Rechtsprechung
BFH, 28.04.1998 - V B 140/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Künstler aus England - Darbietung vor britischen Armeeangehörigen - Gesonderter Steuerausweis - Vorsteuerabzug - Einbehaltung der - Haftungsbescheide - Künstlerische Leistungen - Vermittlungsleistungen
- Judicialis
UStDV § 55; ; UStG 1993 § ... 3a Abs. 2 Nr. 2; ; UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; ; UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 4; ; UStG 1993 § 9 Abs. 9; ; UStG § 6a Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Satz 1 bis 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
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- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1999, 80
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 21.08.1986 - V B 46/86
Befreiung von der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistungen im Reisegewerbe
Auszug aus BFH, 28.04.1998 - V B 140/97
Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihnen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage umstritten ist (…ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). - BFH, 27.12.1993 - V B 82/92
Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 28.04.1998 - V B 140/97
Insbesondere fehlt der Vortrag, was die Kläger noch konkret vorgetragen hätten, wenn ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398). - BFH, 21.06.1996 - VIII B 89/95
Schlüssige Begründung einer allgemeinen Sachaufklärungsrüge im …
Auszug aus BFH, 28.04.1998 - V B 140/97
Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die von ihnen für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920;… vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
- BFH, 07.05.1997 - V B 123/96
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Auszug aus BFH, 28.04.1998 - V B 140/97
Damit greifen sie die Richtigkeit der Vorentscheidung an und rügen keinen Verfahrensfehler (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Mai 1997 V B 123/96, BFH/NV 1998, 33). - BFH, 19.06.1996 - II B 26/96
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlen einer schlüssigen …
Auszug aus BFH, 28.04.1998 - V B 140/97
Verfahrensfehler wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) sind nur dann schlüssig vorgetragen worden, wenn u.a. bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), was im finanzgerichtlichen Verfahren nicht hatte vorgetragen werden können und was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 19. Juni 1996 II B 26/96, BFH/NV 1996, 841). - BFH, 18.02.1993 - V B 8/93
Pflicht zur Darlegung des Zulassungsgrundes bei der Divergenzrüge
Auszug aus BFH, 28.04.1998 - V B 140/97
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Beschluß vom 18. Februar 1993 V B 8/93, BFH/NV 1995, 306) u.a. voraus, daß einer der abschließend bezeichneten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO) geltend gemacht, insbesondere daß ein Verfahrensmangel nicht nur behauptet, sondern bezeichnet wird.
- BFH, 03.02.1999 - X B 137/98
NZB; Begründungserfordernis
Soweit der Einwand, das Finanzgericht (FG) habe sich "trotz ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht mit der Frage der Vertreterbestellung und deren Möglichkeit" auseinandergesetzt, nicht überhaupt gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht gerichtet und daher in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist (vgl. etwa die BFH-Beschlüsse vom 28. April 1998 V B 140/97, BFH/NV 1999, 80, 81;… vom 22. Mai 1998 V B 73/97, BFH/NV 1999, 52, …und vom 2. Juni 1998 XI B 83/97, BFH/NV 1999, 53, 54;… Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 24 ff., m.w.N.), erweist er sich angesichts der Urteilsbegründung als unzutreffend.