Rechtsprechung
   BFH, 23.01.1992 - IV R 95/90   

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https://dejure.org/1992,1434
BFH, 23.01.1992 - IV R 95/90 (https://dejure.org/1992,1434)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1992 - IV R 95/90 (https://dejure.org/1992,1434)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1992 - IV R 95/90 (https://dejure.org/1992,1434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, 22 Nr. 1 S. 1

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 14 a Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Abgabe eines Verkaufsangebots - Zinslose Darlehnsgewährung - Dingliche Sicherung - Auflassungsvormerkung - Anspruch auf Eigentumsübergang - Veräußerunggeschäft - Steuerfreie Entnahme von Gebäuden - Steuervergünstigung - Betriebsveräußerung - Betriebsaufgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 14a Abs. 2
    Veräußerung durch Abgabe eines Verkaufsangebot gegen zinslose Darlehensgewährung (§ 14 a Abs. 2 S. 3 EStG )

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung in Land- und Forstwirtschaft - Keine Mitveräußerung der Gebäude und des dazugehörigen Grund und Bodens - Voraussetzungen für Steuerfreiheit des Entnahmegewinns - Verkaufsangebot als "Veräußerung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 81
  • BB 1992, 1127
  • BB 1993, 277
  • DB 1992, 1610
  • BStBl II 1992, 553
  • BFH/NV 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.08.1970 - VI R 166/67

    Bindendes Angebot - Veräußerung

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - IV R 95/90
    Das vor Ablauf dieser Frist abgegebene Angebot sei wirtschaftlich noch nicht einer Veräußerung gleichzusetzen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806).

    b) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein bindendes Angebot als Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG angesehen werden kann, hat der VI. Senat des BFH in seiner Entscheidung in BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806 ausgeführt, daß unter besonderen Umständen ein Verkaufsangebot einem Verkauf gleichzustellen ist; dies ist dann gerechtfertigt, wenn bereits durch das Angebot rechtlich und tatsächlich eine Situation geschaffen wird, wie sie auch aufgrund eines Verkaufsvertrags gegeben ist.

  • BFH, 23.09.1966 - VI 147/65

    Rechtmäßigkeit der Annahme des Vorliegens eines Spekulationsgeschäfts nach

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - IV R 95/90
    Auch mit der Ermächtigung des Notars hatte der Kläger alles getan, damit die spätere Annahme des unwiderruflichen Kaufangebots durch den Erwerber nur noch als juristische Formalität ohne wirtschaftliche Eigenbedeutung erfolgen konnte (BFH-Urteil vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73).
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 16/83

    Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bei beide

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - IV R 95/90
    In einer weiteren Entscheidung hat der BFH bereits einen Vorvertrag als Veräußerung beurteilt, weil die dadurch eingegangene Bindung zwischen den Vertragsbeteiligten durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und eines Grundpfandrechts zur Sicherung des Kaufpreises verstärkt worden war (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 16/83, BFHE 140, 238, BStBl II 1984, 311).
  • BFH, 15.01.1974 - VIII R 63/68

    Umlegungsverfahren - Grundstück - Einbringung - Zuteilung eines anderen

    Auszug aus BFH, 23.01.1992 - IV R 95/90
    Solche besonderen Umstände hat der VIII. Senat des BFH etwa darin gesehen, daß die Abgabe eines Verkaufsangebots mit einer Darlehensgewährung in Höhe des späteren Kaufpreises und dem Abschluß eines "Erbbauvertrags" verbunden wurde (Urteil vom 15. Januar 1974 VIII R 63/68, BFHE 112, 31, BStBl II 1974, 606).
  • FG Köln, 26.10.2005 - 7 K 3331/02

    Privates Veräußerungsgeschäft bei Vorvertrag

    Ein nur den Steuerpflichtigen selbst bindendes Angebot zum Verkauf eines Wirtschaftsgutes ist als Veräußerung dagegen lediglich dann als Veräußerung zu behandeln, wenn weitere Umstände hinzutreten, die für einen wirtschaftlichen Vollzug sprechen, (vgl. etwa BFH, Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BStBl III 1967, 73; vom 15. Januar 1974 VIII R 63/68, BStBl II 1974, 606, vom 23. Januar 1992 IV R 95/90, BStBl II 1992, 553, Beschluss vom 19. Juli 2000 IX B 46/00, n.v., bei Juris).

    bereits damals die tatsächliche Herrschaft über die GmbH-Anteile in der Weise ausgeübt hätte, dass er den Kläger im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die GmbH-Anteile hätte ausschließlichen können (vgl. etwa BFH, Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BStBl III 1967, 73; vom 15. Januar 1974 VIII R 63/68, BStBl II 1974, 606, vom 23. Januar 1992 IV R 95/90, BStBl II 1992, 553, Beschluss vom 19. Juli 2000 IX B 46/00, n.v., bei Juris).

  • FG München, 05.09.1995 - 13 K 2321/94

    Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Gewährung von

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  • FG Düsseldorf, 19.12.2001 - 9 K 7766/00

    Spekulationsgeschäft; Entnahme; Anschaffung; Rückwirkung; StEntlG 1999/2000/2002;

    Ein bindendes Vertragsangebot kann einer Veräußerung nur dann gleichgestellt werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Verkauf bereits als mit dem Angebot vollzogen anzusehen (BFH Urteil vom 23. September 1966, VI 147/65, a.a.O.); m.a.W. muss durch das Angebot rechtlich und tatsächlich eine Situation geschaffen sein, wie sie auch auf Grund eines Verkaufsvertrages gegeben ist (BFH Urteil vom 23. Januar 1992, IV R 95/90, BFHE 167, 81, BStBl II 1992, 553).

    Derartige Umstände wurden bisher etwa dann angenommen, wenn bereits vor der Annahme des Vertragsangebots ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises gewährt und der zukünftige Käufer grundbuchrechtlich abgesichert war (BFH Urteil vom 23. Januar 1992, IV R 95/90, a.a.O. m.w.N.) oder wenn der spätere Käufer das Grundstück bereits vor Annahme des Angebotes in Besitz genommen hatte (BFH Urteil vom 23. September 1966, VI 147/65, a.a.O.).

  • BFH, 12.05.2011 - IV R 37/09

    Jahresfrist zur Revisionsbegründung bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung;

    Die Veräußerung könne vor dem Erfüllungsgeschäft anzunehmen sein (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 95/90, BFHE 167, 81, BStBl II 1992, 553; Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14a EStG Rz 58).
  • FG Düsseldorf, 28.02.2001 - 9 V 7770/00

    Spekulationsfrist; Grundstücksveräußerung; Überleitungsvorschrift nach StEntlG

    Ein bindendes Vertragsangebot kann einer Veräußerung nur dann gleichgestellt werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Verkauf bereits als mit dem Angebot vollzogen anzusehen (BFH Urteil vom 23. September 1966, VI 147/65, a.a.O.); m.a.W. muss durch das Angebot rechtlich und tatsächlich eine Situation geschaffen sein, wie sie auch auf Grund eines Verkaufsvertrages gegeben ist (BFH Urteil vom 23. Januar 1992, IV R 95/90, BFHE 167, 81 , BStBl II 1992, 553).

    Derartige Umstände wurden bisher etwa dann angenommen, wenn bereits vor der Annahme des Vertragsangebots ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises gewährt und der zukünftige Käufer grundbuchrechtlich abgesichert war (BFH Urteil vom 23. Januar 1992, IV R 95/90, a.a.O. m.w.N.) oder wenn der spätere Käufer das Grundstück bereits vor Annahme des Angebotes in Besitz genommen hatte (BFH Urteil vom 23. September 1966, VI 147/65, a.a.O.).

  • BFH, 19.07.2000 - IX B 46/00

    Bindendes Kaufangebot - Anschaffung eines Grundstücks - Kaufvertrag

    Auch die vom FG und von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gehen für die Veräußerung eines Grundstücks davon aus (Urteile vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806; vom 15. Januar 1974 VIII R 63/68, BFHE 112, 31, BStBl II 1974, 606; vom 23. Januar 1992 IV R 95/90, BFHE 167, 81, BStBl II 1992, 553).
  • FG Niedersachsen, 03.06.2009 - 2 K 212/06

    Abzug eines Freibetrages nach § 14a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei

    Auch das BFH-Urteil vom 23.01.1992 (IV R 95/90) lässt keine anderweitigen Rückschlüsse zu, da im Zusammenhang mit § 14 a Abs. 2 EStG a.F. (BGBl. I, 732, BStBl 1, 400) aufgrund der Bezugnahme der Vorschrift auf § 23 EStG auf das schuldrechtliche Geschäft abgestellt wurde.
  • FG Münster, 17.02.2005 - 3 K 60/02

    Starke rechtliche Absicherung eines Darlehens durch ein Grundstück begründet kein

    Soweit das FA unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 15.01.1974 VIII R 63/68, BStBl II 1974, 606; vom 13.12.1983 VIII R 16/83, BStBl II 1984, 311; vom 23.01.1982 IV R 95/90, BStBl II 1992, 553) darauf verweist, der BFH habe auch ohne Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten Anschaffung bzw. Veräußerung von Grundstücken angenommen, so ist darauf zu verweisen, dass für die Frage der Veräußerung in aller Regel auf den Zeitpunkt des Abschlusses der schuldrechtlichen Verträge auszugehen ist (ausdrücklich z. B. BFH-Urteil vom 13.12.1983 a. a. O.).
  • FG Düsseldorf, 30.01.2013 - 15 K 29/10

    Zeitpunkt der Verlustrealisierung aus Aktienverkauf

    Für die Fristberechnung nach § 23 EStG ist ohnehin das obligatorische, nicht das dingliche Geschäft maßgebend (BFH-Urteile vom 23.01.1992 IV R 95/90, Bundessteuerblatt II 1990, 553; vom 17.12.1997 X R 88/95, BStBl II 1998, 343; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 B 115, 116).
  • OLG Celle, 23.12.1992 - 8 W 240/91

    Betreuungsgebühr für die Fertigung der Gesellschafterliste

    12. Steuerrecht/Einkommensteuer - Bindendes Angebot als Veräußerung i. S. v. §§ 14 a Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (BFH, Urteil vom 23.1.1991 - IV R 95/90) EStG §§ 14 a Abs. 2; 23 Abs. 1 Nr. 1 a Die Abgabe eines Verkaufsangebots gegen zinslose Darlehensgewährung in Höhe des späteren Kaufpreises mit entsprechender dinglicher Sicherung des Käufers und Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Eigentumsübergang kann zu einerso starken Bindung führen, daß eineVeräußerung i. S. v. § 14 a Abs. 2 S. 3 EStG anzunehmen ist.
  • BFH, 29.10.1996 - IV B 144/95

    Begriff der Veräußerung im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz

  • OLG Stuttgart, 26.01.1993 - 8 W 531/91

    Gebühr für den Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses

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Rechtsprechung
   BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91   

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https://dejure.org/1992,348
BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91 (https://dejure.org/1992,348)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1992 - VI B 152/91 (https://dejure.org/1992,348)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1992 - VI B 152/91 (https://dejure.org/1992,348)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3; EStG §§ 37, 39 a Abs. 1 Nr. 5

  • Wolters Kluwer

    Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung - Eintragung eines Freibetrages - Lohnsteuerkarte - Vermietung und Verpachtung - Negative Einkünfte - Verstoß gegen GG

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte - Vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung - Vorstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz durch gesetzliche Begrenzung der Verlusteintragung - Bisherige Rechtfertigung von Sonderopfern der Lohnbezieher ab 1990 ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte (IBR 1992, 434)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 152
  • BB 1992, 1127
  • BB 1992, 1260
  • DB 1992, 1221
  • BStBl II 1992, 752
  • BFH/NV 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Dabei können verwaltungstechnische Gründe nur dann eine unterschiedliche Behandlung von betroffenen Steuerpflichtigen rechtfertigen, wenn einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen nicht möglich sind (ausführlich und mit sämtlichen Nachweisen auf seine bisherige Rechtsprechung Beschluß des BVerfG vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1992, 75, Der Betrieb - DB - 1991, 2522).

    Abgesehen davon, daß das BVerfG in seinem Beschluß in HFR 1992, 75, DB 1991, 2522 im Hinblick auf die veränderten tatsächlichen Verhältnisse die frühere Rechtsprechung nicht mehr fortgeführt hat und den Arbeitnehmer-Freibetrag zusammen mit dem Weihnachts-Freibetrag nicht mehr als Rechtfertigung für die Schlechterstellung der Lohnbezieher gegenüber den ausschließlich unter § 37 EStG fallenden Vorauszahlungspflichtigen herangezogen hat, fehlt nach Wegfall dieser Freibeträge ab dem Kalenderjahr 1990 jeglicher steuerrechtlicher Ersatz als Ausgleich für diese Schlechterstellung.

    Gegen die gewährte Aussetzung der Vollziehung spricht auch nicht der Beschluß des BVerfG in HFR 1992, 75, DB 1991, 2522, in welchem sich das BVerfG darauf beschränkt hat, die teilweise Unvereinbarkeit der Vorgängervorschrift des § 39 a Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem GG festzustellen, um dem Gesetzgeber im Rahmen von dessen Gestaltungsfreiheit die Wahl zu lassen, wie er verwaltungstechnisch die Ungleichbehandlung der Lohnbezieher und der sonstigen Steuerpflichtigen beseitigt.

  • BFH, 24.02.1987 - IX B 106/86

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung - Eintragung eines

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Der Antrag, den begehrten Freibetrag vorläufig auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, war - zumal mit der Aussetzung der Vollziehung das Ergebnis der Hauptsache nicht vorweggenommen wird (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1987 IX B 106/86, BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344) - statthaft.

    Nicht nur bei teilweiser Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (BFH-Beschluß in BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344; s. auch Beschluß vom 27. März 1991 I B 187/90, BFHE 164, 173, BStBl II 1991, 643); dieser Rechtsbehelf ist auch statthaft, wenn das FA die Eintragung eines Freibetrages in vollem Umfang abgelehnt hat.

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG und des BFH kann Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Rechtsnorm gewährt werden, es sei denn, es stehen schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen (Beschluß des BVerfG vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63; BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 25. Juli 1991 III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876, und vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Es gelten insoweit die gleichen Erwägungen, die den Großen Senat des BFH im Beschluß vom 14. April 1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) dazu veranlaßt haben, gegenüber einem negativen Gewinnfeststellungsbescheid, der ebenso wie die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und damit Grundlagenbescheid ist, vorläufigen Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
  • BFH, 20.07.1990 - III B 144/89

    - Keine Aussetzung der Vollziehung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit der Höhe

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG und des BFH kann Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Rechtsnorm gewährt werden, es sei denn, es stehen schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen (Beschluß des BVerfG vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63; BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 25. Juli 1991 III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876, und vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 25.07.1991 - III B 555/90

    Zur Aussetzung der Vollziehung bei Einkommen unter dem Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG und des BFH kann Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Rechtsnorm gewährt werden, es sei denn, es stehen schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen (Beschluß des BVerfG vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63; BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 25. Juli 1991 III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876, und vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß;

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG und des BFH kann Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung auch bei ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Rechtsnorm gewährt werden, es sei denn, es stehen schwerwiegende öffentliche Interessen entgegen (Beschluß des BVerfG vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BVerfGE 12, 180, 186, BStBl I 1961, 63; BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104; vom 25. Juli 1991 III B 555/90, BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876, und vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 27.03.1991 - I B 187/90

    Einstweilige Anordnung bei begehrter Herabsetzung von Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Nicht nur bei teilweiser Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (BFH-Beschluß in BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344; s. auch Beschluß vom 27. März 1991 I B 187/90, BFHE 164, 173, BStBl II 1991, 643); dieser Rechtsbehelf ist auch statthaft, wenn das FA die Eintragung eines Freibetrages in vollem Umfang abgelehnt hat.
  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 7/76

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Verlusten aus

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    c) Bisher wurden derartige Sonderopfer unter Hinweis auf den Arbeitnehmer-Freibetrag gerechtfertigt (z. B. Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1977 1 BvL 7/76, BVerfGE 43, 231, BStBl II 1977, 297; BFH-Urteil vom 18. Mai 1977 VI R 96/75, BFHE 122, 292, BStBl II 1977, 650).
  • BFH, 17.01.1985 - VII B 46/84

    Finanzgerichtsverfahren - Feststellungsklage - Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91
    Die Beteiligten haben, da sich mit Ablauf des Monats März 1992 eine Änderung des vorläufig auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrages im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann (§ 42 b Abs. 3 EStG) und ein Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsverfahren entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Februar 1991 IX B 5/90, BFH/NV 1991, 746; vom 17. Januar 1985 VII B 46/84, BFHE 142, 564, BStBl II 1985, 302), den Rechtsstreit zutreffend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
  • BFH, 18.07.1985 - VI R 208/82

    Im Lohnsteuerhaftungsbescheid nach Ablauf des Streitjahres ist Aufgliederung in

  • BFH, 21.12.1982 - VIII B 36/82

    Berechtigtes Interesse - Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts - Erhöhung des

  • BFH, 18.05.1977 - VI R 96/75

    Verstoß gegen Gleichheitssatz - Verlust aus Vermietung - Verlust aus Verpachtung

  • BFH, 25.11.1988 - VI S 2/88

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 13.02.1991 - IX B 5/90
  • FG Münster, 28.03.1991 - 6 V 7752/90

    Lohnsteuer; Beschränkung der Eintragung eines Verlustes aus Vermietung und

  • FG Münster, 18.11.1991 - 13 V 6014/91

    Lohnsteuer; Eintragung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung als

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.1991 - 3 K 2964/89
  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

    Lehnt das FA die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ganz oder teilweise ab, so handelt es sich dabei um einen vollziehbaren Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch AdV in Betracht kommt (z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Dabei ist auch die Regelung des § 9a EStG zu berücksichtigen, der zwar einen reinen Werbungskostenpauschbetrag gewährt (BFH, BStBl II 1992, S. 752) und deshalb nicht geeignet ist, den Wegfall von Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag zu kompensieren, jedoch in eine Gesamtwürdigung der Lohnbesteuerung einzubeziehen ist.
  • BFH, 09.12.2009 - X R 28/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß; keine

    Die Situation kann daher nicht mit Fallgruppen verglichen werden, in denen es um die Eintragung voraussichtlich entstehender Vermietungsverluste oder zu berücksichtigender Abschreibungsbeträge geht (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752, und BVerfG-Beschluss in BVerfGE 84, 348).
  • FG München, 05.09.1995 - 8 K 3991/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (-;BFH-;vgl. Beschluß vom 29. April 1992 VI B 152/91, BStBl II 1992, 752) könne eine Gleichstellung von ESt-Vorauszahlern und LSt-Zahlern nur dadurch herbeigeführt werden, daß jeweils die gleichen steuermindernden Umstände zu berücksichtigen seien, da die auf den Lohn entfallenden Abzugsbeträge materiell-rechtlich Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers darstellten.

    Weiter führt der Kl aus, daß die BMF-Schreiben vom 8. September 1992 (BStBl I 1992, 527) und vom 19. Februar 1993 (BStBl I 1993, 250) die Auffassung des BFH im Beschluß vom 29. April 1992 (a.a.O.) nur sehr begrenzt umsetzten.

    Das FA zitiere den BFH-Beschluß vom 29. April 1992 (a.a.O.) nur sehr einseitig.

    Diese durch das Steuermißbrauchsgesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) eingeführte Regelung soll dazu dienen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom 8. Oktober 1991 - BvL 50/86 -;, BVerfGE 1984, 348 f) und des BFH (Beschluß vom 29. April 1992 - VI B 152/91 - BStBl II 1992, 752) bestehende Ungleichbehandlung von LSt- und ESt-Vorauszahlern zu beseitigen.

    Ungeachtet der zwischen dem FA und dem Arbeitgeber bestehenden Rechtsbeziehungen ist das LSt-Abzugsverfahren, soweit es das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und FA anbetrifft, materiell-rechtlich ein Unterfall des § 37 EStG, wobei eine eigene verfahrensrechtliche Ausgestaltung des LSt-Abzugsverfahrens durch die Einschaltung des Arbeitgebers in das Vorauszahlungsverfahren gerechtfertigt ist (BFH, BStBl II 1992, 752).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 39 a Abs. 1 EStG wie des § 37 Abs. 3 EStG soll sowohl durch die Eintragung von Freibeträgen auf der LSt-Karte als auch durch die Festsetzung von Vorauszahlungen in unterschiedlichen Verfahren der Betrag der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer erreicht werden (vgl. BFH, BStBl II 1992, 752).

  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer

    Materiell-rechtlich handelt es sich bei den Lohnsteuer-Abzugsbeträgen um Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752, 753, unter 3. b der Entscheidungsgründe, m.w.N.).
  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Die Lohnsteuer ist --ebenso wie die Kapitalertragsteuer-- keine selbständige Steuerart, sondern nur eine Erhebung der Einkommensteuer an der Quelle (BVerfG-Beschlüsse vom 13. Dezember 1967  1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1 , BStBl II 1968, 70; vom 25. April 1972  1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71, BVerfGE 33, 90 ; vom 26. Januar 1977  1 BvL 7/76, BVerfGE 43, 231 , BStBl II 1977, 297; vom 8. Oktober 1991  1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348 ; vom 10. April 1997  2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 , BStBl II 1997, 518; Senatsbeschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752, unter 3.b der Gründe; allg. Auffassung, z.B. Heuermann, Systematik und Struktur der Leistungspflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren, 13 f.; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 38 EStG Rz 5).
  • BFH, 20.12.2004 - VI R 182/97

    Einkommensteuer-Vorauszahlungen neben dem Lohnsteuerabzug zulässig

    Inhaltlich handelt es sich bei den Lohnsteuer-Abzugsbeträgen um Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommensteuer des Arbeitnehmers (BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).

    Da der Lohnsteuerabzug ebenso wie die Festsetzung von Vorauszahlungen der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens dient, wobei die Beträge der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer möglichst angenähert sein sollen (BFH-Beschluss in BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752), ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass im Falle eines die Jahressteuer deutlich unterschreitenden Lohnsteuerabzugs zusätzliche Vorauszahlungen zwecks Annäherung an die Jahressteuer festgesetzt werden.

  • BFH, 19.10.2006 - III R 4/05

    Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die Eltern zusammenleben

    Denn ein Rechtsanspruch auf Eintragung eines Freibetrags, dessen lohnsteuerliche Berücksichtigung in § 39a EStG nicht vorgesehen ist, kann auch dann bestehen, wenn dies erforderlich ist, um lohnsteuerpflichtige und vorauszahlungspflichtige Steuerzahler gleichzustellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 529; BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).
  • FG Köln, 13.12.1999 - 11 V 1672/98

    Einkommensteuervorauszahlungen können unabhängig von

    Ein Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsverfahren wäre im übrigen im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nicht statthaft (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 29.4.1992 VI B 152/91, BStBl II 1992, 752 ) und ist auch im Klageverfahren nicht mehr möglich, da das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse entfallen ist, nachdem der Antragsteller den Einkommensteuerbescheid 1997 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 12.5.1999 I B 138/98, BFH/NV 1999, 1487 m.w.Nachw.).

    Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist für den Arbeitnehmer, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, ein Vorauszahlungsverfahren (vgl. BFH in BStBl II 1992, 752 , sowie BFH-Urteil vom 9.10.1992 VI R 97/90, BStBl II 1993, 166 ), das eine eigene verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Steuererhebung durch die Einschaltung des Arbeitgebers erfahren hat und ebenso wie die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen die Sicherung eines stetigen und zeitnahen Steueraufkommens gewährleisten soll.

    Die Festsetzung von Vorauszahlungen ist damit in den Fällen, in denen neben dem Arbeitslohn weitere positive Einkünfte erzielt werden, nicht ausgeschlossen und gängige Praxis (vgl. hierzu BFH in BStBl II 1992, 752 ).

    Ebenso hat der BFH bei Einkünften, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, die Korrektur eines zu hohen Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte durch Erlaß eines Vorauszahlungsbescheids für zulässig angesehen (BFH in BStBl II 1992, 752 ).

    Denn diese Regelung ist allein deshalb ab 1994 eingeführt worden, weil der BFH in BStBl II 1992, 752 entschieden hat, ein verfassungsgemäßes Lohnsteuerabzugsverfahren erfordere, daß die gleichen steuermindernden Umstände zu berücksichtigen seien,.

  • BFH, 17.03.1994 - VI B 154/93

    Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung im Vorauszahlungs-

    Es seien keine steuerrechtlichen Belange ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, daß sich der Staat Liquiditäts- und Zinsvorteile auf Kosten einer bestimmten Gruppe von Einkunftserzielern verschaffe (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).

    Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren, wenn die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte teilweise oder in vollem Umfang abgelehnt worden ist (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).

    Aus dem BFH-Beschluß in BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752 können keine Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. § 39 a Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG hergeleitet werden.

  • BFH, 23.08.2023 - X R 30/21

    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

  • BFH, 27.08.2002 - XI B 94/02

    Rückwirkende Aufhebung des ermäßigten Steuersatzes

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

  • BFH, 19.02.1993 - VI R 74/91

    Es ist fraglich, ob die Kumulation des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 2 000 DM

  • FG Niedersachsen, 02.03.2007 - 7 V 21/07

    Ermittlung der tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne

  • BFH, 12.05.1995 - VI B 8/95

    Nachmittagsstunden genutzt würde.

  • FG Münster, 31.07.2008 - 4 K 2376/07

    Anspruch auf vorläufige Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte;

  • FG Niedersachsen, 02.06.2009 - 7 V 76/09

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Eintragung höherer Freibeträge auf den

  • BFH, 11.12.1997 - III R 214/94

    Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03

    Haushaltsfreibetrag; Verfassungswidrigkeit für 2003

  • FG Hamburg, 18.03.2011 - 3 V 15/11

    Ermessen des Finanzamtes bei Freibeträgen

  • BFH, 08.06.2011 - III B 210/10

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse auf der

  • BFH, 09.08.1994 - X B 26/94

    Klageverfahren wegen Verfassungsmäßigkeit des Sonderausgabenhöchstbetrags sind

  • BFH, 16.06.2011 - IX B 72/11

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 27.06.1995 - VI R 93/93

    Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für Steuerabzugsbeträge

  • BFH, 21.12.2012 - III B 41/12

    Lohnsteuerklassen III/V für eingetragene Lebenspartner im Wege der AdV

  • BFH, 11.12.2012 - III B 89/12

    Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner und

  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 5 V 5/12

    Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 93/95

    Keine Lohnsteuerermäßigung bei positiven Kapitaleinkünften

  • FG Köln, 20.09.2007 - 2 K 938/07

    Zulässigkeit der Erteilung von Spontanauskünften durch ein deutsches Finanzamt an

  • FG Niedersachsen, 10.07.2008 - 11 K 335/06

    Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers;

  • FG Nürnberg, 19.05.2004 - III 31/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eintragung eines Entlastungsbetrages auf der

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 V 1040/96
  • FG Nürnberg, 25.03.2003 - III 290/02

    Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrages für Ehegatten mit Kindern

  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 4 V 1910/11

    Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerklassen III und V für Lebenspartner -

  • FG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - 12 V 1468/11

    Einstweiliger Rechtsschutz zur Änderung der Lohnsteuerklassen bei

  • FG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - 3 V 3699/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

  • FG Düsseldorf, 15.11.2004 - 8 V 5563/04

    Nichtselbständige Arbeit; Einkommensteuer-Vorauszahlung;

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2002 - 1 V 48/01

    Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d. F. des

  • BFH, 12.04.1994 - X S 20/93

    Zulässigkeit eines Antrages auf einstweilige Anordnung im

  • FG Niedersachsen, 29.09.2005 - 11 K 396/04

    Haftung einer inländischen Tochtergesellschaft für nicht abgeführte Lohnsteuer

  • FG Münster, 25.06.2003 - 4 V 6194/02

    Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 23 Abs.

  • FG Nürnberg, 05.11.2002 - III 182/02

    Zur Gewährung eines Haushaltsfreibetrages für Eltern mit Kind im

  • FG München, 02.10.2012 - 8 V 3233/11

    Steuerklassenwahl für eingetragene Lebenspartner

  • FG Sachsen, 05.06.2012 - 1 V 262/12

    Berücksichtigung von Aufwendungen für Baudenkmale nach den §§ 7i, 10f EStG im

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2004 - 5 K 255/03

    Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen

  • FG Hessen, 17.04.2001 - 3 V 138/01

    Aussetzung der Vollziehung; Verfassungswidrigkeit; Verfassungsmäßigkeit;

  • FG Saarland, 06.04.1995 - 1 K 46/95

    Einkommensteuer; Erteilung einer Freistellungsbescheinigung

  • FG Hessen, 21.06.1995 - 4 V 4098/94

    Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz;

  • VG Hannover, 22.06.2004 - 6 B 2748/04

    Einberufung; Einberufungsermessen; Einberufungspraxis; Einberufungsrichtlinien;

  • FG Hamburg, 01.12.1999 - VI 240/99

    Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte; Fahrten zwischen der ca. 600

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.04.1995 - 1 K 1762/93

    Einkommensteuer; wirtschaftliches Eigentum bei der Wohneigentumsförderung

  • FG Nürnberg, 07.12.1993 - VI 212/93

    Eintrag auf die Lohnsteuerkarte wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und

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Rechtsprechung
   BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,722
BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90 (https://dejure.org/1992,722)
BFH, Entscheidung vom 14.02.1992 - VI R 26/90 (https://dejure.org/1992,722)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 1992 - VI R 26/90 (https://dejure.org/1992,722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

  • Wolters Kluwer

    Lehramt der Sekundarstufe I - Vorhandene Befähigung - Aufwendungen für Hochschulstudium - Lehramt der Sekundarstufe II - Werbungskosten - Fortbildungskosten

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
    Werbungskosten durch Fortbildung von Sekundarstufe I zu II

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 127
  • BB 1992, 985
  • DB 1992, 1273
  • BStBl II 1992, 556
  • BFH/NV 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.10.1982 - VI R 115/79
    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Anerkennung von Werbungskosten gerichteten Klage statt und führte aus: Die Kosten des Zweitstudiums seien abzugsfähige Fortbildungskosten, weil es entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79, JurisDok. -Nr. 59920) für die Abgrenzung zu den Ausbildungskosten nicht auf die beamtenrechtliche Einordnung in die Kategorien gehobener (Lehramt der Sekundarstufe I) und höherer (Lehramt der Sekundarstufe II) Dienst ankomme.

    Das FA stützt seine vom FG wegen Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79 zugelassene Revision auf diese Abweichung von der Rechtsprechung des BFH und beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen.

    Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist mit dem nicht veröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 1982 VI R 115/79 entschieden worden, daß ein vier Semester dauerndes Hochschulstudium der Fächer Musik und Musikwissenschaft eines Gymnasialrats als Beamter des gehobenen Dienstes mit dem Ziel, Studienrat und damit Beamter des höheren Dienstes zu werden, als Ausbildung und nicht als Fortbildung zu werten ist.

    Auch wenn hiermit die Erlangung eines höheren Eingangsbesoldungsamtes erstrebt wird, ist - unter Abkehr von der in dem Urteil VI R 115/79 vertretenen Rechtsansicht - dem Umstand vorrangiges Gewicht beizumessen, daß sich durch ein entsprechendes Aufbaustudium, das die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I voraussetzt, die Berufsart jedenfalls dann nicht ändert, wenn die bisherigen Unterrichtsfächer beibehalten werden.

  • BFH, 13.03.1981 - VI R 26/79

    Aufwendung - Volksschullehrer - Hochschulstudium - Pädagogische Hochschule -

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    (Änderung der Rechtsprechung; Aufgabe der Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439.).

    Dies ergebe sich sowohl aus den unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Eingangsämtern als auch daraus, daß für beide Berufe unterschiedliche Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen verlangt würden (BFH-Urteil vom 13. März 1981 VI R 26/79, BFHE 132, 570, BStBl II 1981, 439).

  • BFH, 15.12.1989 - VI R 44/86

    Berufsfortbildungskosten - Nichtselbständige Tätigkeit - Handwerksgeselle -

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Hier werden von der Rechtsprechung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung als Fortbildungskosten angesehen, obwohl sich durch die Prüfung die berufliche und wirtschaftliche Stellung nicht unwesentlich verbessern kann (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692; vom 18. April 1990 III R 5/88, BFH/NV 1991, 25, m. w. N.).
  • BFH, 18.04.1990 - III R 5/88

    Abzug eines schwarzen Anzugs als Betriebsaufwendung eines Leichenbestatters

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Hier werden von der Rechtsprechung die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung als Fortbildungskosten angesehen, obwohl sich durch die Prüfung die berufliche und wirtschaftliche Stellung nicht unwesentlich verbessern kann (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1989 VI R 44/86, BFHE 160, 145, BStBl II 1990, 692; vom 18. April 1990 III R 5/88, BFH/NV 1991, 25, m. w. N.).
  • BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85

    Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium -

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium, das nicht Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist, keine als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für die Fortbildung in dem ausgeübten Beruf, sondern Aufwendungen für die Berufsausbildung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (BFH-Urteil vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616, m. w. N.).
  • BFH, 10.12.1971 - VI R 160/70

    Kosten eines Hochschulstudiums - Abschlußprüfungen - Ausbildungskosten -

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Die Kosten eines Zweitstudiums (im damaligen Streitfall der Volkswirtschaft), das ein Steuerpflichtiger mit dem Ziel durchgeführt hat, die entsprechenden Abschlußprüfungen abzulegen, hat der Senat selbst dann dem Ausbildungsbereich zugeordnet, wenn es sich um ein dem bereits abgeschlossenen Erststudium (dort Betriebswirtschaft) verwandtes Zweitstudium handelt (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1971 VI R 160/70, BFHE 104, 231, BStBl II 1972, 255).
  • BFH, 18.03.1977 - VI R 2/76

    Aufwendungen einer Diplom-Psychologin - Teilnahme an Veranstaltungen eines

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Auf diese Rechtsprechung hinweisend, hat der Senat mit Urteil vom 18. März 1977 VI R 2/76 (BFHE 122, 77, BStBl II 1977, 547) die Aufwendungen einer Dipl. -Psychologin für die Teilnahme an Veranstaltungen eines Instituts für Psychotherapie mit dem Ziel, Psychotherapeutin zu werden, als Berufsfortbildungskosten angesehen.
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 189/73

    Volksschullehrer - Aufwendungen für Studium - Heilpädagogik - Lehrbefähigung für

    Auszug aus BFH, 14.02.1992 - VI R 26/90
    Der Senat hat jedoch in dem Urteil vom 3. Dezember 1974 VI R 189/73 (BFHE 114, 361, BStBl II 1975, 280) Aufwendungen eines Volksschullehrers für das Studium am heilpädagogischen Institut einer Universität, um die Lehrbefähigung an Sonderschulen zu erwerben, als Fortbildungskosten angesehen; der Senat sah als entscheidend an, daß das Studium spezielle pädagogische und psychologische Kenntnisse vermittelt, die auf dem ausgeübten Lehrerberuf aufbauen, und daß eine neue gesellschaftliche Stellung mit der Tätigkeit als Sonderschullehrer nicht verbunden ist.
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Bei einem Zweitstudium nahm er (als Werbungskosten anzuerkennende) Fortbildungskosten an, wenn es auf das Erststudium als Zusatzstudium aufbaute, also die im Erststudium erworbenen Erkenntnisse ergänzt beziehungsweise vertieft wurden und kein Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet wurde (BFHE 167, 127).

    Unter die weiteren Ausbildungen fallen Fort- und Weiterbildungen für den bereits ausgeübten Beruf (vgl. etwa BFHE 167, 127 , Aufbaustudium eines Lehrers mit der Befähigung zum Lehramt der Sekundarstufe I zur Erlangung der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II) oder für eine Spezialisierung in der bisherigen Berufstätigkeit (vgl. BFHE 167, 538 , Zahnmedizinstudium eines Humanmediziners mit dem Ziel, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg zu werden; BFHE 184, 283 , Betriebswirtschaftsstudium eines Diplom-Bauingenieurs (FH) mit dem Ziel, Projektleiter einer Baufirma zu werden oder ein Bauunternehmen zu gründen) ebenso wie Umschulungen oder eine völlige berufliche Neuorientierung.

  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Durch Grundsatzurteile vom 14. Februar 1992 VI R 26/90 (BFHE 167, 127, BStBl II 1992, 556), VI R 106/90 (BFHE 167, 505, BStBl II 1992, 962), und VI R 69/90 (BFHE 167, 502, BStBl II 1992, 961) hat der erkennende Senat unter Aufgabe früherer anderslautender Rechtsprechung entschieden, daß die Kosten für ein Zweitstudium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluß geführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden und das nicht den Wechsel zu einem anders gearteten Beruf ermöglicht.
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.1997 - 14 K 187/92

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Diplom-Pädagogin für eine Aus- bzw.

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Rechtsprechung
   BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,920
BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91 (https://dejure.org/1992,920)
BFH, Entscheidung vom 04.02.1992 - IX B 39/91 (https://dejure.org/1992,920)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 1992 - IX B 39/91 (https://dejure.org/1992,920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1, 21
    Bauherreneigenschaft von geschlossenen Immobilienfonds; Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 21

  • Wolters Kluwer

    Provisionen - Vermittlung des Gesellschaftskapitals - Immobilienfonds - GbR - Werbungskosten - Modernisierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 21
    Keine Werbungskosten durch Provisionen für Vermittlung des Gesellschaftskapitals

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    - Erwerbereigenschaft eines geschlossenen Immobilienfonds bei vorformuliertem Vertragswerk und Geschäftsführung der Initiatoren - Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision als Anschaffungskosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vermittlungsprovisionen bei Immobilienfonds (IBR 1992, 303)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 102
  • BB 1992, 2273
  • BB 1992, 985
  • BB 1993, 492 (Ls.)
  • DB 1992, 1167
  • BStBl II 1992, 883
  • BFH/NV 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Der Senat hat im Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299) entschieden, daß Anleger im Bauherrenmodell einkommensteuerrechtlich regelmäßig nicht als Bauherren, sondern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen sind, wenn sie sich aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks beteiligen und sich bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften durch die Projektanbieter vertreten lassen.

    Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, Abschn. II 2 b ee; bestätigt in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. VI 2 a. E.; ebenso für eine Bauherrengemeinschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb die BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 352/84

    Provisionen, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, Abschn. II 2 b ee; bestätigt in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. VI 2 a. E.; ebenso für eine Bauherrengemeinschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb die BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).

    Er hat allerdings in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 IX R 114/82 (BFHE 149, 233, BStBl II 1987, 810) - in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Senats in BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128 - entschieden, daß die Eigenkapitalvermittlungsprovision, die eine Personengesellschaft einem Dritten zahlt, soweit sie angemessen ist, sofort abziehbare Werbungskosten sein kann.

  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, Abschn. II 2 b ee; bestätigt in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. VI 2 a. E.; ebenso für eine Bauherrengemeinschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb die BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 25/86

    Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Ebenso ist unerheblich, ob die Vermittlungsprovision der Höhe nach angemessen ist (dazu Tz. 7.1 des Bauherren-Erlasses vom 31. August 1990, a. a. O.) und ob die GbR auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des VIII. Senats vom 21. August 1990 VIII R 25/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564) und vom 10. September 1991 VIII R 39/86 (BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328) als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen ist.
  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Sämtliche Verträge dieses Modells sind auf die Übertragung eines einheitlichen Leistungsgegenstandes gerichtet (vgl. dazu Urteil vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532) und miteinander verbunden.
  • BFH, 29.10.1991 - IX R 117/90

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Erhaltungsaufwendungen (sog. anschaffungsnahe

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung erhebliche Instandsetzungs- und Modernisierungskosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand beurteilt (zuletzt mit ausführlicher Begründung im Urteil vom 29. Oktober 1991 IX R 117/90, Der Betrieb 1992, 556, m. w. N.).
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 43/89

    Anteilige Kosten des Käufers für künftige Renovierung des Gemeinschaftseigentums

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Schließt er gleichzeitig mit dem Kaufvertrag einen Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag über die Instandsetzung der in gemeinschaftlichem Eigentum befindlichen Gebäudeteile ab, so ist von einem einheitlichen, auf die Anschaffung einer renovierten Eigentumswohnung in einem renovierten Gebäude gerichteten Vorgang auszugehen, wenn die Verträge in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 43/89, BFHE 165, 245, BStBl II 1991, 918).
  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Der Senat hat bereits vor Ergehen des Urteils in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 Aufwendungen der Bauherren für die Vermittlung des Beitritts zu einer Bauherrengemeinschaft den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217, Abschn. II 2 b ee; bestätigt in BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299, Abschn. VI 2 a. E.; ebenso für eine Bauherrengemeinschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb die BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101, und vom 23. Oktober 1986 IV R 352/84, BFHE 148, 49, BStBl II 1988, 128).
  • BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86

    Steuerliche Behandlung von sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Ebenso ist unerheblich, ob die Vermittlungsprovision der Höhe nach angemessen ist (dazu Tz. 7.1 des Bauherren-Erlasses vom 31. August 1990, a. a. O.) und ob die GbR auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergangenen Urteile des VIII. Senats vom 21. August 1990 VIII R 25/86 (BFHE 163, 524, BStBl II 1991, 564) und vom 10. September 1991 VIII R 39/86 (BFHE 165, 406, BStBl II 1992, 328) als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen ist.
  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

    Auszug aus BFH, 04.02.1992 - IX B 39/91
    Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auch anzuwenden, wenn sich die Anleger zu einer GbR zusammenschließen, um das Bauvorhaben durchzuführen, und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören (Urteil vom 7. August 1990 IX R 70/86, BFHE 161, 526, BStBl II 1990, 1024).
  • BFH, 24.02.1987 - IX R 114/82

    - Angemessene Vermittlungsprovisionen für Gesellschafterbeitritt als vorab

  • BFH, 24.07.1990 - IX B 138/89

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides -

  • BFH, 26.04.2018 - III R 5/16

    Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender

    Der BFH fasst den Begriff in ständiger Rechtsprechung weit (BFH-Urteile vom 8. April 1992 XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 883; vom 26. November 2014 X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 25, m.w.N.).
  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Danach wurde zwar erst durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juli 1991 (BFHE 165, 245; seither st. Rspr., vgl. BFHE 167, 102; BFH/NV 1994, 852), mithin nach der Erstellung des "persönlichen Berechnungsbeispiels", endgültig geklärt, daß Reparaturaufwendungen beim sog. Erhaltungsmodell zu den Anschaffungskosten zählen und nicht, auch nicht in begrenztem Umfang (vgl. Abschn. 157 Abs. 5 EStR; BFHE 166, 203), als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig sind.
  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    bb) Der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im Streitfall steht nicht nur entgegen, dass --abweichend von der geschilderten Ausgangslage beim Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds-- die von den Klägern geschuldeten Honorare nicht --in Form eines bloßen Rechnungsfaktors-- unselbständiger Teil des konzeptionell feststehenden Gesamtaufwands waren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Februar 1992 IX B 39/91, BFHE 167, 102, BStBl II 1992, 883: Ausweis des Gesamtaufwands pro Quadratmeter der sanierten Wohnfläche); vielmehr bedurfte es der individuellen Ausrichtung der Versicherungsverträge und des Darlehens sowohl im Hinblick auf die erstrebte Rentenhöhe und die biometrischen Daten der Vertragsbeteiligten als auch mit Blick auf ihre Einkommens- und Vermögenssituation.
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Rechtsprechung
   BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1977
BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90 (https://dejure.org/1992,1977)
BFH, Entscheidung vom 07.02.1992 - VI R 93/90 (https://dejure.org/1992,1977)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 1992 - VI R 93/90 (https://dejure.org/1992,1977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen eines Berufsschülers - Ausbildungsdienstverhältnis - Klassenfahrt - Verbindliche Schulveranstaltung - Werbungskosten - Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
    Aufwendungen für Klassenfahrt als Werbungskosten

  • Der Betrieb

    Ausbildungsdienstverhältnis - Schulkosten als Werbungskosten - Klassenfahrt als verbindliche Berufsschulveranstaltung - Gestaltung des Programms ohne Bedeutung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 115
  • BB 1992, 1056
  • DB 1992, 1326
  • BStBl II 1992, 531
  • BFH/NV 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83

    Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90
    Zutreffender und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit stehender Ausgangspunkt der Vorentscheidung ist, daß die Kosten für die Schulausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden, den Werbungskosten zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 28. September 1984 VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89); deshalb stellen die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Berufsschule dem Grunde nach Werbungskosten dar.

    Denn im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Kosten unabhängig von dem konkreten Gegenstand der Schulausbildung Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn durch den Besuch der Schule Allgemeinwissen vermittelt wird (vgl. Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).

  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90
    Zutreffender und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit stehender Ausgangspunkt der Vorentscheidung ist, daß die Kosten für die Schulausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden, den Werbungskosten zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 28. September 1984 VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89); deshalb stellen die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Berufsschule dem Grunde nach Werbungskosten dar.

    Denn im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Kosten unabhängig von dem konkreten Gegenstand der Schulausbildung Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn durch den Besuch der Schule Allgemeinwissen vermittelt wird (vgl. Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89).

  • BFH, 25.04.1986 - VI B 41/85

    Bestimmung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 07.02.1992 - VI R 93/90
    Der dem BFH-Beschluß vom 25. April 1986 VI B 41/85 (BFH/NV 1986, 656) zugrunde liegende Sachverhalt war insofern anders gelagert, als das FG nicht festgestellt hatte und auch nicht behauptet worden war, daß es sich bei der Reise nach Rom um eine verbindliche Veranstaltung im Rahmen der Referendar-Arbeitsgemeinschaft gehandelt habe.
  • BFH, 09.12.2010 - VI R 42/09

    Werbungskosten eines Pfarrers anlässlich einer Pilgerwallfahrt und

    Dabei steht es dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, dass die Klassenfahrt --wie auch die übrige Schulausbildung-- der Erweiterung des Allgemeinwissens dient (Senatsentscheidung vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531).

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Steuerpflichtige die rechtliche oder praktische Möglichkeit gehabt hätte, sich der Teilnahme an der konkreten Reise zu entziehen (BFH-Urteil in BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531).

  • FG Düsseldorf, 12.01.2004 - 10 K 2335/00

    Fahrtkosten eines Lehrers anlässlich eines Kollegiumsausfluges keine

    Eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung eines Betriebsausflugs kann entsprechend den für Klassenfahrten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses entwickelten Kriterien (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BStBl II 1992, 531; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 20. August 1990 7 K 3531/89, Entscheidung der Finanzgerichte - EFG - 1991, 116) nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine Pflichtveranstaltung handelt, d. h. wenn die Teilnahme verbindlich angeordnet war (ebenso FG München, Urteil vom 10. Februar 1984 V 137/83 E, EFG 1984, 451, und Niedersächsisches FG, Urteil vom 26. Januar 1988 VIII 352/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 1936).

    Damit entspricht das Urteil in BFH/NV 1995, 668 nicht nur den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1992, 531, sondern steht auch im Einklang damit, dass der BFH durch Beschluss vom 20. November 1992 VI R 39/89 (n. v., vgl. Mitteilungen zu den in EFG veröffentlichten Entscheidungen, EFG 1993, 273) die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 26. Oktober 1988 1 K 259/86 (EFG 1989, 171), das Aufwendungen für die Teilnahme an einem Betriebsausflug als in nicht unbedeutendem Umfang privat mitveranlasst und damit nicht als Werbungskosten beurteilt hat, gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs einstimmig ohne Begründung zurückgewiesen hat.

  • BFH, 14.05.1993 - VI R 29/92

    Steuerliche Anerkennung einer Studienreise von Rechtsreferendaren nach Frankreich

    Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des Senates auch dann, wenn eine Reise im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführt wird (Senatsurteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531 - Klassenfahrt -).

    Ein derartiger unmittelbarer beruflicher Anlaß ergibt sich im Streitfall nicht nach den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils in BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531 (Klassenfahrt), wonach Aufwendungen für eine verbindliche Veranstaltung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses unabhängig von ihrem allgemeinbildenden Inhalt in der Regel als Werbungskosten anzuerkennen sind.

  • FG Nürnberg, 06.10.1998 - I 233/97
    Insoweit hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, daß die konkrete Gestaltung des Reiseprogramms keine für den Werbungskostenabzug schädliche private Mitveranlassung begründen kann, wenn es sich um die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung handelt und zum Gegenstand der Dienstpflicht des Steuerpflichtigen gehört (vgl. z. B. Niedersächsisches Finanzgericht EFG 1982, 560 zu Wanderfahrten eines Lehrers, Finanzgericht Baden Württemberg EFG 1984, 16 zu Auslandsklassenfahrten eine Lehrers, Finanzgericht des Saarlandes EFG 1991, 726 [FG Saarland 02.07.1991 - 1 K 345/90] zu Auslandsexkursionen eines Sparkassenangestellten als verpflichtende Fortbildungsmaßnahme, Finanzgericht des Saarlandes EFG 1997, 61 zur verpflichtenden Teilnahme eines Vikars an einer ökumenischen Exkursion nach Malta im Rahmen eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses; ebenso für Ausbildungsdienstverhältnisse BFH BStBl. II 1992, 531, für Klassenfahrten BFH/NV 1993, 723, 724 mittlere Spalte).

    Würde eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht allein vom Steuerpflichtigen, sondern auf Grund dienstlicher Anweisung durch ein Zusammenwirken des Arbeitgebers (Landeskirche) und Arbeitnehmers (Pfarrer) herbeigeführt, so wäre darin nach Meinung des Senats eine unbeachtliche, rechtsmißbräuchliche Gestaltung zur Erlangung ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile zu sehen (vgl. Urteil des BFH vom 07.02.1992 VI R 93/90 BStBl. II 1992, 531 unter Ziff. 4).

  • BFH, 03.07.2002 - VI R 93/00

    Auslandsreise eine Geografiestudenten, obligatorische Teilnahme

    Die Exkursion war nach der Studienordnung obligatorischer Teil des Ergänzungsstudiums, die Teilnahme hieran für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531, und vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, unter II. 2. b bb der Gründe).
  • FG Saarland, 05.06.1996 - 1 K 257/95

    Lohnsteuer; Kosten einer Studienfahrt im Rahmen des Predigerseminars als

    Insoweit kommt es für die Beurteilung der beruflichen Veranlassung in solchen Fällen nicht darauf an, ob sich der Betreffende ohne weiteres oder nur unter besonderen Voraussetzungen von der Teilnahme an der Studienfahrt hätte befreien lassen können ( BFH, Urteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90 , BStBl. II 1992, 531).

    Die für die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses getätigten Aufwendungen sind nämlich auch dann Werbungskosten, wenn lediglich Allgemeinwissen oder allgemeine berufliche Bildung vermittelt wird, welche ansonsten der steuerlich irrelevanten Lebensführung ( § 12 Nr. 1 EStG ) zuzuordnen wären (BFH, Urteile vom 7. Februar 1992, a.a.O., vom 28. September 1984 VI R 144/83 , BStBl. II 1985, 89, und vom 3. Dezember 1974 VI R 159/74 , BStBl. II 1975, 356).

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.09.2004 - 2 K 124/02

    Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen

    Auch Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind beruflich veranlasst, ohne dass es darauf ankommt, welches Programm die Reise hatte oder ob die einzelnen Veranstaltungen ihrer Art nach den beruflichen Anlass bestätigen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1989 VI R 93/90, BStBl II 1992, 531).
  • BFH, 26.11.2002 - VI R 62/02

    Studentische Pflichtveranstaltung im Ausland, private Mitveranlassung?

    Die Exkursion war nach der Studienordnung obligatorischer Teil des Ergänzungsstudiums und die Teilnahme hieran für den erfolgreichen Studienabschluss erforderlich (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BFHE 167, 115, BStBl II 1992, 531, und vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, unter II. 2. b bb der Gründe).
  • FG Berlin, 14.05.2002 - 5 K 5345/00

    Aufwendungen für eine während des Studiums durchgeführte Hauptexkursion nach

    Der BFH beurteilt Aufwendungen für als Pflichtveranstaltungen behandelte Klassenfahrten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses unabhängig von dem konkreten Reiseprogramm als Werbungskosten, weil das Programm durch die Genehmigung der Fahrt Gegenstand der Schulausbildung sei (siehe Urteil vom 7. Februar 1992 VI R 93/90, BStBl 1992 11, 531).
  • FG Thüringen, 04.11.1998 - I 175/98

    Sprachauslandsreise einer Lehrerin; Einkommensteuer 1995

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 07.11.1992 VI R 93/90 (BFHE 167, 115 , BStBl II 1992, 531 ) berufen.
  • FG Hamburg, 16.12.2002 - VI 146/01

    Werbungskostenabzug bei Auslandsklassenreise

  • FG Hessen, 13.05.1998 - 12 K 6306/97

    Exkursion; Ausland; Java; Indonesien; Geografie; Studienreise;

  • BFH, 07.02.1992 - VI R 9/90

    Einordnung von Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines

  • FG Baden-Württemberg, 19.06.1997 - 14 K 45/92
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Rechtsprechung
   BFH, 06.02.1992 - IV R 8/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3010
BFH, 06.02.1992 - IV R 8/91 (https://dejure.org/1992,3010)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1992 - IV R 8/91 (https://dejure.org/1992,3010)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - IV R 8/91 (https://dejure.org/1992,3010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1986 § 7 a Abs. 5, § 7 b; ZRFG § 3

  • Wolters Kluwer

    Einfamilienhaus - Erhöhte Absetzungen - Sonderabschreibung - Gebäudeteil - Berufliche Zwecke - Arztpraxis

  • rechtsportal.de

    EStG (1986) § 7a Abs. 5, § 7b; ZRFG § 3
    Keine Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG neben erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 270
  • BB 1992, 1127
  • DB 1992, 1560
  • BStBl II 1992, 558
  • BFH/NV 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 06.02.1992 - IV R 8/91
    Das Kumulationsverbot des § 7 a Abs. 5 EStG finde keine Anwendung, da der zu Wohnzwecken und der zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzte Teil des Einfamilienhauses jeweils für sich gesonderte Wirtschaftsgüter darstellten (Hinweis auf Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, und die darauf beruhende Rechtsprechung).

    Einer derart einschränkenden Auslegung des § 7 a Abs. 5 EStG bedarf es nicht, denn die Vorschrift bezieht sich auf das jeweilige Wirtschaftsgut und damit auch auf die nach den Grundsätzen der Entscheidung des BFH in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandelnden Gebäudeteile.

    Eine derartige Regelung zur Anwendung der Grundsätze des BFH in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132 ist für § 7 b EStG indessen nicht getroffen worden.

  • Drs-Bund, 31.05.1974 - BT-Drs 7/2180
    Auszug aus BFH, 06.02.1992 - IV R 8/91
    Vielmehr gehen die Regelungen in den jeweiligen Begünstigungsvorschriften der allgemeinen Vorschrift des § 7 a EStG vor (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 7/2180, S. 17).
  • BFH, 27.01.1972 - IV R 82/67

    Einfamilienhaus - Wohnzwecke - Betriebliche Zwecke - Herstellungskosten -

    Auszug aus BFH, 06.02.1992 - IV R 8/91
    Einer diesem Wortlaut widersprechenden Auslegung des § 7 b EStG ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 IV R 82/67 (BFHE 105, 249, BStBl II 1972, 526) entgegengetreten.
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Rechtsprechung
   BFH, 27.02.1992 - IV R 71/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3079
BFH, 27.02.1992 - IV R 71/90 (https://dejure.org/1992,3079)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1992 - IV R 71/90 (https://dejure.org/1992,3079)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - IV R 71/90 (https://dejure.org/1992,3079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1981 § 51 Abs. 1 Nr. 2 k; EStDV § 76

  • Wolters Kluwer

    Sonderabschreibung - Anlagegüter - Land- und forstwirtschaftlicher Betriebsteil - Ausland

  • rechtsportal.de

    EStDV § 76; EStG (1981) § 51 Abs. 1 Nr. 2k
    Sonderabschreibung für Betriebsteil im Ausland (§ 76 EstDV)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 140
  • BB 1992, 1178
  • BStBl II 1992, 554
  • BFH/NV 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 71/90
    Sind danach mehrere Auslegungsmöglichkeiten gegeben, so ist diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang steht (vgl. etwa Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Oktober 1973 1 BvL 20/72, BVerfGE 36, 126, 135, und vom 1. März 1978 1 BvL 20/77, BVerfGE 48, 40, 45).
  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 20/72

    Kinderfreibetrag für den Vater eines nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - IV R 71/90
    Sind danach mehrere Auslegungsmöglichkeiten gegeben, so ist diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang steht (vgl. etwa Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Oktober 1973 1 BvL 20/72, BVerfGE 36, 126, 135, und vom 1. März 1978 1 BvL 20/77, BVerfGE 48, 40, 45).
  • BFH, 01.04.1998 - X R 150/95

    Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht

    Aus der Stichtagsbezogenheit folgt insbesondere, daß sich bei der Ermittlung eines Vermögenswerts nur solche Verhältnisse und Gegebenheiten auswirken, die im Bewertungszeitpunkt so hinreichend konkretisiert sind, daß mit ihnen als Tatsache zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 IV R 71/90, BFHE 167, 140, BStBl II 1992, 554).
  • BSG, 29.06.1993 - 4 RLw 8/92

    Sonderabschreibung - Steuervergünstigung - Landwirt

    Der Bundesfinanzhof (BFH in BFHE 167, 140, 142 f, mwN) hat geklärt, daß es Zweck von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst k EStG und § 76 EStDV ist, Steuervergünstigungen zur Förderung der inländischen Land- und Forstwirtschaft einzuräumen und die Land- und Forstwirte als Berufsgruppe steuerlich zu fördern.
  • BSG, 31.08.1993 - 4 RLw 2/92

    Voraussetzungen für einen Zuschuss zum Beitrag - Entlastung landwirtschaftlicher

    Der Bundesfinanzhof (BFH in BFHE 167, 140, 142 f, mwN) hat geklärt, daß es Zweck von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst k EStG und § 76 EStDV ist, Steuervergünstigungen zur Förderung der inländischen Land- und Forstwirtschaft einzuräumen und die Land- und Forstwirte als Berufsgruppe steuerlich zu fördern.
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Rechtsprechung
   BFH, 21.02.1991 - V R 2/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,7044
BFH, 21.02.1991 - V R 2/87 (https://dejure.org/1991,7044)
BFH, Entscheidung vom 21.02.1991 - V R 2/87 (https://dejure.org/1991,7044)
BFH, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - V R 2/87 (https://dejure.org/1991,7044)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Gleichsetzung einer ohne weitere Erklärung eingereichten Umsatzsteuererklärung mit einer schriftlichen Klageerhebung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1992, 44
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 28.06.1989 - I R 67/85

    Klageerhebung - Steuererklärung - Schätzung - Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BFH, 21.02.1991 - V R 2/87
    Wie der BFH im Urteil vom 28. Juni 1989 I R 67/85 (BFHE 157, 305, BStBl II 1989, 848, m. w. N.) ausgeführt hat, erfüllt die bloße Abgabe von Steuererklärungen nicht die Voraussetzungen für eine Klage als dem formalisierten und konkretisierten Verlangen nach gerichtlichem Rechtsschutz.
  • FG Hessen, 19.09.2001 - 6 K 5071/00

    Steuererklärung; Einspruch; Antrag auf schlichte Änderung; Einspruchsfrist;

    Das BFH-Urteil vom 21.2.1991 V R 25/87 (BStBl II 1991, 496ff) sei dagegen nicht einschlägig, weil es im Zusammenhang mit dem Urteil vom 21.2.1991 V R 2/87 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1992, 44) gesehen werden müsse, in dem der BFH entschieden habe, dass die Abgabe einer Steuererklärung nach Erlass einer Einspruchsentscheidung keine förmliche Klage sei.

    Reicht ein Steuerpflichtiger unter diesen Umständen seine Steuererklärung ohne weitere Erklärung oder Erläuterung ein, so geht der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.2.1991 V R 2/87, BFH/NV 1992, 44; Urteil vom 28.6.1989 I R 67/85, BStBl II 1989, 848 ff) davon aus, dass dies grundsätzlich in Erfüllung der gesetzlichen Erklärungspflicht erfolgt und im Zusammenhang damit um die Änderung des jeweiligen Schätzungsbescheides entsprechend der Steuererklärung gebeten wird.

    Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, die Grundsätze des - zum Erfordernis der Schriftlichkeit im Rahmen einer Klageerhebung ergangenen - BFH-Urteiles V R 2/87 (BFH/NV 1992, 44) auf das Erfordernis der Schriftlichkeit im Rahmen einer Einspruchserhebung zu übertragen.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 21.2.1991 V R 25/87 (BStBl II 1991, 496 ff) erkannt, dass der Kläger mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung einen Antrag auf schlichte Änderung des Umsatzsteuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Nr. a AO gestellt hat und dies mit dem Senatsurteil vom 21.2.1991 V R 2/87 (BFH/NV 1992, 44) begründet, wonach eine innerhalb der Klagefrist beim FA ohne weitere Erklärung eingereichte Steuererklärung nicht als Erhebung einer schriftlichen Klage beurteilt werden kann, wenn die Abgabe der Steuererklärung Grundlage eines auf die Vorschriften der AO gestützten Änderungsbegehrens sein kann und soll.

    Im Urteilsfall V R 2/87 (BFH/NV 1992, 44) erfolgte die Einreichung der Steuererklärung beim FA daher auch - entgegen der klägerischen Behauptung - nicht als Klage, sondern als Änderungsantrag.

  • BFH, 27.02.2003 - V R 87/01

    Steuererklärungseingang nach Schätzungsbescheid

    c) Diesem Auslegungsergebnis stehen die BFH-Urteile vom 28. Juni 1989 I R 67/85 (BFHE 157, 305, BStBl II 1989, 848) und vom 21. Februar 1991 V R 2/87 (BFH/NV 1992, 44) nicht entgegen, weil sie einen anderen Sachverhalt betreffen.
  • BFH, 21.02.1991 - V R 25/87

    Antrag auf schlichte Änderung - Einspruch - Grobes Verschulden - Steuermindernde

    Durch Urteil vom 21. Februar 1991 V R 2/87 hat der Senat entschieden, daß die ohne weitere Erklärung übersandte Umsatzsteuererklärung für 1981 nicht als Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 30. November 1983 zu beurteilen ist.
  • FG München, 05.11.2008 - 1 K 5361/08
    Zutreffend hat das FA die Abgabe der ESt-Erklärung nicht als Klageerhebung angesehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 21. Februar 1991 V R 2/87, BFH/NV 1992, 44).
  • FG München, 05.11.2007 - 1 K 5361/04

    Berücksichtigung des einer GmbH gewährten Gesellschafterdarlehens als

    Zutreffend hat das FA die Abgabe der ESt-Erklärung nicht als Klageerhebung angesehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH]vom 21. Februar 1991 V R 2/87, BFH/NV 1992, 44).
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