Weitere Entscheidungen unten: BFH, 12.08.1987 | BFH, 08.04.1987

Rechtsprechung
   BFH, 16.12.1986 - III B 6/85   

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https://dejure.org/1986,9873
BFH, 16.12.1986 - III B 6/85 (https://dejure.org/1986,9873)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1986 - III B 6/85 (https://dejure.org/1986,9873)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1986 - III B 6/85 (https://dejure.org/1986,9873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 657
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 346/83

    Beschluß des BFH - Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses - Zweiwochenfrist -

    Zwar hat der BFH in zwei nichtveröffentlichten Entscheidungen erkannt, daß die Vorschrift des § 109 FGO auf die Ergänzung von Kostenbeschlüssen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz (BFH-Beschluß vom 12. März 1970 I R 75/69) sowie auf die Ergänzung eines Beschwerdebeschlusses nach § 132 FGO (Beschluß vom 16. Dezember 1986 III B 6/85) nicht anzuwenden ist (beide Entscheidungen enthalten keine nähere Begründung).
  • BFH, 10.01.1989 - VIII B 16/87

    Voraussetzungen eines Antrags auf Ergänzung eines Beschlusses

    Der BFH hat in zwei nicht veröffentlichten Entscheidungen erkannt, daß die Vorschrift des § 109 FGO auf die Ergänzung von Kostenbeschlüssen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz (BFH-Beschluß vom 12. März 1970 I R 75/69) sowie auf die Ergänzung eines Beschwerdebeschlusses nach § 132 FGO (Beschluß vom 16. Dezember 1986 III B 6/85) nicht anzuwenden ist.
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Rechtsprechung
   BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87   

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https://dejure.org/1987,14322
BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87 (https://dejure.org/1987,14322)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1987 - IV E 3/87 (https://dejure.org/1987,14322)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1987 - IV E 3/87 (https://dejure.org/1987,14322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 657
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Ersatzlose Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87
    Da im Revisionsverfahren über die Gewinnfeststellungen die ersatzlose Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide begehrt worden war, hätte der Streitwert an sich mit 25 v.H. des festgestellten Gewinns angenommen werden müssen (BFH-Beschluß vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22).
  • BFH, 23.02.1984 - IV R 138/81

    Zusammenveranlagte Eheleute - Einheitliche Gewinnfeststellung - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87
    In Verfolg dieser Rechtsprechung hat der Senat den Streitwert mit 10 v.H. des festgestellten Gewinns auch dann angenommen, wenn Eheleute die Aufhebung von Gewinnfeststellungsbescheiden mit dem Ziel begehren, den gesamten Gewinn einem der Ehegatten zuzurechnen (Urteil vom 23. Februar 1984 IV R 138/81, BFHE 140, 419, BStBl II 1984, 445).
  • BFH, 26.01.1967 - IV R 64/66

    Streitwertfestsetzung beim Streit um Vergütungszahlungen an einen Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87
    Zu Unrecht berufen sich die Erinnerungsführer auf den BFH-Beschluß vom 26. Januar 1967 IV R 64/66 (BFHE 88, 21, BStBl III 1967, 254).
  • BFH, 28.02.1961 - I 320/60 S

    Wert des Streitgegenstands für das Verfahren der einheitlichen und gesonderten

    Auszug aus BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87
    Die Rechtsprechung hat aber in Fällen, in denen zusammenveranlagte Eheleute eine abweichende Aufteilung des festgestellten Gewinns begehrten, den Streitwert nicht mit 25 v.H., sondern nur mit 10 v.H. des streitigen Betrags bemessen (BFH-Urteile vom 26. Juni 1962 I 227/61 U, BFHE 75, 380, BStBl III 1962, 404, und vom 28. Februar 1961 I 320/60 S, BFHE 72, 540, BStBl III 1961, 196).
  • BFH, 26.06.1962 - I 227/61 U

    Bemessung des Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der einheitlichen und

    Auszug aus BFH, 12.08.1987 - IV E 3/87
    Die Rechtsprechung hat aber in Fällen, in denen zusammenveranlagte Eheleute eine abweichende Aufteilung des festgestellten Gewinns begehrten, den Streitwert nicht mit 25 v.H., sondern nur mit 10 v.H. des streitigen Betrags bemessen (BFH-Urteile vom 26. Juni 1962 I 227/61 U, BFHE 75, 380, BStBl III 1962, 404, und vom 28. Februar 1961 I 320/60 S, BFHE 72, 540, BStBl III 1961, 196).
  • BFH, 07.11.2018 - IV R 20/16

    Keine Gewinnrealisierung durch Bewilligung eines Vergütungsvorschusses für

    Er geht dabei davon aus, dass hinsichtlich der streitigen Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu 2. in Höhe von ... EUR 10 % anzusetzen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 12. August 1987 IV E 3/87, BFH/NV 1988, 657, m.w.N.) und hinsichtlich des streitigen Gesamthandsgewinns in Höhe von ... EUR 37 %.
  • FG Köln, 09.02.2009 - 10 Ko 2120/08

    Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bei Festsetzung des Streitwerts

    Für diese Fälle hat der Bundesfinanzhof den Streitwert mit Beschluss vom 12. August 1987 IV E 3/87 (BFH/NV 1988, 657) mit 10 v.H. des streitigen Gewinns angenommen.
  • BFH, 12.08.1987 - IV E 4/87

    Zugrundelegung eines einheitlichen Streitwertes für zwei Revisionsverfahren

    Die Gerichtsgebühren müssen für jedes der anhängig gewesenen Revisionsverfahren nach eigenen Berechnungsmerkmalen bestimmt werden; wie in der Sache IV E 3/87 ausgeführt, kann deshalb kein einheitlicher Streitwert für beide Revisionsverfahren zugrunde gelegt werden.
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Rechtsprechung
   BFH, 08.04.1987 - II R 132/86   

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https://dejure.org/1987,18934
BFH, 08.04.1987 - II R 132/86 (https://dejure.org/1987,18934)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1987 - II R 132/86 (https://dejure.org/1987,18934)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1987 - II R 132/86 (https://dejure.org/1987,18934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 657
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 10.11.1966 - V R 46/66

    Zulässigkeit einer Revision ohne Vorlegen einer Vollmacht

    Auszug aus BFH, 08.04.1987 - II R 132/86
    Die Kosten des Verfahrens hat A gemäߧ 135 Abs. 2 FGO zu tragen, weil er für die im Handelsregister bereits gelöschte GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) gehandelt hat, ohne zu ihrer Vertretung befugt zu sein (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5).
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