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BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Mündliche Verhandlung - Terminsfestsetzung - Akteneinsicht - Vertretungszwang
- Judicialis
FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 130 Abs. 1; ; FGO § 128; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 78 91 128
Beschwerde gegen Termin zur mündlichen Verhandlung; Versagung der Akteneinsicht - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2000, 1351
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 28.02.1997 - VI R 119/95
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung aufgrund von …
Auszug aus BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
Soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist die Beschwerde schon nicht statthaft; denn prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 91 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, m.w.N.). - BFH, 29.04.1988 - IX B 152/86
Anspruch auf Zustellung von Schriftsätzen und auf Einsichtnahme in die …
Auszug aus BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde Versagung der Akteneinsicht geltend macht, richtet sie sich zwar nicht gegen eine prozessleitende Verfügung und ist damit gemäß § 128 Abs. 1 FGO grundsätzlich statthaft (BFH-Beschluss vom 29. April 1988 IX B 152/86, BFH/NV 1989, 173, m.w.N.). - BFH, 27.02.1997 - X B 274/96
Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach übereinstimmender …
Auszug aus BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
Soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist die Beschwerde schon nicht statthaft; denn prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 91 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, m.w.N.). - BFH, 05.02.1981 - VII B 9/81
Auszug aus BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
Dies gilt auch für das Einlegen einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gleich welcher Art (…Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Anm. 12 i.V.m. § 129 Anm. 3) und damit auch im Beschwerdeverfahren wegen Akteneinsicht (BFH-Beschluss vom 5. Februar 1981 VII B 9/81, nicht veröffentlicht).
- BFH, 14.05.2013 - X B 43/13
Entscheidung durch den Einzelrichter
Hierzu rechnet auch die Ablehnung der beantragten Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 169/03, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, und den BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351). - BFH, 04.06.2003 - VII B 169/03
Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (hier: Ablehnung der Verlegung …
Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung richtet, ist nicht statthaft; denn nach § 128 Abs. 2 FGO sind prozessleitende Verfügungen, wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins (§ 91 FGO) nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351, …und vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595).