschieden, daß unter einer erheblichen Änderung der Umstände, mit der die Arbeit verbunden ist, nicht nur die Arbeitsleistung als solche anzusehen ist, sondern auch die äußeren Bedingungen der Arbeit (Ort, Art und Weise: Gestaltung des Arbeitsplatzes, Lage der Arbeitszeit, Umwelteinflüsse, Beanspruchung).

    Vorliegend war die Rechtslage insofern ungeklärt, als erstmals durch Beschluß vom 18. Oktober 1988 (aaO) entschieden wurde, daß eine längere Fahrzeit eine erhebliche Änderung der Umstände bedeuten kann, unter denen die Arbeit zu leisten ist und die Tragweite der Senatsentscheidung vom 18. Februar 1986 (aaO) auch dem Landesarbeitsgericht noch nicht bewußt geworden war.

  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 11/73

    Antragsrecht Gewerkschaft; Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88
    Gleichwohl liegt eine grobe Pflichtverletzung dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Rechtsansicht in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAGE 25, 415 = AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88
    Der Senat hat in den Beschlüssen vom 28. September 1988 (- 1 ABR 37/87 - EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 14, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und 18. Oktober 1988 (- 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972) entschieden, der bloße Wechsel des Arbeitsortes sowie die Tatsache, daß der Arbeitnehmer unter einem anderen Vorgesetzten und mit anderen Arbeitskollegen zu arbeiten hat, stellten noch keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände dar.
  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88
    Der Gesetzgeber wollte die als "Umsetzung" bezeichnete Maßnahme unter den Begriff der Versetzung fallen lassen (Entwurf der Bundesregierung für ein BetrVG, BT-Drucks. VI/1786, S. 50; Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. VI/2729, S. 30).
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 - AP BetrVG § 87 Arbeitszeit 1972 Nr. 44 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44, zu B II 2 a der Gründe; 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - BAGE 62, 314, 321 f. = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 18, zu B III der Gründe).
  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 557/05

    AGB-Kontrolle - Versetzungsklausel

    cc) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach § 95 Abs. 3 BetrVG auch dann eine Versetzung (Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs) gegeben ist, wenn sich lediglich der Arbeitsort ändert (vgl. BAG 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - BAGE 62, 314).
  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

    Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 16. Juli 1991 - 1 ABR 69/90 - zu B II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 44 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 48; 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - zu B III der Gründe, BAGE 62, 314).
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in den Beschlüssen vom 1. August 1989 (- 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe) und vom 8. August 1989 (- 1 ABR 63/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe) festgehalten.

    In den Beschlüssen vom 1. August 1989 (aaO) und vom 8. August 1989 (aaO) hat der Senat zur Begründung der Annahme, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an einem anderen Ort eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 BetrVG sei, im Anschluß an Misera (Anm. zu BAG AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972) darauf hingewiesen, daß ihre Richtigkeit sich zusätzlich auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG ergibt.

    Eine grobe Pflichtverletzung setzt zwar nicht unbedingt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus, da der Arbeitgeber hier nicht als Einzelperson, sondern als Organ der Betriebsverfassung angesprochen ist und insoweit das gleiche gilt wie bei der Auflösung des Betriebsrats (Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - zu B III der Gründe; im Ergebnis ebenso Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rz 72; Thiele, GK-BetrVG, 2. Bearbeitung, § 23 Rz 95; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 23 Rz 44; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 23 Rz 48).

    Der Arbeitgeber begeht allerdings keinen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG i.S. des § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn er in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1973, BAGE 25, 415 = AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972 und Beschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B III der Gründe).

    Eine endgültige Klärung der Problematik ist aber möglicherweise erst mit den genannten Folgeentscheidungen des Senats vom 18. Oktober 1988 (aaO) und vom 1. und 8. August 1989 (aaO) erfolgt.

  • BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04

    Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie

    An einer groben Pflichtverletzung fehlt es jedoch, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte, sich später als unzutreffend herausstellende Rechtsansicht vertritt (vgl. BAG 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - BAGE 62, 314, 321 f., zu B III der Gründe; Oetker GK-BetrVG 7. Aufl. § 23 Rn. 172 mwN).
  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 32/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Ethikregeln für Redakteure einer

    Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG setzte eine objektiv schwerwiegende und offensichtliche Pflichtverletzung voraus, für die es nicht auf ein Verschulden des Arbeitgebers ankommt (BAG 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - BAGE 62, 314, 321; 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 40).
  • BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92

    Betriebsrat: Auflösung

    Vorliegend ist das Beschwerdegericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß es auf ein Verschulden des Betriebsrats nicht ankommt (Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972 und Beschluß vom 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit und insbesondere Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972, zu B III der Gründe); es hat aber dennoch den Begriff der groben Amtspflichtverletzung verkannt, weil es angenommen hat, der Abschluß einer Betriebsvereinbarung, die von einem Tarifvertrag abweiche, sei grundsätzlich ein grober Verstoß des Betriebsrats gegen seine Pflichten.
  • BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

    Einmal wird hier der Arbeitgeber nämlich nicht als Einzelperson, sondern als Organ der Betriebsverfassung angesprochen und insoweit gilt das gleiche wie bei der Auflösung des Betriebsrats (Senatsbeschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - AP Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972, zu B III der Gründe; im Ergebnis ebenso Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rz 72; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 23 Rz 44; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, 16. Aufl., § 23 Rz 48).
  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 17/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Dienstreisen

    So hat der Senat etwa den kurzfristigen Einsatz in weit entfernt liegenden auswärtigen Filialen oder auf einer Messe als mitbestimmungspflichtige Versetzung angesehen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschlüsse vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - und vom 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - AP Nr. 17 und Nr. 18 zu § 95 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.01.2010 - 1 ABR 55/08

    Versetzung - Unterlassungsantrag - Streitgegenstand

    Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - zu B III der Gründe, BAGE 62, 314).
  • BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20

    Verlegung einer betrieblichen Einheit - Versetzung - Beteiligung Betriebsrat -

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

  • BAG, 21.09.1999 - 1 ABR 40/98

    Auslandsdienstreisen als mitbestimmungspflichtige Versetzungen?

  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

  • LAG Köln, 20.01.2023 - 9 TaBV 33/22

    Freistellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG ; Unterlassungsanspruch aus

  • LAG Köln, 11.06.2008 - 3 TaBV 16/08

    Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über

  • LAG Brandenburg, 07.11.1994 - 6 TaBV 11/94

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Versetzung

  • LAG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - 5 TaBV 8/12

    Unterrichtungspflicht, Umfang, Betriebsrat, Verpflichtungsanspruch,

  • LAG Köln, 19.03.2004 - 8 TaBV 13/04

    Versetzung, Mitbestimmung, Unterlassungsanspruch, grober Verstoß, einstweilige

  • LAG Hamm, 25.09.2009 - 10 TaBV 21/09

    Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung; allgemeiner

  • LAG Hamm, 19.10.2007 - 10 TaBV 67/07

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Unbegründetheit eines Globalantrags;

  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

  • LAG Hamm, 23.01.2004 - 10 TaBV 43/03

    Mitbestimmung des BetriebsratesVersetzung von Filialmitarbeitern von einer

  • LAG Köln, 18.03.2005 - 11 Sa 1042/04

    Vorhandwerkerzulage, Lohnsicherung, Wegfall des Arbeitsplatzes

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.11.2004 - 11 TaBV 18/04

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen vor Abschluss

  • BAG, 24.06.2004 - 6 AZR 298/03

    Tarifauslegung - Darlegungs- und Beweislast - Verfahrensrügen

  • BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 116/05

    Einkommenssicherung - Tarifvertrag

  • BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 247/05

    Einkommenssicherung, Tarifvertrag

  • LAG Berlin, 22.11.1991 - 6 TaBV 3/91

    Betriebsrat: Begriff der Versetzung - Betriebsverlegung

  • LAG Baden-Württemberg, 12.01.1999 - 10 TaBV 1/98

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Übertragung zusätzlicher Funktionen - Begriff der

  • LAG Hamburg, 06.08.1992 - 7 TaBV 4/92

    Betriebsrat; Regelungskompetenz; Auflösung; Betriebsvereinbarung; Gewerkschaft;

  • LAG Baden-Württemberg, 12.06.1995 - 16 TaBV 12/94

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Mitarbeiterführungsgesprächen

  • LAG Hamburg, 26.08.2010 - 7 TaBV 3/10

    Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei tarifwidriger Beschäftigung von

  • ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22

    Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2013 - 6 TaBV 953/13

    Heranziehung von Hilfspersonal zu Operationen außerhalb des eigenen Krankenhauses

  • LAG Hamm, 21.12.1999 - 13 TaBV 72/98

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen

  • ArbG Stuttgart, 27.02.1997 - 9 BV 1/97

    Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrats einer Niederlassung bei Versetzung von

  • LAG Köln, 14.11.1991 - 10 TaBV 30/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei kurzfristiger Abordnung in die neuen Bundesländer

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