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   BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00   

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https://dejure.org/2000,12188
BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00 (https://dejure.org/2000,12188)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2000 - IX B 28/00 (https://dejure.org/2000,12188)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2000 - IX B 28/00 (https://dejure.org/2000,12188)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Terminsfestsetzung - Akteneinsicht - Vertretungszwang

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 130 Abs. 1; ; FGO § 128; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BFH EntlG Art. 1 Nr. 1; FGO §§ 78 91 128
    Beschwerde gegen Termin zur mündlichen Verhandlung; Versagung der Akteneinsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1351
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.02.1997 - VI R 119/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung aufgrund von

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
    Soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist die Beschwerde schon nicht statthaft; denn prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 91 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.1988 - IX B 152/86

    Anspruch auf Zustellung von Schriftsätzen und auf Einsichtnahme in die

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
    Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde Versagung der Akteneinsicht geltend macht, richtet sie sich zwar nicht gegen eine prozessleitende Verfügung und ist damit gemäß § 128 Abs. 1 FGO grundsätzlich statthaft (BFH-Beschluss vom 29. April 1988 IX B 152/86, BFH/NV 1989, 173, m.w.N.).
  • BFH, 27.02.1997 - X B 274/96

    Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach übereinstimmender

    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
    Soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Festsetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wendet, ist die Beschwerde schon nicht statthaft; denn prozessleitende Verfügungen wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 91 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht selbständig anfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; vgl. ferner Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, m.w.N.).
  • BFH, 05.02.1981 - VII B 9/81
    Auszug aus BFH, 12.05.2000 - IX B 28/00
    Dies gilt auch für das Einlegen einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gleich welcher Art (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Anm. 12 i.V.m. § 129 Anm. 3) und damit auch im Beschwerdeverfahren wegen Akteneinsicht (BFH-Beschluss vom 5. Februar 1981 VII B 9/81, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 43/13

    Entscheidung durch den Einzelrichter

    Hierzu rechnet auch die Ablehnung der beantragten Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juni 2003 VII B 169/03, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595, und den BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 169/03

    Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen (hier: Ablehnung der Verlegung

    Die Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung richtet, ist nicht statthaft; denn nach § 128 Abs. 2 FGO sind prozessleitende Verfügungen, wie die Bestimmung, Aufhebung, Verlegung oder Vertagung des Termins (§ 91 FGO) nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2000 IX B 28/00, BFH/NV 2000, 1351, und vom 27. Februar 1997 X B 274/96, BFH/NV 1997, 595).
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