Weitere Entscheidung unten: BFH, 08.04.1998

Rechtsprechung
   BFH, 22.01.1997 - I R 156/94   

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https://dejure.org/1997,6150
BFH, 22.01.1997 - I R 156/94 (https://dejure.org/1997,6150)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1997 - I R 156/94 (https://dejure.org/1997,6150)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - I R 156/94 (https://dejure.org/1997,6150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Stiftung privaten Rechts - Stiftungszweck - Gemeinnützigkeit - Ermäßigter Körperschaftsteuersatz

  • lubwart.de

    § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO 1977
    Keine Gemeinnützigkeit bei Parteispenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 145
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 17.04.1969 - V R 5/66

    Anspruch auf die Berlinhilfevergünstigung nach einem Wohnungswechsel

    Auszug aus BFH, 22.01.1997 - I R 156/94
    Aufgrund des Antrags nach § 68 FGO ist ein Wechsel in der Passivlegitimation eingetreten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593).
  • BFH, 17.08.2007 - XI S 15/07

    Antragsgegner bei Erlass eines Änderungsbescheids nach Zuständigkeitswechsel des

    Danach ist im Streitfall das FA A kein Antragsgegner für die begehrte AdV, auch wenn dieses FA selbst nach Ergehen des --vom FA B erlassenen-- Änderungsbescheides weiterhin als Antragsgegner im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren beteiligt war und damit der aufgrund des Änderungsbescheides eingetretene gesetzliche Beteiligtenwechsel (vgl. BFH-Urteile in BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593; vom 12. April 1994 IX R 101/90, BFHE 174, 301, BStBl II 1994, 660, unter 1., insoweit nur wiedergegeben bei juris; vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914; vom 22. Januar 1997 I R 156/94, BFH/NV 1999, 145) nicht beachtet wurde.
  • FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 K 115/10

    Finanzgerichtsordnung: Verweisung des Klageverfahrens nach Änderungsbescheid

    Anstelle der ursprünglichen Passivlegitimation des Finanzamts (FA 1), das die Einspruchsentscheidungen oder die letzten Verwaltungsakte vor der Klage erlassen hat (§ 57 Nr. 2, § 63 FGO), führen während des Klageverfahrens nach § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand gewordene Änderungs- oder Ersetzungsbescheide eines anderen Finanzamts (FA 2) nach ständiger Rechtsprechung zu einem gesetzlichen Beklagtenwechsel (BFH vom 3. April 2008 IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742 zu II 1 c, Juris Rd. 31-32; vom 20. Dezember 2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914 zu II 1, Juris Rd. 30; vom 22. Januar 1997 I R 156/94, BFH/NV 1999, 145; vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.04.1998 - VIII R 14/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4172
BFH, 08.04.1998 - VIII R 14/95 (https://dejure.org/1998,4172)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1998 - VIII R 14/95 (https://dejure.org/1998,4172)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1998 - VIII R 14/95 (https://dejure.org/1998,4172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 2
    Darlehenszinsen; Fremdvergleich

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 145
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 01.08.1989 - IX R 17/86

    Anforderungen an die Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus BFH, 08.04.1998 - VIII R 14/95
    Das FG hätte deshalb seinen auf Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheides gerichteten Klageantrag ohne Sachprüfung abweisen müssen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1984 VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296; BFH-Urteil vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94).
  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 82/91

    Zur Abgrenzung zwischen Einlagen und negativen Einnahmen sowie Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 08.04.1998 - VIII R 14/95
    Die Einspruchsentscheidung ist deshalb vom FG zu Recht auf den Antrag der Kläger hin aufgehoben worden (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561; vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521, 522, linke Spalte oben, m.w.N.; vgl. ferner Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 18).
  • BFH, 07.09.1995 - III R 111/89

    Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 08.04.1998 - VIII R 14/95
    Die Einspruchsentscheidung ist deshalb vom FG zu Recht auf den Antrag der Kläger hin aufgehoben worden (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561; vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521, 522, linke Spalte oben, m.w.N.; vgl. ferner Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 18).
  • BFH, 27.11.1984 - VIII R 73/82

    Einkommensteuer - Ehegatten - Rechtsbehelf

    Auszug aus BFH, 08.04.1998 - VIII R 14/95
    Das FG hätte deshalb seinen auf Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheides gerichteten Klageantrag ohne Sachprüfung abweisen müssen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1984 VIII R 73/82, BFHE 143, 32, BStBl II 1985, 296; BFH-Urteil vom 1. August 1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94).
  • FG Niedersachsen, 24.04.2017 - 2 K 168/16

    Fahrtkosten in der Einkommensteuer und die "erste" Tätigkeitsstätte

    Die Einspruchsentscheidung ist vielmehr rechtswidrig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. April 1998, VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr

    Die Einspruchsentscheidung ist vielmehr rechtswidrig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145).
  • BFH, 26.04.2006 - II R 35/06

    Bedarfswertfeststellung bei Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile; Einlegung

    Der Eintritt der Bestandskraft des gegenüber der Klägerin ergangenen Feststellungsbescheids ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561, und vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145).
  • FG Münster, 17.11.2000 - 11 K 8350/98

    Ohne Vorverfahren erhobene Klage eines Gesellschafters auf Änderung des

    Zwar sei der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des BFH vom 08.04.1998 - VIII R 14/95 (BFH/NV 1999, 145) zugrunde gelegen habe.

    Danach ist auch die vorliegende Klage als unzulässig zu beurteilen, da - spätestens nachdem der Bekl. in der mündlichen Verhandlung die Einspruchsentscheidungen vom 10.11.1998 und 19.11.1998, soweit sie auch an den Kl. gerichtet waren, isoliert aufgehoben hatte (zur verfahrensrechtlichen Situation vor der Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vgl. Urteile des BFH vom 28.02.1990 - I R 165/85, BFH/NV 1991, 75 und vom 08.04.1998 - VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145) - hinsichtlich der mit der Klage angefochtenen Bescheide keine an den Kl. gerichtete Einspruchsentscheidungen (mehr) existierten und der Kl. gegen die mit der Klage angefochtenen Bescheide selbst keinen Einspruch eingelegt hatte.

    - jedenfalls nicht ausdrücklich - erklärt hat, daß die Einsprüche seinerzeit auch in seinem Namen und Auftrag eingelegt worden sind, sondern vielmehr den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren sogar ausdrücklich als mit dem Sachverhalt vergleichbar bezeichnet hat, der der Entscheidung des BFH vom 08.04.1998 - VIII R 14/95 (a.a.O.) zugrundelag - gegen eine Auslegung der Einspruchsschreiben vom 03.02.1995, 23.06.1995 und 23.02.1998 als Einspruch (auch) des Kl. aber auch der Vortrag der KG im gerichtlichen Aussetzungsverfahren 11 V 2824/96 F sowie der Umstand, daß von seiten der XXX auf die Ankündigung des Bekl., den Kl. zum Einspruchsverfahren der KG hinzuziehen zu wollen, nicht (umgehend) klargestellt wurde, daß der Kl. bereits als Einspruchsführer am Einspruchsverfahren beteiligt sei und es daher der beabsichtigten Hinzuziehung nicht bedürfe.

  • FG Münster, 17.11.2000 - 11 K 66/99

    Ohne Vorverfahren erhobene Klage eines Gesellschafters auf Änderung des

    Zwar sei der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des BFH vom 08.04.1998 - VIII R 14/95 (BFH/NV 1999, 145) zugrunde gelegen habe.

    Danach ist auch die vorliegende Klage als unzulässig zu beurteilen, da - spätestens nachdem der Bekl. in der mündlichen Verhandlung die Einspruchsentscheidungen vom 09.12.1998, soweit sie auch an den Kl. gerichtet waren, isoliert aufgehoben hatte (zur verfahrensrechtlichen Situation vor der Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vgl. Urteile des BFH vom 28.02.1990 - I R 165/85, BFH/NV 1991, 75 und vom 08.04.1998 - VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145) - hinsichtlich der mit der Klage angefochtenen Bescheide keine an den Kl. gerichtete Einspruchsentscheidungen (mehr) existierten und der Kl. gegen die mit der Klage angefochtenen Bescheide selbst keinen Einspruch eingelegt hatte.

    Letztlich kann bei der vorzunehmenden Auslegung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß vom Kl. selbst bislang noch nicht einmal - jedenfalls nicht ausdrücklich -vorgetragen wurde, daß mit den genannten Schreiben auch in seinem Namen hatte Einspruch eingelegt werden sollen, sondern er vielmehr den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren sogar ausdrücklich als mit dem Sachverhalt vergleichbar bezeichnet hat, der der Entscheidung des BFH vom 08.04.1998 - VIII R 14/95 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BFH, 26.08.2004 - IV R 68/02

    Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten

    Die Einspruchsentscheidung ist vielmehr rechtswidrig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145).
  • BFH, 04.07.2013 - X B 91/13

    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der

    Dies gilt ebenso in Fällen, in denen die Einspruchsentscheidung --auch-- gegen eine Person ergangen war, die gar keinen Einspruch eingelegt hatte (BFH-Urteile vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521, und vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145), sowie bei Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts, wenn erstmals die Einspruchsentscheidung als wirksamer Verwaltungsakt anzusehen war (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, unter II.3.a, m.w.N.; Steinhauff in HHSp, § 44 FGO Rz 140).
  • FG Sachsen, 23.07.2004 - 7 V 836/04

    Gewährung von Rechtsschutz gegen eine Prüfungsanordnung im Wege der Aussetzung

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  • FG München, 27.11.2007 - 13 K 1456/07

    Rechtmäßigkeit einer aufgrund eines nicht eingelegten Einspruchs ergangenen

    Die Einspruchsentscheidung ist deshalb insoweit aufzuheben (BFH-Urteile vom 26. August 2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553; vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145; vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BStBl II 1994, 561; Gräber/v. Groll, FGO, 6. Aufl. 2006, § 44 Rz. 39 m.w.N.).
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