Weitere Entscheidung unten: BFH, 03.02.1999

Rechtsprechung
   BFH, 19.02.1999 - I B 42/98   

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BFH, 19.02.1999 - I B 42/98 (https://dejure.org/1999,3863)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1999 - I B 42/98 (https://dejure.org/1999,3863)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1999 - I B 42/98 (https://dejure.org/1999,3863)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung - Tantieme - Gewinnanteil - Obergrenzenvereinbarung - Geschäftsführer

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 76 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit einer Gewinntantieme; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 974
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Vielmehr ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung das Verhältnis der (voraussichtlichen) Gesamtbezüge zum (voraussichtlichen) Gewinn nur eines der maßgebenden Beurteilungskriterien, anhand derer die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4/95, BFH/NV 1996, 437).

    Es fehlen Ausführungen dazu, weshalb letztere sich nicht bereits anhand des Senatsurteils in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 beantworten läßt.

    Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Klägerin sinngemäß auch geltend macht, die Vorentscheidung weiche von der Senatsentscheidung in BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549 ab.

  • BFH, 27.01.1998 - VII B 229/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß eine konkrete Rechtsfrage formuliert (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 212) und substantiiert auf deren Klärungsbedürfigkeit, Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65).

    Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung einer aufgeworfenen Rechtsfrage sind nur entbehrlich, wenn diese offenkundig ist (BFH in BFH/NV 1998, 984).

  • BFH, 06.08.1986 - II B 53/86

    Verfahren - Revision - Zulasssung

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Sie ist von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung --soweit diese innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist-- nicht aufgeworfen worden und vermag bereits deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision zu führen (vgl. BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
  • BFH, 28.06.1989 - I R 89/85

    1. Angemessenheit des Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH -

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Vielmehr ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung das Verhältnis der (voraussichtlichen) Gesamtbezüge zum (voraussichtlichen) Gewinn nur eines der maßgebenden Beurteilungskriterien, anhand derer die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4/95, BFH/NV 1996, 437).
  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß eine konkrete Rechtsfrage formuliert (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 212) und substantiiert auf deren Klärungsbedürfigkeit, Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65).
  • BFH, 12.10.1995 - I R 4/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Vielmehr ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung das Verhältnis der (voraussichtlichen) Gesamtbezüge zum (voraussichtlichen) Gewinn nur eines der maßgebenden Beurteilungskriterien, anhand derer die Angemessenheit der Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu prüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854; vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549; vom 12. Oktober 1995 I R 4/95, BFH/NV 1996, 437).
  • BFH, 18.01.1995 - VIII B 41/94

    Rüge unterlassener Sachverhaltsermittlung

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Die Klärungsfähigkeit der formulierten Rechtsfrage ist zumindest dann darzulegen, wenn diese erheblichen Zweifeln begegnet (BFH-Beschluß vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807).
  • BFH, 07.01.1993 - VII B 115/92

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Wird als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelnde Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt, muß in der Beschwerdeschrift ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG u.a. dargelegt werden, warum eine weitere Sachaufklärung sich dem FG als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit diese zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510).
  • BFH, 08.07.1998 - III B 94/97

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen - Heilung einer Krankheit - Linderung einer

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß eine konkrete Rechtsfrage formuliert (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 212) und substantiiert auf deren Klärungsbedürfigkeit, Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65).
  • BFH, 31.08.1995 - I B 62/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 19.02.1999 - I B 42/98
    Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß eine konkrete Rechtsfrage formuliert (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 212) und substantiiert auf deren Klärungsbedürfigkeit, Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141; vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65).
  • BFH, 01.07.1998 - IV B 113/97

    Voraussetzungen einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BFH, 29.07.1998 - XI B 142/97

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungsanforderungen - Grundstück - Nutzung für

  • BFH, 13.05.1998 - VI B 82/98

    Divergenzrüge - Darlegungsanforderungen - Fehlerhafte Rechtsanwendung

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98

    Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste

    Der Berichterstatter hat durch Berichterstatterschreiben vom 16.11.1999, auf das verwiesen wird, die Klin darauf hingewiesen, nach der Rechtsprechung des BFH sei in den Urteilen vom 05.10.1994 I R 50/94 BStBl II 1995, 549 und dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 darauf abgestellt worden, dass es nicht auf die tatsächlich ausbezahlten Jahresgesamtvergütungen, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankomme und damit auf die Angemessenheit der erwarteten, langfristigen Durchschnittsgewinne, sodass der aus der Aufteilung sich ergebende absolute Betrag der variablen Komponente in Beziehung zu dem durchschnittlich zu erwartenden Jahresgewinn zu setzen sei und sich aus diesem Vergleich der angemessene Tantiemeprozentsatz ergebe.

    Eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v.H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten wird (BFH-Beschluss vom 3.2.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 926 ).

    Die Frage, ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnisses erforderlich ist, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Tantiemenvereinbarung abzeichnet, dass ohne eine derartige Begrenzung aufgrund starker Ertragsschwankungen das prozentuale Verhältnis der Tantieme zur Gesamtausstattung in einzelnen Jahren sehr hoch, in anderen Jahren sehr niedrig sein wird, hat der BFH bislang offen gelassen (BFH-Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 ).

    Zusätzlich hat er in dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 aaO darauf abgestellt, dass es unschädlich sei, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 % der Jahresgesamtbezüge deutlich überstiegen werde, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten werde.

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 392/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v.H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten wird (BFH-Beschluss vom 3.2.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 926 ).

    Die Frage, ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnisses erforderlich ist, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarung abzeichnet, dass ohne eine derartige Begrenzung aufgrund starker Ertragsschwankungen das prozentuale Verhältnis der Tantieme zur Gesamtausstattung in einzelnen Jahren sehr hoch, in anderen Jahren sehr niedrig sein wird, hat der BFH bislang offen gelassen (BFH-Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 ).

    Zusätzlich hat er in dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 aaO darauf abgestellt, dass es unschädlich sei, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 % der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen werde, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten werde.

  • FG Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 6 K 393/97

    Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Eine Tantiemevereinbarung mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer kann steuerlich auch dann anzuerkennen sein, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 v.H. der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen wird, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten wird (BFH-Beschluss vom 3.2.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 926 ).

    Die Frage, ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnisses erforderlich ist, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Tantiemevereinbarung abzeichnet, dass ohne eine derartige Begrenzung aufgrund starker Ertragsschwankungen das prozentuale Verhältnis der Tantieme zur Gesamtausstattung in einzelnen Jahren sehr hoch, in anderen Jahren sehr niedrig sein wird, hat der BFH bislang offen gelassen (BFH-Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 ).

    Zusätzlich hat er in dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 aaO darauf abgestellt, dass es unschädlich sei, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 % der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteigen werde, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten werde.

  • FG Düsseldorf, 11.02.2003 - 6 K 6898/00

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Angemessenheit; Tantieme; Festgehalt -

    So hat der BFH in dem Beschluss vom 19.02.1999 (I B 42/98, BFH/NV 1999, 974-975) darauf abgestellt, dass es unschädlich sei, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar voraussichtlich in einzelnen Jahren 25 % der Jahresgesamtbezüge deutlich überstiegen werde, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten werde.
  • BFH, 04.02.2000 - II B 108/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung des rechtlichen Gehörs;

    c) Wird als Verfahrensfehler mangelnde Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügt, muss in der Beschwerdeschrift ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG u.a. dargelegt werden, warum eine weitere Sachaufklärung sich dem FG als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit diese zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (ständige Rechtsprechung: BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 1. Juli 1998 IV B 113/97, BFH/NV 1998, 1510; vom 19. Februar 1999 I B 42/98, BFH/NV 1999, 974; s. auch die Zusammenstellung bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40).
  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 118/01

    Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme;

    Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen, wenn eine solche Tantieme ohne Berücksichtigung von in den Vorjahren erzielten Verlusten gezahlt wird (FG Saarland, Urteil vom 2. April 1998 1 K 157/97, GmbHR 1998, 792; ebenso FG Köln, Urteil vom 14. September 2000, 13 K 3037/00, EFG 2001, 309 ; FG Hessen, Urteil vom 16. Mai 2000, 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147 ; FG München, Urteil vom 25. Juli 2001, 6 K 4860/99, n.v; offen gelassen von BFH, Beschluss vom 19. Februar 1999 I B 42/98, BFH/NV 1999, 974 ; a.A. FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Oktober 2002, 6 K 34/01, EFG 2003, 120 ).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2002 - 6 K 34/01

    Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung

    Der BFH hat diese Frage in seinem Beschluss vom 19. Februar 1999 (I B 42/98, BFH/NV 1999, 974) ausdrücklich offen gelassen.
  • FG Düsseldorf, 19.08.2003 - 6 K 3071/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit;

    So hat der BFH in seinem Beschluss vom 19.02.1999 (I B 42/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 974) darauf abgestellt, dass es unschädlich sei, wenn nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Umständen die Tantieme zwar in einzelnen Jahren 25 % der Jahresgesamtbezüge deutlich übersteige, der bezeichnete Prozentsatz aber, bezogen auf die durchschnittlich zu erwartenden Tantiemen und Jahresgesamtbezüge, nicht überschritten werde.
  • FG Köln, 14.09.2000 - 13 K 3037/00

    Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA

    Ob allerdings eine Tantiemevereinbarung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer uneingeschränkt anzuerkennen ist, die eine Verlustberücksichtigung eindeutig ausschließt, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen (BFH v. 19.2.1999, BFH/NV 1999, 974 ).
  • FG Niedersachsen, 22.10.2002 - 6 K 35/01

    Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für

    Der BFH hat diese Frage in seinem Beschluss vom 19. Februar 1999 (I B 42/98, BFH/NV 1999, 974) ausdrücklich offen gelassen.
  • FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 4128/97

    Gewinntantieme; Verlustvortrag; verdeckte Gewinnausschüttung; Jahresüberschuß -

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 44/98

    Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags an pensionierten

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Rechtsprechung
   BFH, 03.02.1999 - I B 122/97   

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https://dejure.org/1999,2622
BFH, 03.02.1999 - I B 122/97 (https://dejure.org/1999,2622)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zweckverband - Wasserversorgung - Verlustabzug - Berücksichtigung - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer - Grundsätzliche Bedeutung - Billigkeitsregelung

  • Judicialis

    Ges. z. Privatisierung u. Reorganisation d. volkseig. Verm. v. 1990 (Gesetzblatt der DDR I 1990, 300) § 11 Abs. 1; ; FGO § 68 Satz 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 115; KStG (1991) § 4
    Beitrittsgebiet; Übergangsregelung zur Zusammenfassung von Wasser- und Abwassergesellschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 974
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.12.1990 - I R 43/89

    Zum Verbot der Körperschaftsteueranrechnung für gemeinnützige Stiftungen

    Auszug aus BFH, 03.02.1999 - I B 122/97
    Über ihre Anwendung ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 1990 I R 43/89, BFHE 163, 162, BStBl II 1991, 427; vom 13. September 1990 IV R 69/90, BFH/NV 1991, 728; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 163 Tz. 7-7e).
  • BFH, 13.09.1990 - IV R 69/90

    1. Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse ist als Einnahme im Zuschlagbereich

    Auszug aus BFH, 03.02.1999 - I B 122/97
    Über ihre Anwendung ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 1990 I R 43/89, BFHE 163, 162, BStBl II 1991, 427; vom 13. September 1990 IV R 69/90, BFH/NV 1991, 728; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 163 Tz. 7-7e).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 131/98

    Vereinbarung einer gewinntantiemeabhängigen Geschäftsführer-Vergütung ohne feste

    Der Berichterstatter hat durch Berichterstatterschreiben vom 16.11.1999, auf das verwiesen wird, die Klin darauf hingewiesen, nach der Rechtsprechung des BFH sei in den Urteilen vom 05.10.1994 I R 50/94 BStBl II 1995, 549 und dem Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 darauf abgestellt worden, dass es nicht auf die tatsächlich ausbezahlten Jahresgesamtvergütungen, sondern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankomme und damit auf die Angemessenheit der erwarteten, langfristigen Durchschnittsgewinne, sodass der aus der Aufteilung sich ergebende absolute Betrag der variablen Komponente in Beziehung zu dem durchschnittlich zu erwartenden Jahresgewinn zu setzen sei und sich aus diesem Vergleich der angemessene Tantiemeprozentsatz ergebe.

    Die Frage, ob eine vertragliche Begrenzung der Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall eines sehr hohen Jahresergebnisses erforderlich ist, wenn sich bereits im Zeitpunkt der Tantiemenvereinbarung abzeichnet, dass ohne eine derartige Begrenzung aufgrund starker Ertragsschwankungen das prozentuale Verhältnis der Tantieme zur Gesamtausstattung in einzelnen Jahren sehr hoch, in anderen Jahren sehr niedrig sein wird, hat der BFH bislang offen gelassen (BFH-Beschluss vom 19.02.1999 I B 42/98 BFH/NV 1999, 974 ).

  • BFH, 19.03.2002 - I R 4/01

    Verbilligte Darlehensgewährung einer GmbH

    Denn hier geht es allein um die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, während über den Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern in einem hiervon getrennten Verfahren zu befinden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1997 X R 149/94, BFHE 184, 412, BStBl II 1998, 247, 249; BFH-Beschluss vom 3. Februar 1999 I B 122/97, BFH/NV 1999, 974, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 64/02

    DBA-Schweiz - Wegzugsbesteuerung

    Die Anwendung von Billigkeitsregelungen kann indessen nicht Gegenstand des Steuerfestsetzungsverfahrens sein, sondern nur in einem hiervon zu unterscheidenden Verfahren gemäß § 163 oder § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgt werden (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1998 I B 111/97, BFHE 186, 313, BStBl II 1998, 702; vom 3. Februar 1999 I B 122/97, BFH/NV 1999, 974, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.2000 - I B 121/99

    Divergenz - verwaltungsseitige Übergangsregelung

    Es mag dahingestellt bleiben, ob die Übergangsregelung zu Recht unmittelbar im Klageverfahren gegen den Steuerbescheid angewendet worden ist oder ob nicht richtigerweise die Klägerin insoweit auf ein Billigkeitsverfahren hätte verwiesen werden müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Dezember 1977 I R 247/74, BFHE 124, 199, BStBl II 1978, 305; Senatsbeschluss vom 3. Februar 1999 I B 122/97, BFH/NV 1999, 974, m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2004 - 2 K 419/02

    Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich;

    Insoweit verweist der Senat auf seine rechtskräftig gewordenen Urteile vom 22.07.1997 - 2 K 151/96, bestätigt durch Beschluss des BFH vom 03.02.1999 - I B 122/97 (BFH/NV 1999, 974) und vom 29.05.2001 - 2 K 139/97, ebenfalls bestätigt durch Beschluss des BFH vom 10.01.2002 - V B 127/01 (BFH/NV 2002, 683).
  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 118/01

    Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei Berechnung einer Gewinntantieme;

    Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen, wenn eine solche Tantieme ohne Berücksichtigung von in den Vorjahren erzielten Verlusten gezahlt wird (FG Saarland, Urteil vom 2. April 1998 1 K 157/97, GmbHR 1998, 792; ebenso FG Köln, Urteil vom 14. September 2000, 13 K 3037/00, EFG 2001, 309 ; FG Hessen, Urteil vom 16. Mai 2000, 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147 ; FG München, Urteil vom 25. Juli 2001, 6 K 4860/99, n.v; offen gelassen von BFH, Beschluss vom 19. Februar 1999 I B 42/98, BFH/NV 1999, 974 ; a.A. FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Oktober 2002, 6 K 34/01, EFG 2003, 120 ).
  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2001 - 6 K 44/98

    Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags an pensionierten

    Ausgangspunkt sind daher die erwarteten Jahresgesamtbezüge auf der Grundlage der durchschnittlichen zu erwartenden Jahresgewinne (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1999 I B 42/98, BFH/NV 1999, 974 ).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2004 - 2 K 373/03

    Umsatzsteuerbarkeit von Investitionskostenzuschüssen für den Bau einer

    Insoweit verweist der Senat auf seine rechtskräftig gewordenen Urteile vom 22.07.1997 - 2 K 151/96, bestätigt durch Beschluss des BFH vom 03.02.1999 - I B 122/97 (BFH/NV 1999, 974) und vom 29.05.2001 - 2 K 139/97, ebenfalls bestätigt durch Beschluss des BFH vom 10.01.2002 - V B 127/01 (BFH/NV 2002, 683).
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