Rechtsprechung
BFH, 22.01.1997 - II R 23/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Zeitpunktes der Tatbestandserfüllung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) bei bedingtem Kaufvertrag
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 08.06.1995 - 2 K 193/94
- BFH, 22.01.1997 - II R 23/96
Papierfundstellen
- BFH/NV 1997, 705
Wird zitiert von ... (9)
- FG Hessen, 12.11.2020 - 5 K 2582/11
Überschafft ein Treuhänder dem Treugeber i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG die …
Die Parteien können frei vereinbaren, von welchem zukünftigen ungewissen Ereignis die Wirksamkeit ihres Rechtsgeschäfts abhängen soll (vgl. BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705).Auch ob die Wirksamkeit eines Geschäfts von einer aufschiebenden Zeitbestimmung abhängig gemacht oder lediglich die Fälligkeit einer Leistung aus dem sofort wirksamen Geschäft hinausgeschoben worden ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist Sache der Vertragsauslegung (vgl. hierzu ebenda;… Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuer, Kommentar, 19. Aufl., § 14 Rz. 52; ferner hinsichtlich Abgrenzung nach Vertragsauslegung: BFH-Urteil vom 07. Dezember 1960 II 211/58 U, BStBl III 1961, 78; Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96, a.a.O.).
Denn diese Regelung lässt die Wirksamkeit der Übereignungsverpflichtung selbst unberührt und begründet allenfalls ein Hinausschieben der Fälligkeit der Erfüllung der Übereignungsverpflichtung, vergleichbar einem Hinausschieben der Fälligkeit einer Kaufpreiszahlung (vgl. zum Hinausschieben der Fälligkeit der Kaufpreiszahlung: BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705; Hinausschieben der Übereignungsverpflichtung: BFH-Urteil 7. Dezember 1960 vom II 211/58 U, BStBl III 1961, 78).
- FG München, 17.05.2006 - 4 K 1801/04
Aufschiebende Bedingung i.S. von § 14 GrEStG
Das Finanzamt beruft sich auch zu Unrecht auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96. - FG Düsseldorf, 07.06.2004 - 7 K 4251/02
Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb eines Erbbaurechts; …
Die Vereinbarung stellt sich auch nicht als bloßes Hinausschieben der Fälligkeit der Gegenleistung dar (vgl. Pahlke/Franz § 8 GrEStG Tz. 19; BFH Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96 BFH/NV 1997, 705).
- FG Brandenburg, 21.03.2001 - 3 K 1717/00
Langfristiges Hinausschieben der Kaufpreisfälligkeit als aufschiebende Bedingung …
Soweit die Zahlung der dritten Kaufpreisrate von bestimmten baurechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist (vgl. § 4 des Vertrags vom 03.07.1992 und § 9 des Vertrags vom 10.03.1994), betrifft dies lediglich die Frage der Fälligkeit der Kaufpreisrate, die jedoch keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Erwerbsgeschäfts und der Leistungspflicht hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 - II R 23/96 -, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 705). - BFH, 02.08.2000 - II B 125/99
Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Das FG habe sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 1997 II R 23/96 (BFH/NV 1997, 705) berufen, denn dieser Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der vom vorliegenden Fall in entscheidenden Punkten abweiche. - FG Sachsen, 05.05.2004 - 7 K 2162/02
Grunderwerbsteuer; Vertragliches Wahlrecht des Käufers, bereits vor Übereignung …
Der Vertrag stand auch nicht unter einer aufschiebenden Bedingung gem. § 14 GrEStG , da Vereinbarungen über die Fälligkeit keine Bedingung darstellen (BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 - II R 23/96, BFH/NV 1997, 705). - FG Sachsen, 10.06.2010 - 8 K 1441/08
Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Änderung des Grundstückskaufvertrags …
Anders als eine bloße Fälligkeitsreglung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705) ist eine Regelung, die die schuldrechtlichen Bestimmungen, mithin die Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung auf der einen und die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung auf der anderen Seite, von einem oder mehreren ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängig macht, als aufschiebende Bedingung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusehen; sie schiebt damit den Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuer hinaus. - FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 162/01
Grundstückskauf mit hinausgeschobener Wirksamkeit
Eine Bedingung lediglich des Erfüllungsgeschäfts und damit der Übereignungsverpflichtung des Verkäufers berührt jedoch nicht die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts und damit die Entstehung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (vgl. Viskorf a. a. O. § 14 Rn. 46, sowie BFH-Urteil vom 22.1. 1997 II R 23/96, BFH/NV 1997, 705). - FG Thüringen, 12.11.1997 - III 214/97
Aufschiebend bedingter Grundstückserwerb
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Rechtsprechung
BFH, 07.05.1997 - X S 3/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Prozesskostenhilfe
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1997, 705
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 20.10.1995 - IX S 4/95
Zulässigkeit eines wiederholten Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 07.05.1997 - X S 3/97
Da außerdem sein Rechtsschutzbegehren in der Sache Az.: X B ... ebenfalls unzulässig ist (s. den hierzu ergangenen Senatsbeschluß), kommt für das PKH-Verfahren hinsichtlich der fehlenden Vertretung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht in Betracht; der Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht einer Sachentscheidung in diesem Verfahren endgültig entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.). - BFH, 10.03.1994 - IX B 24/94
Vordruckverfahren bei Prozeßkostenhilfe (§ 142 EStG )
Auszug aus BFH, 07.05.1997 - X S 3/97
Er hat weder eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO abgegeben (s. dazu Senatsbeschluß vom 12. April 1994 X S 1/94, BFH/NV 1994, 823) noch zur Konkretisierung des Streitverhältnisses etwas Brauchbares vorgetragen. - BFH, 17.10.1995 - X B 139/95
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein finanzgerichtliches Verfahren
Auszug aus BFH, 07.05.1997 - X S 3/97
Da außerdem sein Rechtsschutzbegehren in der Sache Az.: X B ... ebenfalls unzulässig ist (s. den hierzu ergangenen Senatsbeschluß), kommt für das PKH-Verfahren hinsichtlich der fehlenden Vertretung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht in Betracht; der Verstoß gegen Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht einer Sachentscheidung in diesem Verfahren endgültig entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1995 X B 139/95, BFH/NV 1996, 256, m. w. N.). - BFH, 12.04.1994 - X S 1/94
Auszug aus BFH, 07.05.1997 - X S 3/97
Er hat weder eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO abgegeben (s. dazu Senatsbeschluß vom 12. April 1994 X S 1/94, BFH/NV 1994, 823) noch zur Konkretisierung des Streitverhältnisses etwas Brauchbares vorgetragen. - BFH, 07.05.1997 - X S 4/97
Auszug aus BFH, 07.05.1997 - X S 3/97
Anmerkung: Dem vorstehend wiedergegebenen Beschluß entspricht im wesentlichen auch der Beschluß vom 7. Mai 1997 X S 4/97.