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   BFH, 18.08.1999 - I R 93/98   

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BFH, 18.08.1999 - I R 93/98 (https://dejure.org/1999,3208)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1999 - I R 93/98 (https://dejure.org/1999,3208)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1999 - I R 93/98 (https://dejure.org/1999,3208)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag - Gewerbeertrag - Gewerbesteuerrückstellung - Offenbare Unrichtigkeiten - Meschanisches Versehen

  • Judicialis

    GewStG § 9 Nr. 2a; ; AO 1977 § 129; ; FGO § 68; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 129
    Berichtigung; Gewerbesteuer; Gewinnanteil; Offenbare Unrichtigkeit; Organschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 539
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.06.1972 - I R 115/70

    Offenbare Unrichtigkeit - Gewerbesteuermeßbescheid - Berechnung des Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - I R 93/98
    In derartigen Fällen kommt es deshalb darauf an, ob der im Außenprüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1972 I R 115/70, BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743 zu § 92 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung).

    Offenbar ist, was für alle Beteiligten durchschaubar, erkennbar, eindeutig oder augenfällig ist (BFH in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743).

    Der vorliegende Sachverhalt ist insoweit nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem BFH-Urteil in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743 zugrunde lag.

  • BFH, 13.11.1997 - V R 138/92
    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - I R 93/98
    Ein mechanisches Versehen liegt nicht vor, wenn die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung besteht (BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 138/92, BFH/NV 1998, 419).

    Denn zu den offenbaren Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO 1977 gehören auch solche, die sich im Vorfeld der Steuerfestsetzung ergeben haben (vgl. auch BFH in BFH/NV 1998, 419).

  • BFH, 30.11.1989 - IV R 76/88

    Ansetzung einer Absetzung für Abnutzung (AfA) auf ein Nießbrauchsrecht -

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - I R 93/98
    Vielmehr genügt es, wenn die Unrichtigkeit des Berichts auf einem mechanischen Versehen des Außenprüfers beruht (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1989 IV R 76/88, BFH/NV 1991, 457).
  • BFH, 27.05.1998 - IV B 151/97

    Voraussetzungen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - I R 93/98
    Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452).
  • BFH, 03.03.1998 - IV B 49/97

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - I R 93/98
    Ob --wie das FG meint-- eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) oder eine Korrektur gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG geboten ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768; vom 18. September 1996 I R 44/95, BFHE 181, 504, BStBl II 1997, 181; BFH-Beschluß vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608), kann der erkennende Senat im Streitfall ebenso offen lassen, wie die weitere Frage, ob eine Kürzung/Korrektur bereits bei der Ermittlung des (der VuB-GmbH zuzurechnenden) Gewerbeertrags der A-GmbH zu erfolgen hat oder eine Korrektur erst nach der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge auf der Ebene der VuB-GmbH vorzunehmen ist.
  • BFH, 18.09.1996 - I R 44/95

    Abzug der von einem nicht zum Organkreis gehörenden Gläubiger aufgenommenen

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - I R 93/98
    Ob --wie das FG meint-- eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) oder eine Korrektur gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG geboten ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768; vom 18. September 1996 I R 44/95, BFHE 181, 504, BStBl II 1997, 181; BFH-Beschluß vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608), kann der erkennende Senat im Streitfall ebenso offen lassen, wie die weitere Frage, ob eine Kürzung/Korrektur bereits bei der Ermittlung des (der VuB-GmbH zuzurechnenden) Gewerbeertrags der A-GmbH zu erfolgen hat oder eine Korrektur erst nach der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge auf der Ebene der VuB-GmbH vorzunehmen ist.
  • BFH, 02.02.1994 - I R 10/93

    Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern nicht den

    Auszug aus BFH, 18.08.1999 - I R 93/98
    Ob --wie das FG meint-- eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) oder eine Korrektur gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG geboten ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768; vom 18. September 1996 I R 44/95, BFHE 181, 504, BStBl II 1997, 181; BFH-Beschluß vom 3. März 1998 IV B 49/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608), kann der erkennende Senat im Streitfall ebenso offen lassen, wie die weitere Frage, ob eine Kürzung/Korrektur bereits bei der Ermittlung des (der VuB-GmbH zuzurechnenden) Gewerbeertrags der A-GmbH zu erfolgen hat oder eine Korrektur erst nach der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge auf der Ebene der VuB-GmbH vorzunehmen ist.
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

    Die Vorschrift des § 129 AO erfasst somit die Fälle, in denen der bekanntgegebene Inhalt des Verwaltungsakts aus Versehen vom offensichtlich gewollten materiellen Regelungsinhalt abweicht (Klein/ Brockmeyer/Ratschow, a.a.O., § 129 Rz 4) und die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf den Fehler ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, m.w.N.; vgl. Klein/Brockmeyer/ Ratschow, a.a.O., § 129 Rz 12).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind alle bekannten Umstände --auch außerhalb der eigentlichen Steuerakten-- zu berücksichtigen, aus denen sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten ein --ggf. bereits im Vorfeld der Steuerfestsetzung unterlaufenes oder angebahntes-- Versehen klar und eindeutig ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 227, BStBl II 1996, 509 zu einem Fehler im EDV-Programm; in BFH/NV 2000, 539 zur Handakte des Prüfers; in BFH/NV 2010, 2004 zum unterlassenen Vorbehaltsvermerk bei Stempelung der Feststellungserklärung mit einer den Vorbehalt bedeutenden Ziffer und trotz einer den Vorbehalt nahelegenden allgemeinen Dienstanweisung).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 8/08

    Zur Nachholung der Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers

    Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus, dass in Fällen, in denen das FA (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen --sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen-- ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 149, 490, BStBl II 1987, 762; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; in BFH/NV 2003, 2, jeweils zu fehlerhafter Steuererklärung; in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; in BFH/NV 2004, 1505, jeweils zu fehlerhaftem Prüfungsbericht).

    Fehlt es hieran, so kommt eine Korrektur des Verwaltungsakts nach § 129 AO selbst dann nicht in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die Beamten des FA (oder der Prüfer) den in Frage stehenden Sachverhalt zutreffend beurteilt hätten (BFH-Urteile in BFHE 106, 14, BStBl II 1972, 743; in BFH/NV 2000, 539).

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 90/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen

    In derartigen Fällen kommt es deshalb darauf an, ob der im Außenprüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist (BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 m.w.N.; und vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244).

    Vielmehr genügt es, wenn die Unrichtigkeit des Berichts auf einem mechanischen Versehen des Außenprüfers beruht (BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 m.w.N.; und vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244).

    Denn zu den offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO gehören auch solche, die sich im Vorfeld der Steuerfestsetzung ergeben haben (BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539).

    Hinzu kommt, dass bei einem Betriebsprüfer im statusrechtlichen Amt eines Oberamtsrates, der Kapitalgesellschaften in Konzernstrukturen prüft, davon auszugehen ist, dass ihm aufgrund von BMF-Schreiben (BMF vom 4. Juni 2003, IV A 2-S 2836-2/03, FMNR238000003, BStBl I 2003, 366) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BFH, Urteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; und vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFH/NV 2010, 1886, BStBl II 2014, 937) bekannt ist, dass bei nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen eine Erfassung im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG geboten sein kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 zu der sich im Zusammenhang mit einer offenbaren Unrichtigkeit stellenden Frage, was bei Prüfern der Konzernbetriebsprüfung bei gewerbesteuerlichen Organschaften als bekannt vorauszusetzen ist).

  • BFH, 23.07.2020 - V R 37/18

    Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

    dd) Überdies hat das FG zutreffend auch darauf abgestellt, dass eine Berichtigung gemäß § 129 AO selbst dann möglich ist, wenn ein mechanisches Versehen des Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt übernommen worden ist (BFH-Urteil vom 18.08.1999 - I R 93/98, BFH/NV 2000, 539) und dass ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid auch dann nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn das FA im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids übernommen hat (Senatsurteil vom 10.09.1987 - V R 69/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834).
  • FG Münster, 19.10.2017 - 6 K 1358/16

    Verfahren - Berichtigung nach § 129 AO, elektronische Mitteilung von

    Nicht unter § 129 Satz 1 AO fallen Rechtsirrtümer, unrichtige Tatsachenwürdigung, die unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts und Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (vgl. ständige Rechtsprechung -Rspr.-, z.B. BFH-Urteile vom 06.11.2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307; vom 21.01.2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410; vom 04.06.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; vom 17.06.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, m.w.N.; vom 18.08.1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, und vom 04.11.1992 XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).
  • FG Köln, 06.03.2012 - 13 K 1250/10

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

    Daher kommt es darauf an, ob der im Außenprüfungsbericht enthaltene Fehler bereits im Rahmen des Prüfungsberichts als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist; zu den offenbaren Unrichtigkeiten gehören folglich auch solche Unrichtigkeiten, die sich im Vorfeld des Erlasses des Verwaltungsakts ergeben haben (vgl. dazu BFH-Urteile vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 und vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244).
  • FG München, 10.02.2017 - 3 K 2276/15

    Aufhebung von Umsatzsteuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit

    Eine Berichtigung gemäß § 129 Satz 1 AO ist auch dann möglich, wenn ein solches mechanisches Versehen eines Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt übernommen worden ist (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 und Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Dezember 1996 6 K 3320/95, EFG 1997, 382).

    Ein mechanisches Versehen kann nun auch darin liegen, dass eine offenbare Unrichtigkeit, die in einem Außenprüfungsbericht enthalten ist, von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts unbemerkt in den Bescheid übernommen wird (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, Rz. 15).

    Zu den offenbaren Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO gehören auch solche, die sich im Vorfeld der Steuerfestsetzung ergeben haben (BFH-Urteile vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244, Rz. 29 und vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539).

  • FG München, 14.12.2016 - 3 K 2276/15

    Aufhebbarkeit eines geänderten Umsatzsteuerbescheids unter Aufhebung des

    Eine Berichtigung gemäß § 129 Satz 1 AO ist auch dann möglich, wenn ein solches mechanisches Versehen eines Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt übernommen worden ist (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 und Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Dezember 1996 6 K 3320/95, EFG 1997, 382).

    Ein mechanisches Versehen kann nun auch darin liegen, dass eine offenbare Unrichtigkeit, die in einem Außenprüfungsbericht enthalten ist, von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts unbemerkt in den Bescheid übernommen wird (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 , Rz. 15).

    Zu den offenbaren Unrichtigkeiten i.S. des § 129 AO gehören auch solche, die sich im Vorfeld der Steuerfestsetzung ergeben haben (BFH-Urteile vom 4. März 2009 I R 45/08, BFH/NV 2010, 244, Rz. 29 und vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 ).

  • BFH, 29.01.2003 - I R 20/02

    Offenbare Unrichtigkeit

    Etwaige entgegenstehende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten müssen sich sonach in einer irgendwie nach außen tretenden, "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" (vgl. § 129 AO 1977) des betreffenden Bescheides oder auch "im Vorfeld" der Steuerfestsetzung (vgl. Senatsurteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, 540) niederschlagen; spätere Bekundungen des Beamten können dies nur verifizieren (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 1984 III ZR 95/82, Neue Juristische Wochenschrift 1985, 742; v. Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 129 AO Rz. 38, m.w.N.; weiter gehend Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 129 AO Tz. 16: "Was erst noch aufgeklärt werden muss, ist nicht offenbar").
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 3 K 325/08

    Voraussetzungen für die Berichtigung eines Verwaltungsakts nach § 129 Satz 1 AO -

    Die Annahme, dass im Einzelfall die Möglichkeit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung auszuschließen ist, erfordert in Fällen, in denen das Finanzamt (Veranlagungsstelle) eine fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen oder einen fehlerhaften Prüfungsbericht übernimmt, dass der Fehler aus den vorliegenden Unterlagen - sei es der Steuererklärung, den beigefügten Anlagen (einschließlich handschriftlichen Berechnungen etc.) oder etwaigen Kontrollmitteilungen, sei es dem Prüfungsbericht, den Handakten des Prüfers oder den ihm vorgelegten Belegen - ohne weiteres ersichtlich, d.h. klar dargestellt ist und mechanisch berichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 02. April 1987 IV R 25/84, BStBl II 1987, 762; vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; vom 31. Juli 2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, jeweils zu fehlerhafter Steuererklärung; in BFHE 106, 14, vom 07. Juni 1972 I R 115/70, BStBl II 1972, 743; vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, jeweils zu fehlerhaftem Prüfungsbericht; a.A. Pahlke in Pahlke/König, AO, 2. Aufl. 2009, § 129, RZ 46, für den Fall das das Finanzamt unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Erklärung trotz beigefügter Belege übernimmt).

    a) Etwaige entgegenstehende innere Absichten des beteiligten Verwaltungsbeamten müssen sich sonach in einer nach außen tretenden, "offenbaren" Handlungsweise "beim Erlass" des betreffenden Bescheides oder auch "im Vorfeld" des Erlasses des Verwaltungsakts (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, 540) niederschlagen; spätere Bekundungen des Beamten können dies nur verifizieren (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139; weiter gehend Seer in Tipke/Kruse, AO, 125. Lfg. Januar 2011, § 129, RZ 9 und 16: "Was erst noch aufgeklärt werden muss, ist nicht offenbar"; vermittelnd von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 91. Erg.-Lfg. August 2011, § 129, RZ 38.2: um zu klären, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, könne auch, dürfe jedoch wohl nicht ausschließlich der Akteninhalt herangezogen werden, weil letzteres mit dem Gedanken des Vertrauensschutzes kaum vereinbar sei).

  • FG Münster, 14.06.2023 - 9 K 2189/20

    Verfahrensrecht - Zur Anwendung von § 129 AO auf einen Gewerbesteuerbescheid, in

  • BFH, 04.03.2009 - I R 45/08

    VGA und andere Ausschüttung bei Versorgungszahlungen - Berichtigung nach § 129

  • FG Niedersachsen, 13.02.2002 - 2 K 647/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei der Auswertung eines Großbetriebsprüfungs-Berichts

  • FG München, 25.09.2017 - 7 K 2461/16

    Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des steuerlichen

  • FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 542/17

    Korrekte Umsetzung einer in der mündlichen Verhandlung gegebenen Zusage;

  • BFH, 07.03.2002 - VI B 4/02

    Offenbare Unrichtigkeit; Eingabefehler

  • FG Köln, 06.04.2006 - 3 K 5200/04

    Keine offenbare Unrichtigkeit bei ernsthafter Möglichkeit eines Rechtsfehlers

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 1902/15

    Offenbare Unrichtigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2013 - 4 K 2093/12

    Prüfung des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO -

  • BFH, 07.02.2002 - VI B 4/02
  • FG München, 11.12.2017 - 7 K 2701/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei fehlender Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks

  • FG Düsseldorf, 14.11.2003 - 18 V 3281/03

    Offenbare Unrichtigkeit; Ausbildungsfreibetrag; Übernahmefehler; EDV-Programm;

  • FG Baden-Württemberg, 21.05.2013 - 8 K 1806/10

    Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG wegen der Zahlung sog.

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.09.2004 - 3 V 1151/04

    Berichtigung eines irrtümlich die Eigenheimzulage in voller Höhe gewährenden

  • FG Baden-Württemberg, 19.05.2008 - 6 K 1669/07

    Änderung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.05.2005 - 3 K 1804/04

    Offenbare Unrichtigkeit bei Gewährung einer Eigenheimzulage von 5 % für die

  • FG Hamburg, 07.04.2003 - I 192/01

    Abgabenordnung : Offenbare Unrichtigkeit in einem Bescheid

  • FG Sachsen, 07.03.2013 - 6 K 1450/10

    Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten sonstigen Leistungen

  • FG Bremen, 15.06.2005 - 3 K 70/03

    Falscher Zurechnungszeitpunkt auf Grund falscher Datumsangabe in notarieller

  • FG Saarland, 05.02.2003 - 1 K 339/01

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übersehen eines in der Steuererklärung eingetragenen

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