Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.11.1999

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   BFH, 29.11.1999 - X B 52/99   

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https://dejure.org/1999,6662
BFH, 29.11.1999 - X B 52/99 (https://dejure.org/1999,6662)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1999 - X B 52/99 (https://dejure.org/1999,6662)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1999 - X B 52/99 (https://dejure.org/1999,6662)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Begründungserfordernis - Fortbildungskosten - Ausbildungskosten - Betriebsausgaben

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 4 Abs. 4; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Ausbildungskosten für ein Kind

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 701
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 29.11.1999 - X B 52/99
    Der in der Beschwerdebegründung angesprochene Umstand, dass der Aufwand für den Besuch einer Meisterschule grundsätzlich den Fortbildungs-, nicht den Ausbildungskosten zugeordnet wird (s. dazu Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 1999, § 10 Rz. 140 "Meisterkurse" sowie § 18 Rz. 191, jeweils m.w.N.), ist nur für die Fälle von Belang, in denen ein Steuerschuldner eigenen Aufwand dieser Art geltend macht, nicht aber, wenn es --wie hier-- darum geht, inwieweit Eltern solche Kosten, die sie für ihre Kinder übernommen haben, ausnahmsweise, in Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--), gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abziehen können (s. dazu Senats-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).

    Mit Recht hat daher auch die Vorinstanz (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 422) auf diese Differenzierung nicht abgestellt (zur Gleichbehandlung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten bei der hier entscheidungserheblichen Problematik: ausdrücklich Urteil in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149, unter II. 1.).

    - Im Übrigen aber lässt die Beschwerdebegründung zu den in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsfragen keinen Klärungsbedarf erkennen (s. dazu: Senatsbeschluss vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, 969), zumal das Urteil des Finanzgerichts jedenfalls im Ergebnis mit der Senatsentscheidung in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 übereinstimmt.

    Die behauptete Divergenz zu den einschlägigen BFH-Urteilen (vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, sowie in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) ist nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geboten, durch Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze --vor allem was die tragenden Gründe der Vorentscheidung angeht-- bezeichnet worden (s. dazu näher BFH-Beschlüsse vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63).

  • BFH, 29.10.1998 - X B 132/98

    NZB; fehlerhafte Beweiswürdigung; Verstoß gegen Denkgesetze

    Auszug aus BFH, 29.11.1999 - X B 52/99
    Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.) oder sich in der allgemein gehaltenen Behauptung grundsätzlicher Bedeutung erschöpfen (BFH-Beschluss vom 21. April 1999 X B 13/99, BFH/NV 1999, 1475, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.1990 - III R 92/88

    Fortbildungskosten für im Betrieb mitarbeitende Kinder

    Auszug aus BFH, 29.11.1999 - X B 52/99
    Die behauptete Divergenz zu den einschlägigen BFH-Urteilen (vom 14. Dezember 1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, sowie in BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149) ist nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geboten, durch Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze --vor allem was die tragenden Gründe der Vorentscheidung angeht-- bezeichnet worden (s. dazu näher BFH-Beschlüsse vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 19. Mai 1999 X B 206/98, BFH/NV 1999, 1495, 1496; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 63).
  • BVerfG, 27.11.2002 - 2 BvR 483/00

    Fremdvergleich bei Verträgen unter nahen Angehörigen mit Auswirkung auf

    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1999 - X B 52/99 -,.
  • BFH, 28.02.2001 - X R 13/01

    Empfangsbekenntnis - Übertragungsfehler - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Denn Einwendungen gegen die Richtigkeit des Urteils allein rechtfertigen keine Zulassung der Revision (z.B. BFH-Beschluss vom 29. November 1999 X B 52/99, BFH/NV 2000, 701, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96   

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https://dejure.org/1999,5687
BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96 (https://dejure.org/1999,5687)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1999 - IX R 40/96 (https://dejure.org/1999,5687)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1999 - IX R 40/96 (https://dejure.org/1999,5687)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7 b, FGO § 76 Abs 1
    Begünstigte Objekte; Wohnungsbegriff

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 701
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.02.1995 - IX R 35/93

    Anforderungen an die Zuerkennung erhöhter Absetzungen für ein Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96
    Eine Wohnung ist danach die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist; hierzu gehört das Vorhandensein einer Küche (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 35/93, BFH/NV 1995, 774, m.w.N.).

    Für eine Wohnung ist bei der Auslegung und Anwendung des § 7b EStG in der Regel auch Voraussetzung, dass die Zusammenfassung von Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet, die über einen eigenen Zugang verfügt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 774; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151).

    Für die Qualifizierung des Wohngrundstücks nach § 7b EStG ist die Artfeststellung im Einheitswertbescheid nicht bindend (Senatsurteile in BFH/NV 1995, 774; vom 20. Dezember 1994 IX R 108/92, BFH/NV 1995, 767; vom 7. Juni 1994 IX R 33, 34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927).

  • BFH, 05.10.1984 - III R 192/83

    Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt jedenfalls am 1.1.1974 die

    Auszug aus BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96
    Nach dem vom BFH in seinem Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83 (BStBl II 1985, 151) neu definierten Wohnungsbegriff stelle eine Mehrheit von Räumen nur dann eine Wohnung dar, wenn diese Zusammenfassung von Räumen eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilde und einen eigenen Zugang habe.

    Für eine Wohnung ist bei der Auslegung und Anwendung des § 7b EStG in der Regel auch Voraussetzung, dass die Zusammenfassung von Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet, die über einen eigenen Zugang verfügt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 774; vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1984 III R 192/83, BFHE 142, 505, BStBl II 1985, 151).

  • BFH, 20.12.1994 - IX R 108/92

    Rechtmäßigkeit der Einordnung von ohne entsprechende baurechtliche Genehmigung zu

    Auszug aus BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96
    Für die Qualifizierung des Wohngrundstücks nach § 7b EStG ist die Artfeststellung im Einheitswertbescheid nicht bindend (Senatsurteile in BFH/NV 1995, 774; vom 20. Dezember 1994 IX R 108/92, BFH/NV 1995, 767; vom 7. Juni 1994 IX R 33, 34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass für die Förderung nach § 7b EStG entscheidend ist, wie ein Gebäude bei seiner Anschaffung tatsächlich genutzt wird (BFH in BFH/NV 1995, 767).

  • BFH, 07.06.1994 - IX R 33/92

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 7b EStG bei Anschaffung eines teilweise

    Auszug aus BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96
    Für die Qualifizierung des Wohngrundstücks nach § 7b EStG ist die Artfeststellung im Einheitswertbescheid nicht bindend (Senatsurteile in BFH/NV 1995, 774; vom 20. Dezember 1994 IX R 108/92, BFH/NV 1995, 767; vom 7. Juni 1994 IX R 33, 34/92, BFHE 175, 70, BStBl II 1994, 927).
  • BFH, 30.04.1985 - IX R 49/84

    Voraussetzungen der erhöhten AfA nach § 7 b

    Auszug aus BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96
    Eine nach § 7b EStG begünstigte Anschaffung ist nur dann gegeben, wenn das erworbene Objekt im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten nach seiner baulichen Gestaltung ein Ein- oder Zweifamilienhaus ist (Senatsurteil vom 30. April 1985 IX R 49/84, BFHE 144, 36, BStBl II 1985, 513).
  • BFH, 03.02.1998 - IX R 51/96

    Begriff der Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 Alternative 2 Einkommensteuergesetz

    Auszug aus BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96
    Im EStG gilt kein einheitlicher Wohnungsbegriff (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1998 IX R 51/96, BFH/NV 1998, 848).
  • BFH, 26.03.1985 - III R 124/84

    Gemeinsame Verkehrsflächen, die nach ihrer baulichen Lage und Funktion zwei

    Auszug aus BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96
    Gemeinsame Verkehrsflächen stehen einer Qualifizierung als Wohnung dann entgegen, wenn sie nach ihrer baulichen Lage und Funktion von beiden Wohnbereichen nicht vollständig getrennt sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1985 III R 124/84, BFHE 144, 72, BStBl II 1985, 496).
  • BFH, 07.06.1994 - IX R 16/92
    Auszug aus BFH, 30.11.1999 - IX R 40/96
    Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass der Veräußerer die Schaffung eines begünstigten Objekts zusagt und der Erwerbsvorgang sich hierauf gerichtet hat (Senatsurteil vom 7. Juni 1994 IX R 16/92, BFH/NV 1994, 858, m.w.N.).
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