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   BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93   

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BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93 (https://dejure.org/1994,878)
BSG, Entscheidung vom 05.07.1994 - 2 RU 24/93 (https://dejure.org/1994,878)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 2 RU 24/93 (https://dejure.org/1994,878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2182
  • MDR 1995, 76
  • NZS 1995, 81
  • FamRZ 1995, 1573
  • VersR 1995, 484
  • BB 1994, 2209
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.12.1983 - 2 RU 81/82
    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es beim Tätigwerden nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht (BSGE 5, 168, 171; 17, 211, 216; BSG SozR 2290 § 539 Nr. 123; BSG Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 81/82 - USK83194; BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HV-Info 1994, 413; Brackmann a.a.O. S. 475mff. mwN; KassKomm-Ricke, § 539 RVO RdNrn 108ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für den Unfallversicherungsschutz nämlich auf das vom LSG im einzelnen gewürdigte Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit an (s BSG Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 81/82 - USK 83194).

    In dem - auch von dem Beklagten angeführten - Urteil vom 8. Dezember 1983 (2 RU 81/82 - USK a.a.O.) hat der Senat den Versicherungsschutz für eine Frau verneint, die ihr Patenkind eigenverantwortlich und selbständig vier Wochen lang im eigenen Haushalt betreute und während dieser Betreuungstätigkeit einen Unfall erlitt.

    Hiervon ausgehend hat der Senat bisher einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO verneint, soweit es sich um die Betreuung von Kindern durch Verwandte handelte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43; BSG Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 81/82 - USK 83194).

  • BSG, 29.11.1990 - 2 RU 18/90

    Unfallversicherungsschutz bei der Pflege eines schwerbehinderten, volljährigen

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Zum Aufgabenbereich einer Haushaltung als Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zählen sowohl die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten z.B. Kochen, Aufräumen der Wohnung, als auch alle sonstigen häuslichen Tätigkeiten, die mit der Haushaltung im inneren Zusammenhang stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6).

    Eine solche Betreuungstätigkeit ist nur dann als häusliche Betätigung nicht mehr anzusehen, wenn der einheitliche Zweck der Pflege den allgemeinen Zweck der Haushaltsführung in entscheidendem Maße überwiegt (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6).

  • BSG, 27.06.1974 - 2 RU 307/73

    Unfallversicherungsschutz nach § 539 RVO - Schulveranstaltung - Hin- und Rückweg

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Zum Aufgabenbereich einer Haushaltung als Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zählen sowohl die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten z.B. Kochen, Aufräumen der Wohnung, als auch alle sonstigen häuslichen Tätigkeiten, die mit der Haushaltung im inneren Zusammenhang stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 6).

    Hierzu zählt auch die Betreuung der Kinder (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 2).

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    § 539 Abs. 2 RVO hat insoweit ergänzende (subsidiäre) Bedeutung (BSGE 5, 168, 171 zu den inhaltsgleichen Vorschriften des § 537 Nrn 1 und 10 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 470c I und 477; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 539 Anm. 99).

    Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es beim Tätigwerden nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht (BSGE 5, 168, 171; 17, 211, 216; BSG SozR 2290 § 539 Nr. 123; BSG Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 81/82 - USK83194; BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HV-Info 1994, 413; Brackmann a.a.O. S. 475mff. mwN; KassKomm-Ricke, § 539 RVO RdNrn 108ff.).

  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 38/92

    Versicherungsschutz - Unentgeltliche Mitarbeit - Nahe Familienangehörige -

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten sowie die Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen (BS SozR 3-2200 § 539 Nr. 25).
  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 4/89

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist aber nicht gegeben, wenn die unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlung im wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen den Verwandten geprägt ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 2/91 - HV-Info 1991, 2234).
  • BSG, 31.07.1962 - 2 RU 110/58

    Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld und Witwenrente aus der Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es beim Tätigwerden nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht (BSGE 5, 168, 171; 17, 211, 216; BSG SozR 2290 § 539 Nr. 123; BSG Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 81/82 - USK83194; BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HV-Info 1994, 413; Brackmann a.a.O. S. 475mff. mwN; KassKomm-Ricke, § 539 RVO RdNrn 108ff.).
  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 54/92

    Unfallversicherung - Bauvorhaben - Sportverein

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es beim Tätigwerden nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht (BSGE 5, 168, 171; 17, 211, 216; BSG SozR 2290 § 539 Nr. 123; BSG Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 81/82 - USK83194; BSG Urteil vom 9. Dezember 1993 - 2 RU 54/92 - HV-Info 1994, 413; Brackmann a.a.O. S. 475mff. mwN; KassKomm-Ricke, § 539 RVO RdNrn 108ff.).
  • BSG, 21.08.1991 - 2 RU 2/91

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls - Arbeitsunfall bei verwandschaftlichen

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist aber nicht gegeben, wenn die unter Verwandten vorgenommene Gefälligkeitshandlung im wesentlichen durch die familiären Beziehungen zwischen den Verwandten geprägt ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; BSG Urteil vom 21. August 1991 - 2 RU 2/91 - HV-Info 1991, 2234).
  • BSG, 26.01.1978 - 2 RU 9/77

    Versicherungsschutz - Beaufsichtigung eines Kindes - Verwandtschaft - Familiäre

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 24/93
    Hiervon ausgehend hat der Senat bisher einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO verneint, soweit es sich um die Betreuung von Kindern durch Verwandte handelte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43; BSG Urteil vom 8. Dezember 1983 - 2 RU 81/82 - USK 83194).
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 2/17 R

    Kein Unfallschutz bei Oma-Enkel-Betreuung

    Überdies kann sie zumindest behaupten, dass ihre Haftung nach § 104 Abs. 1 S 1 SGB VII iVm § 2 Abs. 1 Nr. 9 Alt 2 SGB VII als unentgeltlich in der Wohlfahrtspflege tätige selbstständige Unternehmerin oder nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII iVm § 2 Abs. 2 S 1 SGB VII als betriebsangehörige Wie-Beschäftigte eines Unternehmens (§ 121 Abs. 1 SGB VII) iS des § 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII (elterlicher Haushalt, vgl dazu BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 und vom 27.6.2000 - B 2 U 21/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 37) beschränkt ist.
  • BSG, 20.03.2018 - B 2 U 16/16 R

    Keine Erstattung von Behandlungskosten einer gesetzlichen Krankenkasse durch den

    Für die Arbeitnehmerähnlichkeit einer Tätigkeit spricht, wenn die in Betracht kommende Person nach Art der Tätigkeit auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 = NZS 1995, 81) .

    Auch ist unerheblich, ob die in Betracht kommenden Personen von dem Unternehmen üblicherweise beschäftigt werden, sondern es genügt, dass sie nach Art der Tätigkeit beschäftigt werden könnten (s BSG vom 5.7.1994 - 2 RU 24/93 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 = NZS 1995, 81) .

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 21/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei täglicher Kinderbetreuung durch die Großmutter

    Schließlich habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 5. Juli 1994 (SozR 3-2200 § 548 Nr. 20) bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine Unentgeltlichkeit iS des § 541 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a RVO bei einer monatlichen Zahlung von 400 DM verneint, bei der ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge und pauschale Lohnsteuer nicht abgeführt worden seien und die betreffende Großmutter noch weitere Betreuungsaufgaben als die Klägerin im vorliegenden Fall übernommen gehabt habe.

    Auch insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem des Urteils vom 5. Juli 1994 (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20).

    Auch schließt Verwandtschaft bei Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht von vornherein aus (BSG SozR 2200 § 539 Nrn 55 und 134; BSG SozR 3-2200 § 657 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 mwN).

    Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, um so eher scheint die Annahme gerechtfertigt, daß es sich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr Gepräge allein durch die familiären Beziehungen erhalten und deshalb nicht mehr als arbeitnehmerähnlich angesehen werden können (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 mwN).

    Dagegen hat er in seinem Urteil vom 5. Juli 1994 (SozR 3-2200 § 548 Nr. 20) die mehrjährige Betreuung eines Kindes durch seine Großmutter zur Entlastung der zunächst sich in Berufsausbildung befindlichen und dann berufstätigen Tochter nicht mehr als unversicherte, rein familiäre Hilfe angesehen.

    Die Bewertung der Betreuungstätigkeit der Klägerin als nicht arbeitnehmerähnlich steht auch nicht im Widerspruch zum genannten Urteil des Senats vom 5. Juli 1994 (SozR 3-2200 § 548 Nr. 20).

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Rechtsprechung
   BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6425
BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93 (https://dejure.org/1994,6425)
BSG, Entscheidung vom 05.07.1994 - 2 RU 34/93 (https://dejure.org/1994,6425)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 1994 - 2 RU 34/93 (https://dejure.org/1994,6425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BB 1994, 2209
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.04.1991 - 2 RU 11/90

    Alkoholgenuß bei Unfällen außerhalb des Straßenverkehrs

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 484a, jeweils mwN).

    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).

    Vielmehr müssen neben der ermittelten BAK - oder auch ohne die Bestimmung einer solchen - beweiskräftige Umstände (Fehlverhalten/Ausfallerscheinungen) im Verhalten des Versicherten vor, während oder nach dem Unfall festgestellt werden, die typisch für eine unter Alkoholeinfluß stehende Person sind und nicht ebensogut andere Ursachen haben können, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung uä, die ihren Grund auch in einem nicht vorangegangenen Alkoholgenuß haben können (BSGE aaO 179; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9).

  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 55/77
    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 484a, jeweils mwN).

    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).

    Dabei ist nicht schon jede durch Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsqualität als ein Leistungsabfall zu werten (BSGE 45, 176, 178).

  • BSG, 28.06.1979 - 8a RU 34/78

    Beschäftigter - Vollrausch am Arbeitsplatz - Versicherungsschutz des

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 484a, jeweils mwN).

    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Dabei sind die Anforderungen an den Beweiswert der äußeren Umstände bzw an die alkoholbedingte Typizität der festgestellten Verhaltensweisen in oder außerhalb der Unfallsituation um so größer, je niedriger der Wert einer ermittelten BAK ist oder wenn ein solcher überhaupt nicht festgestellt ist (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38 und BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - HV-Info 1993, 305).
  • BSG, 25.11.1992 - 2 RU 40/91

    Alkohol und Dienstunfall

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Dabei sind die Anforderungen an den Beweiswert der äußeren Umstände bzw an die alkoholbedingte Typizität der festgestellten Verhaltensweisen in oder außerhalb der Unfallsituation um so größer, je niedriger der Wert einer ermittelten BAK ist oder wenn ein solcher überhaupt nicht festgestellt ist (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38 und BSG Urteil vom 25. November 1992 - 2 RU 40/91 - HV-Info 1993, 305).
  • BSG, 27.11.1986 - 2 RU 67/85

    Alkoholgenuß - Arbeitsunfall - Leistungsabfall - Ursachenzusammenhang

    Auszug aus BSG, 05.07.1994 - 2 RU 34/93
    Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (s ua BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226, BSG Urteil vom 27. November 1986 - 2 RU 67/85 - HV-Info 1987, 325 = USK 86199; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; Brackmann aaO S 484b, jeweils mwN).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auch in der Entscheidung vom 5. Juli 1994 (- 2 RU 34/93 -) hat der Senat - ohne die Bezeichnung zu gebrauchen - die Unfallkausalität verneint, als er den Sturz des Gastwirts während eines versicherten Weges auf einem gut beleuchteten, trockenen Treppenpodest allein durch dessen alkoholbedingten Leistungsabfall wegen Gleichgewichts-, Koordinations- und Aufmerksamkeitsstörungen als konkurrierenden unversicherten Kausalfaktor verursacht ansah.
  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 22/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei der Besorgung von Genußmitteln

    Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob V. allein aufgrund des Alkoholkonsums am Unfalltag den inneren Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit gelöst hatte, wenn er zu einer betriebsdienlichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage gewesen wäre (vgl dazu BSGE 48, 224, 226 = SozR 2200 § 548 Nr. 45), oder ob der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall gefehlt hat, weil der Alkoholeinfluß die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; BSG Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 34/93 - BB 1994, 2209 = USK 9470).
  • LSG Niedersachsen, 15.11.2001 - L 6 U 139/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Unfällen von Arbeitnehmern unter Alkoholeinfluss ist der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfall zunächst zu verneinen, wenn der Versicherte derart betrunken ist, dass er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit mehr fähig ist (BSGE 45, 176 ff.; BSGE 48, 224 ff. sowie BSG Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 34/93).

    Weiterhin aber wird der Versicherungsschutz auch dann verneint, wenn der Versicherte infolge des Alkoholgenusses einen Leistungsabfall erleidet und dieser die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 45, 176 ff.; BSGE 48, 224 ff. sowie BSG Urteil vom 5. Juli 1994, 2 RU 34/93).

    Die Anforderungen an den Beweiswert der äußeren Umstände bzw. an die alkoholbedingte Typizität der festgestellten Verhaltensweisen in oder außerhalb der Unfallsituation sind dabei um so größer, je niedriger der Wert einer ermittelten BAK ist (BSG Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O. m.w.Nw.).

    Denn die BAK ist eine chemische Bezugsgröße, die nicht stets in jedem Fall eine abschließende Aussage über die Auswirkung des Alkoholeinflusses zulässt (BSG Urteile vom 28. Juni 1979 - 8 a RU 34/78 = BSGE 48, S. 224 ff, sowie vom 7. Mai 1994 - 2 RU 34/93 -).

  • BSG, 23.03.1999 - B 2 U 8/98 R

    Übergangsrecht - Unfallversicherung - nicht begünstigender DDR-Bescheid -

    Gleiches kann nach der Rechtsprechung des Senats auch im Falle eines unternehmensbedingten Alkoholgenusses gelten (Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 34/93 -, BB 1994, 2209).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.1998 - L 2 U 3620/97

    Unterbrechung des UV-Schutzes nach einem Arbeitsessen auf dem Weg zur Hotelbar -

    Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger sich aus unternehmensfremden Gründen durch übermäßigen Alkoholgenuß in einen Zustand des Vollrausches versetzt hätte und daher zur Durchführung einer vernünftigen und zweckgerichteten Tätigkeit nicht mehr imstande gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9; BSGE 45, 176, 178 und 48, 224, 226 sowie BSG vom 05.07.1994 ? 2 RU 34/93 - Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand September 1997, Kennzahl 120, S. 7; Ricke, Kasseler Kommentar, Stand November 1997, § 8 SGB VII, Rdnr. 107 m. w. N.).

    Dem kann er nicht mit Erfolg entgegenhalten, kein Zeuge habe gesehen, welche Mengen Alkohol er konsumiert habe, denn die Angaben der Zeugen D., M. und E. stellen ? auch wenn eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des Klägers offenbar nicht erfolgt ist ? ein geeignetes Beweismittel dar, um den Grad seiner Alkoholisierung und damit verbundene Ausfallerscheinungen zu dokumentieren (vgl. BSG vom 05.07.1994 ? 2 RU 34/93 ? und Urteil des erkennenden Senats vom 26.11.1997 ? L 2 U 1202/96 -).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - L 1 KR 112/09

    Erstattung - Arbeitsunfall - Sicherungsaufsichtskraft - Leistungsabfall

    Zwar ist je eher von einem alkoholbedingten ursächlichen Leistungsabfall auszugehen, je höher der BAK-Wert zur Zeit des Unfalls ist (BSG, Urteil vom 05.07.1994 -2 RU 34/93- Juris-Rdnr. 18), es gibt hier jedoch erhebliche Umstände, die es für möglich erscheinen lassen, dass sich der Unfall auch ohne die Alkoholisierung ereignet hätte.
  • LSG Thüringen, 22.11.2000 - L 1 U 681/98

    Anerkennung eines Geschehens als Arbeitsunfall; Anspruch auf Leistungen aus der

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  • LSG Sachsen, 27.09.2001 - L 6 KN 36/00

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung;

    Das Ausrutschen auf den Schweißperlen war nicht allein auf den alkoholbedingten Leistungsabfall zurückzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.1994 - 2 RU 34/93 - HVBG Info 1994, 2377 bis 2382), wenngleich sicherlich die Blutalkoholkonzentration eine Rolle gespielt haben mag; bei dem Ausrutschen handelte es sich jedoch um ein Versehen, welches jedem hätte passieren können.
  • BSG, 21.01.1997 - 2 RU 24/96

    Erforschung eines Sachverhalts durch das Gericht von Amts wegen - Verletzung der

    Aus der sachlich-rechtlichen Sicht des LSG kam es ua darauf an, ob der Versicherte möglicherweise aufgrund eines unkontrollierten Rauschzustandes zu Schaden gekommen bzw ob er auch in seinem alkoholisierten Zustand (mittlere BAK von 2, 16 o/oo) noch in der Lage gewesen sei, dem Betrieb dienliche Tätigkeiten zu verrichten (s BSG Urteil vom 5. Juli 1994 - 2 RU 34/93 - USK 9470).
  • VG Hannover, 28.11.2012 - 5 A 3356/11

    Berufsständische Versorgung; Ertrinken; Hinterbliebenenrente; Unfall; plötzlich

    Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass es bei der berufsständischen Versorgung auf den Zusammenhang zwischen einer versicherten beruflichen Tätigkeit und dem Todeseintritt nicht ankommt, da ein den Tod verursachender Unfall bei jeder Tätigkeit des Kammermitglieds zum Eingreifen der Ausnahme in § 18 Abs. 1 Satz 2 ABH und damit zur Leistungspflicht des Beklagten führt, es folglich auf die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebliche Frage, ob einer Person eine berufliche Tätigkeit alkoholbedingt überhaupt noch möglich war (vgl. dazu BSG, U. v. 05.07.1994 - 2 RU 34/93 -, juris), ob nur ein Leistungsabfall vorlag oder aber ein den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unterbrechender Leistungsausfall (vgl. dazu Bereiter-Hahn / Mehrtens, SGB VII, Kommentar, 5. A., § 8, Rdnr. 7.1) oder - anders ausgedrückt -, ob der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gelöst war, weil der Betroffene derart betrunken war, dass er zu keiner Arbeit mehr fähig war (Becker u. a., a.a.O, Rdnr. 338 unter Hinweis auf die Rspr. d. BSG), nicht ankommt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2004 - L 6 U 229/03
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Rechtsprechung
   BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 75/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2656
BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 75/93 (https://dejure.org/1994,2656)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1994 - AnwZ (B) 75/93 (https://dejure.org/1994,2656)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 75/93 (https://dejure.org/1994,2656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Fachwissen - Wissenslücken - Fachgespräch - Fachanwaltsbezeichnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    BRAO § 42a; RAFachBezG §§ 2, 10
    Nachweis besonderer Kenntnisse in einem Fachgebiet; Berücksichtigung des Ergebnisses eines Fachgesprächs

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1080
  • MDR 1994, 733
  • BB 1994, 2209
  • AnwBl 1994, 415
  • AnwBl 1994, 416
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 75/93
    Damit hatte sich eine neue zusätzliche Beurteilungsgrundlage ergeben, die ungeachtet der Berechtigung der Ladung zum Fachgespräch verwertbar war (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69/81, NJW 1982, 2885, 2887).
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Auszug aus BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 75/93
    Die im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 14. Mai 1990 (AnwZ (B) 4/90 = NJW 1990, 1719 [BGH 14.05.1990 - AnwZ B 4/90]) ausgesetzte Bearbeitung des Antrages wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I 369) wieder aufgenommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2023 - 19 D 269/21

    Privatschulgewährleistung; Ersatzschule; eigener Art; Lehrer;

    BGH, Beschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96 -, NJW 1997, 1307, juris, Rn. 17, vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 23/94 -, BRAK-Mitt. 1995, 75, vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 3/94 -, BRAK-Mitt. 1995, 241, und vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 75/93 -, BRAK-Mitt. 1994, 104; dazu Quaas in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 7 FAO, Rn. 37 bis 44.
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 91/98

    Nachweis der besonderen Kenntnisse als Fachanwalt für Steuerrecht nach Abschluß

    Der Senat hat allerdings bisher die Einbeziehung eines für den Bewerber ungünstig ausgegangenen Fachgesprächs in die Beurteilung auch dann gebilligt, wenn es zu Unrecht durchgeführt worden war (Senatsbeschl. v. 14. Februar 1994 - AnwZ (B) 75/93, BRAK-Mitt. 1994, 104 = NJW-RR 1994, 1080, 1081; v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 23/94, BRAK-Mitt. 1995, 75 = NJW-RR 1995, 1146; v. 26. Januar 1998, aaO).
  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 23/94

    Fachanwaltsbezeichnung - Fachgespräch - Kenntnisnachweis

    Die sachliche Berechtigung und damit auch Glaubwürdigkeit eines Fachhinweises, mit dem sich der Anwalt werbend an das rechtsuchende Publikum wendet, sind nur gewährleistet, wenn die Rechtskenntnisse des Anwalts in allen Bereichen des Fachgebietes wirklich überdurchschnittlich sind, die im Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen (§§ 3 bis 6) im einzelnen benannt sind (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 75/93 - AnwBl 1994, 416 sowie hierzu Meier AnwBl 1994, 406 f.).

    Das hat der Senat bereits entschieden (Senatsbeschluß vom 14. März 1994 a.a.O.), daran hält er auch im vorliegenden Falle fest.

  • LG Krefeld, 28.07.2005 - 3 S 30/05

    Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) im Falle der Durchführung von

    Gerade die Gestaltung der Abtretungserklärung zeigt, daß der Kunde nicht hinsichtlich der Verfolgung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche selbst tätig werden muß (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1080, 1081; BGH, NJW 2003, 1938).
  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 50/95

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

    Zwar ist es richtig, daß die von dem Rechtsanwalt nachzuweisenden besonderen Kenntnisse in dem Fachgebiet Arbeitsrecht auch Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts umfassen müssen (Senatsbeschl. v. 14. Februar 1994 - AnwZ (B) 75/93 - BRAK-Mitt. 1994, 104).
  • BGH, 26.01.1998 - AnwZ (B) 55/97

    Kriterien für die Gestattung des Führens der Fachbezeichnung "Fachanwalt für

    Das Ergebnis des Fachgesprächs, dem sich der Rechtsanwalt unterzogen hat, war gleichwohl verwertbar und durfte von der Antragsgegnerin als zusätzliche Beurteilungsgrundlage berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ(B) 75/93 = BRAK-Mitt. 1994, 104).
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