Weitere Entscheidung unten: BFH, 31.05.1999

Rechtsprechung
   BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99   

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BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99 (https://dejure.org/1999,2623)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1999 - IV R 11/99 (https://dejure.org/1999,2623)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 1999 - IV R 11/99 (https://dejure.org/1999,2623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung einer Rechtsanwaltspraxis - Rechtsanwalt - Freie Mitarbeiter - Kaufpreis - Büroeinrichtung - Mandantenstamm - Konkurrenzverbot - Tarifbegünstigte Besteuerung - Wesentliche Betriebsgrundlagen

  • Judicialis

    EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34; ; EStG § 16 Abs. 2 bis 4; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 16 Abs. 2, 3, 4 § 18 Abs. 3 § 34
    Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Beendigung der bisherigen Tätigkeit
    Besonderheiten bei Freiberuflern
    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    Veräußerungsgewinne

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 34
    Praxisveräußerung; Rechtsanwalt; Tarif; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1670
  • BFH/NV 1999, 1594
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95

    Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis weiter voraus, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (zuletzt Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498; s. auch Urteil vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, m.w.N.).

    Der für die Praxisveräußerung oder -aufgabe entscheidende Übergang aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Praxiserwerber erfordert insbesondere die Übertragung der immateriellen Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld als maßgebende Grundlage für die Möglichkeit, neue Mandanten zu gewinnen (BFH in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 eingehend begründet, daß die Grundsätze dieser zur Teilübertragung eines Gesellschaftsanteils ergangenen Entscheidung des I. Senats des BFH nicht auf die Veräußerung eines Praxisanteils anzuwenden ist.

    Der Senat verweist insoweit auf die Gründe seiner Entscheidung in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498.

  • FG Düsseldorf, 29.09.1993 - 11 K 543/89
    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99
    Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 29. September 1993 11 K 543/89 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 295) die Verletzung materiellen Rechts.

    b) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des FG Düsseldorf (in EFG 1994, 295), die der BFH mit Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94 (BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407) bestätigt hat.

  • BFH, 12.06.1996 - XI R 56/95

    Aufgabe der bisher mit dem veräußerten Betriebsvermögen zusammenhängenden

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99
    Daraus folgt das Erfordernis der Tätigkeitsbeendigung, das im übrigen grundsätzlich auch bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs verlangt wird (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838, und vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 109/93

    Tätigkeit auf Rechnung und im Namen des Erwerbers nach Veräußerung einer

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99
    Ob bereits die Weiterbeschäftigung des Klägers als sog. freier Mitarbeiter in der Kanzlei des Erwerbers der Anwendung der Tarifbegünstigung entgegensteht (s. etwa BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (zum Streitstand auch Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 18 EStG Anm. 322, m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 12/94

    1. § 18 Abs. 3 EStG findet Anwendung bei Veräußerung eines "Teils" des

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99
    b) Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des FG Düsseldorf (in EFG 1994, 295), die der BFH mit Urteil vom 14. September 1994 I R 12/94 (BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407) bestätigt hat.
  • BFH, 16.12.1992 - X R 52/90

    Voraussetzungen für Tätigkeitsbeendigung bei tarifbegünstigter

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99
    Daraus folgt das Erfordernis der Tätigkeitsbeendigung, das im übrigen grundsätzlich auch bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs verlangt wird (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 X R 52/90, BFHE 170, 363, BStBl II 1994, 838, und vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527).
  • BFH, 07.11.1985 - IV R 44/83

    Einkommensteuer - Tarifbegünstigung - Vermögensübertragung

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis weiter voraus, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (zuletzt Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498; s. auch Urteil vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, m.w.N.).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08

    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei

    Nach der maßgebenden Rechtslage am Stichtag waren die Voraussetzungen eines tarifbegünstigten Veräußerungsgewinns (§ 18 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG) schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. auch BFH BB 1995, 187 f. und NJW 2000, 1670).
  • BFH, 21.08.2018 - VIII R 2/15

    Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

    Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594; vom 29. Juni 1994 I R 105/93, BFH/NV 1995, 109; vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925).

    Hierzu gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Mandantenstamm bzw. Praxiswert (BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594; vom 29. Juni 1994 I R 105/93, BFH/NV 1995, 109; vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus muss der Veräußerer nach der Rechtsprechung des BFH seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1594; in BFH/NV 1995, 109; in BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925, jeweils m.w.N.; gl.A. Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 18 Rz 225; kritisch Siewert in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 18 Rz 117).

    Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1594; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 XI B 177/05, BFH/NV 2007, 431; vom 1. Dezember 2005 IV B 69/04, BFH/NV 2006, 298).

    Zwischen dem Veräußerer und seinen früheren Mandanten bestehen keine Rechtsbeziehungen mehr (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 109; in BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925; offen gelassen für die Weiterbeschäftigung des Veräußerers als freier Mitarbeiter im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1594).

  • BFH, 17.07.2008 - X R 40/07

    Steuerbegünstigte Betriebsveräußerung, wenn der Veräußerer als Berater des

    Nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1994 I R 105/93, BFH/NV 1995, 109; offen insoweit Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594) ist eine "Veräußerung" i.S. des § 18 Abs. 3 EStG auch dann gegeben, wenn der Veräußerer einer Arztpraxis --selbständig oder nichtselbständig-- im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich, aber im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird.
  • FG Köln, 03.12.2014 - 13 K 2231/12

    Steuerbegünstigungen nach §§ 16 , 34 EStG bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

    Diese Frage sei vor dem Hintergrund der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, namentlich der Entscheidungen vom 18. Mai 1994 I R 109/93 (BStBl II 1994, 925), vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594), vom 7. November 2006 XI B 177/05 (BFH/NV 2007, 431), vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07 (BFH/NV 2008, 1478) und vom 17. Juli 2008 X R 40/07 (BStBl II 2009, 43) zu verneinen.

    Ebenfalls bestätigt hat der BFH mit Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594) eine klageabweisende Vorentscheidung, deren zugrunde liegender Sachverhalt durch die Besonderheit geprägt war, dass ein Rechtsanwalt, der seine Einzelkanzlei an einen Berufskollegen verkauft und mit diesem gleichzeitig vertraglich vereinbart hatte, für ein Jahr als freier Mitarbeiter in der (nunmehrigen) Kanzlei des Erwerbers tätig zu sein, diese Mitarbeit schon nach fünf Monaten beendete und seine freiberufliche Tätigkeit in seinem etwa vier Kilometer von der Kanzlei entfernten Wohnhaus kurzfristig (für neun Monate) wieder aufnahm.

    Der BFH hat die vorgenannten Erwägungen in seiner Rechtsprechung dargelegt, ohne sich jedoch verbindlich - ablehnend oder zustimmend - hierzu zu äußern (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Vielmehr hat er sich unter Verzicht auf verallgemeinernde Ausführungen zur Dauer der Tätigkeitseinstellung darauf beschränkt, über den ihm jeweils vorliegenden Sachverhalt und die vom dortigen Veräußerer konkret eingehaltene Wartezeit dahingehend zu entscheiden, dass diese (mit fünf bzw. acht Monaten) "jedenfalls" zu kurz bemessen sei, um von einer tarifbegünstigten Veräußerung i.S. des § 18 Abs. 3 EStG ausgehen zu können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594, und BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478).

    Dass der Kläger - anders als der Veräußerer im BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594) - erst erheblich später, nämlich nach fast zwei Jahren, Wartezeit wieder (s-)eine Einzelpraxis eröffnet hat, begründet unzweifelhaft einen tatsächlichen Unterschied.

  • BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Gewinn aus Veräußerung eines Praxisanteils

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gewinn aus der Veräußerung eines Praxisanteils nicht als laufender, sondern als tarifbegünstigter Gewinn i.S. der §§ 18 Abs. 3, 16, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522 , BStBl II 1986, 335; vom 23. Januar 1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498, und vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis u.a. voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1594, m.w.N.).

    Denn nur so ist eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nichtbegünstigten laufenden Gewinn gewährleistet (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1594, m.w.N.).

    Denn wie der BFH bereits in der Entscheidung in BFH/NV 1999, 1594 (m.w.N.) zum Ausdruck gebracht hat, ist der Begriff der "gewissen Zeit" nicht exakt bestimmt.

    Sowohl in der Entscheidung in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661 als auch in den Urteilen in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 sowie in BFH/NV 1999, 1594 macht der BFH deutlich, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden muss.

    Zum einen nimmt der BFH in der Entscheidung in BFH/NV 1999, 1594 ausdrücklich auf das in der Beschwerde genannte Urteil in BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498 Bezug, zum andern weist er unmissverständlich darauf hin, die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis müsse wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden.

  • BFH, 27.10.2000 - XI B 25/00

    Betriebsveräußerung nur bei Einstellung der Tätigkeit

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird (so zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594, m.w.N.).

    Durch die Entscheidung des BFH in BFH/NV 1999, 1594 ist auch geklärt, dass eine nur vorübergehende Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach einer kurzfristigen Einstellung der Steuervergünstigung entgegenstehen kann.

    Die Auslegung dieses Begriffes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 1594).

  • BFH, 01.12.2005 - IV B 69/04

    Steuerbegünstigung nach § 34c EStG bei Ausscheiden aus Anwaltssozietät

    Das hängt jedoch --worauf der Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 IV R 11/99 (BFH/NV 1999, 1594) hingewiesen hat-- damit zusammen, dass die Erheblichkeit der zeitlichen Dauer der Einstellung von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.

    Unabhängig von der Frage, ob der Veräußerer eines Praxisanteils seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine bestimmte Dauer eingestellt hat, liegt eine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung jedenfalls dann nicht vor, wenn der Veräußerer nicht alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit einschließlich des Patientenstammes/Mandantenstammes auf den Erwerber überträgt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925; in BFH/NV 1999, 1594).

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2000 - 2 K 236/98

    Anteilsveräußerung und Fortsetzung freiberuflicher Tätigkeit

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass er die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. zuletzt das Urteil vom 10. Juni 1999 - IV R 11/99 -, BFH/NV 1999, 1594 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Inwieweit dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (so auch das BFH-Urteil vom 10. Juni 1999, aaO.).

    Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 (aaO.) erscheint es klärungsbedürftig, ob der danach im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame bisherige örtliche Wirkungskreis eines Freiberuflers alle diejenigen Gemeinden umfasst, aus denen dieser überhaupt Mandanten - und seien es auch nur einzelne - hatte, oder ob bei der Bestimmung dieses Wirkungskreises - wie es der Senat für zutreffend erachtet - eine Wertung erfolgen darf, die der Verflüchtigung der Werbewirksamkeit eines Praxisnamens mit zunehmender Entfernung vom Kerngebiet der freiberuflichen Betätigung angemessen Rechnung trägt.

  • OLG Hamm, 17.10.2008 - 10 UF 162/07

    Bemessung des Wertes einer Steuerberaterpraxis im modifizierten

    Die Privilegierung durch den ermäßigten Steuersatz setzt nach der beim Endstichtag am 8.9.2003 geltenden finanzrechtlichen Lage nach § 18 III i.V.m. § 16 II-IV, § 34 I, II Nr. 1 EStG unumstritten voraus, dass die Beklagte erstens einen Verkauf erst nach dem 55. Lebensjahr vornähme und zweitens darüber hinaus nicht binnen kurzer Zeit (etwa drei Jahre) die Arbeit als Steuerberaterin in nicht nur geringfügigem Umfang in derselben Region wieder aufnähme (BFH Urt. v. 10.6.1999, IV R 11/99, juris-Dok.;.
  • FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10

    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines

    Nur so ist eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn gewährleistet (BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Auch die Steuerbegünstigung für eine Praxisaufgabe setzt die Beendigung der bisherigen Tätigkeit voraus (BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

  • BFH, 07.11.2006 - XI B 177/05

    NZB: verbindliche Zusage; Veräußerungsgewinn und Wiederaufnahme der

  • FG Niedersachsen, 17.09.2013 - 8 K 281/12

    Erfassuung des Gewinns aus der Veräußerung von Betriebsgrundlagen aus einem

  • FG Saarland, 30.03.2006 - 1 K 401/02

    Zur Steuerbegünstigung des Gewinnes aus der Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis

  • BFH, 21.08.2000 - IV B 40/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Selbstvertretung durch

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 5647/08

    Änderung Einkommensteuerbescheid trotz falscher Rechtsgrundlage; Voraussetzung

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2002 - 1 K 235/01

    Steuerbegünstigung des Gewinns aus einer Praxisveräußerung bei Fortführung der

  • FG Bremen, 16.12.1999 - 198188K 1

    Werbungskosten - Tarifbegünstigte Einbringung einer Rechtsanwaltspraxis in eine

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Rechtsprechung
   BFH, 31.05.1999 - VIII B 21/99   

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Finanzplandarlehen - Gesellschafter - Wesentliche Beteiligung - Nachträgliche Anschaffungskosten - Gewinnermittlung - Forderungsverzicht - Einlage eines Gesellschafters

  • Judicialis

    EStG § 17; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de

    EStG § 17; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Finanzplandarlehen; nachträgliche AK

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1594
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 31.05.1999 - VIII B 21/99
    Der Beschluß des Großen Senats zum Forderungsverzicht als Einlage eines Gesellschafters (Beschluß vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) berührt deshalb nicht die Bewertung des Forderungsausfalls bei der Gewinnermittlung nach § 17 EStG.
  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 31.05.1999 - VIII B 21/99
    Der erkennende Senat hat bereits mit seinem Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94 (BFHE 184, 374) entschieden, daß sich bei Ausfall eines Finanzplandarlehens die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Nennwert des Darlehens erhöhen.
  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 31.05.1999 - VIII B 21/99
    An dieser Rechtsauffassung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96 (BFHE 187, 480) festgehalten.
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