Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 95) |
(1) 1Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) 1In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. 2Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
(3) 1Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. 2Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 95 BetrVG
1.135 Entscheidungen zu § 95 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 10.05.2021 - 1 TaBV 3/21
Versetzung - Arbeitsort
Zum selben Verfahren:
- ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20
Arbeitsleistung, Betriebsrat, Arbeitnehmer, Gemeinde, Versetzung, Beteiligung, ...
- ArbG Nürnberg, 30.11.2020 - 3 BV 19/20
- BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19
Betriebsverfassungsrecht - Versetzung
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18
Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei ...
- LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18
- LAG Düsseldorf, 31.01.2018 - 4 TaBV 113/16
Begriff der Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG
- LAG Düsseldorf, 02.08.2023 - 12 TaBV 46/22
Personelle Einzelmaßnahme; Personalfragebögen; Beurteilungsgrundsätze
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 18/20
Verlegung einer betrieblichen Einheit - Versetzung - Beteiligung Betriebsrat - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 03.03.2020 - 11 TaBV 67/19
Abgrenzung zwischen Versetzung und Verlagerung eines Betriebsteils; ...
- LAG Niedersachsen, 03.03.2020 - 11 TaBV 67/19
- LAG Niedersachsen, 15.03.2023 - 2 TaBV 23/22
Arbeitsplatz; Ausschreibungsverlangen des Betriebsrates; ...
Querverweise
Auf § 95 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 1 (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 95 BetrVG:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Verbot der Benachteiligung
- § 7 (Benachteiligungsverbot)