Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.05.2000

Rechtsprechung
   BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90   

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https://dejure.org/2000,7809
BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90 (https://dejure.org/2000,7809)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2000 - VI R 8/90 (https://dejure.org/2000,7809)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2000 - VI R 8/90 (https://dejure.org/2000,7809)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung und Verpachtung - Absetzungen für Abnutzung - Werbungskosten - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • Judicialis

    EStDV § 11d

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 7, EStG § 7 Abs 4, EStDV § 11 d
    Absetzung für Abnutzung; Arbeitszimmer; Ehegatte; Nutzungsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1337
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
    Hierüber hat der Große Senat des BFH durch Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) entschieden.

    a) Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 die Abziehbarkeit von Drittaufwand als Werbungskosten verneint (vgl. C. IV. der Gründe).

    Dazu hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 (unter C. I. der Gründe) entschieden: Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum (Arbeitszimmer) allein zu beruflichen Zwecken, kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht als eigene Werbungskosten (AfA) geltend machen.

    Daher gilt, wie aus den Gründen des Beschlusses in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 2. deutlich wird, etwas anderes, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte Beiträge in einer Höhe geleistet hat, dass ein Teil davon als auf die Anschaffungskosten des in der Wohnung des anderen Ehegatten gelegenen Arbeitszimmers geleistet anzusehen ist (vgl. die Gründe unter C. I. 2. des Beschlusses in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

    a) Der Große Senat des BFH unterscheidet in seinem Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 (vgl. C. V. der Gründe) zwischen grundstücksorientierten laufenden Aufwendungen (z.B. Schuldzinsen, Grundsteuern, Versicherungsbeiträge) und allein die Nutzung des Arbeitszimmers betreffenden laufenden Aufwendungen (nutzungsorientierte Aufwendungen, wie z.B. Energiekosten, allein das Arbeitszimmer betreffende Reparaturkosten usw.).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
    Denn dann wäre dieser Beitrag des Nichteigentümer-Ehegatten, soweit er die anteiligen Anschaffungskosten des Arbeitzimmers deckt, als im eigenen beruflichen Interesse mit der Folge aufgewendet anzusehen, dass entsprechend dem weiteren Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 1. der Gründe) der Nichteigentümer-Ehegatte zur AfA berechtigt wäre.
  • BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - VI R 8/90
    Der Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 8/90 (BFHE 181, 377, BStBl II 1997, 215) Rechtsfragen zur Bestimmung von Eigenaufwand des nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten und zur Abziehbarkeit von Drittaufwand zur Entscheidung vorgelegt.
  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

    Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze, die nicht nur für die Abziehbarkeit der AfA, sondern sinngemäß auch für andere grundstücksorientierte Aufwendungen wie etwa die hier in Rede stehenden anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden Schuldzinsen (zum Begriff der grundstücksorientierten Aufwendungen vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. der Gründe) gelten (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337, unter 2. a, letzter Absatz der Gründe; vgl. ferner Wassermeyer, DB 1999, 2486, 2488, rechte Spalte; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 4 Rz. 506, betreffend Betriebsausgaben), hat das FG bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet.

    Ohne jegliche Feststellungen darüber zu treffen, ob und ggf. inwieweit sich der Ehemann der Klägerin, dessen Einkünfte diejenigen seiner Ehefrau (jedenfalls im Streitjahr) weit überwogen, an den Anschaffungskosten des Einfamilienhaus-Grundstücks der Klägerin beteiligt hat, hat es den begehrten Abzug der auf das Arbeitszimmer des Ehemannes entfallenden AfA und Schuldzinsen unter Hinweis auf die vermeintliche Parallele zu dem der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782 zugrunde liegenden Fall (vgl. dazu aber schon dort unter C. I. 2., und die Folgeentscheidung des BFH in BFH/NV 2000, 1337) mit der unzutreffenden Erwägung abgelehnt, es habe nicht abziehbarer Drittaufwand vorgelegen.

  • FG Köln, 23.04.2009 - 10 K 82/09

    Steuerrechtliche Qualifizierung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als

    Auch das aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abzuleitende Nettoprinzip gebietet nicht die Berücksichtigung von Aufwendungen des Ehegatten bei der Ermittlung der Einkünfte des Steuerpflichtigen ( BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337).

    Etwas anderes gilt auch für die laufenden Arbeitszimmeraufwendungen nur dann, wenn das Arbeitszimmer durch nur einen der Ehegatten allein genutzt wird ( BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337).

    dd) Auch das aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abzuleitende Nettoprinzip gebietet nicht die Berücksichtigung von Aufwendungen des Ehegatten bei der Ermittlung der Einkünfte des Steuerpflichtigen, und zwar weder in Form von AfA auf vom Ehegatten für eigene Rechnung geleistete Anschaffungs- und Herstellungskosten noch in Form von vom Ehegatten auf eigene Rechnung geleisteten sofort abziehbaren Aufwendungen ( BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteil vom 12. Mai 2000 VI R 8/90, BFH/NV 2000, 1337).

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Rechtsprechung
   BFH, 10.05.2000 - XI B 20/99   

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https://dejure.org/2000,10764
BFH, 10.05.2000 - XI B 20/99 (https://dejure.org/2000,10764)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2000 - XI B 20/99 (https://dejure.org/2000,10764)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2000 - XI B 20/99 (https://dejure.org/2000,10764)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Begründungsanforderungen - Kommanditist einer GmbH & Co. KG - Grundstücksveräußerung durch Gesellschafter - Verkauf von Ferienhäusern

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1337
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 10.05.2000 - XI B 20/99
    Die Kläger werfen zwar die Rechtsfrage auf, ob die Grundsätze des Großen Senats des BFH im Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) auch für den Fall gelten, in dem der die Grundstücke veräußernde Gesellschafter Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist.

    Eine i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ordnungsgemäß erhobene Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts (hier Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) nicht übereinstimmt.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 10.05.2000 - XI B 20/99
    Allein die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin einer KG macht eine GmbH & Co. KG noch nicht zur Kapitalgesellschaft (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).
  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

    Auszug aus BFH, 10.05.2000 - XI B 20/99
    Eine ausreichende Darlegung des Klärungsbedarfs ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Kläger auf den Beschluss des BFH vom 20. Mai 1998 III B 9/98 (BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721).
  • BFH, 10.04.2003 - X B 109/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

    Der Senat kann die in der Rechtsprechung des BFH bislang nicht endgültig geklärte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II. 4. d, m.w.N. aus der Rechtsprechung) und in der Literatur (vgl. die Nachweise zur Kontroverse im BFH-Beschluss in BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721, unter II. 4. d) unterschiedlich beantwortete Frage offen lassen, ob die vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 für die Personengesellschaft entwickelten, nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2000 XI B 20/99, BFH/NV 2000, 1337) auch auf die GmbH & Co. KG anzuwendenden Grundsätze von der fehlenden "Abschirmwirkung" der Gesellschaft auch auf die Kapitalgesellschaft ausgedehnt werden können.
  • BFH, 16.10.2001 - X R 128/97

    Erledigung des Rechtsstreits - Kostenentscheidung - Hauptsachenerledigung -

    * Zutreffend wurde diese Entscheidung im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheids und nicht etwa in einem Grundlagenbescheid getroffen, weil insoweit allein Tatbestandsverwirklichung (Einkünfteerzielung) in der Person des Klägers, nicht der Gesellschaft in Frage steht (vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. IV. 3., und vom 10. Mai 2000 XI B 20/99, BFH/NV 2000, 1337; zur Abgrenzung und zum entsprechenden Problem auf der Ebene der Gesellschaft: BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369).
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