Umsatzsteuergesetz
| Zweiter Abschnitt - Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9) |
(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
| 1. | Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; | ||
| 2. | der Abnehmer ist | ||
| a) | ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, | ||
| b) | eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder | ||
| c) | bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber | ||
| und | |||
| 3. | der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung. | ||
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Rechtsprechung zu § 6a UStG
197 Entscheidungen zu § 6a UStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- EuGH, 27.09.2007 - C-409/04
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 28c Teil ...
- EuGH, 27.09.2007 - C-146/05
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.02.2005 - V R 59/03
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch dann, wenn zweifelsfrei ...
- BFH, 06.12.2007 - V R 59/03
Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung
- FG Hessen, 08.04.2002 - 6 K 1369/99
Buchnachweis; Innergemeinschaftlicher Leistung; Umsatz; Vorsteuer; Aufzeichnung; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2007 - C-146/05
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs, Deutschland)
- BFH, 10.02.2005 - V R 59/03
- BFH, 12.05.2009 - V R 65/06
BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 07.11.2006 - 6 K 3787/05
Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen, die ...
- FG Hessen, 07.11.2006 - 6 K 3787/05
- EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
Vorlage zur Vorabentscheidung durch den EuGH (richtlinienkonforme Auslegung); ...
- BGH, 07.07.2009 - 1 StR 41/09
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Nomis Personalmanagement GmbH
27.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
Querverweise
- UStG
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- Besteuerung
- Sonderregelungen
- § 25a (Differenzbesteuerung)
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
- Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
- Zu § 14 des Gesetzes
- § 33 (Rechnungen über Kleinbeträge)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen