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Rechtsprechung
   BFH, 23.08.2000 - III S 9/00   

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https://dejure.org/2000,13050
BFH, 23.08.2000 - III S 9/00 (https://dejure.org/2000,13050)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2000 - III S 9/00 (https://dejure.org/2000,13050)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2000 - III S 9/00 (https://dejure.org/2000,13050)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Verschulden - Vertretungszwang

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 56 Abs. 2 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 Abs. 1
    Wiedereinsetzung nach Verwerfung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 63
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.10.1993 - IX S 6/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO )

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - III S 9/00
    Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht zwar nicht entgegen, dass der Senat die Revision durch Beschluss vom 2. Februar 2000 bereits als unzulässig verworfen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1994 IX S 11/93, BFH/NV 1994, 805; vom 20. Oktober 1993 IX S 6/93, BFH/NV 1994, 331); sie ist indes abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO die versäumte Rechtshandlung --im Streitfall die Begründung der Revision-- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Form nachgeholt hat.
  • BFH, 24.01.1994 - IX S 11/93
    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - III S 9/00
    Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht zwar nicht entgegen, dass der Senat die Revision durch Beschluss vom 2. Februar 2000 bereits als unzulässig verworfen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1994 IX S 11/93, BFH/NV 1994, 805; vom 20. Oktober 1993 IX S 6/93, BFH/NV 1994, 331); sie ist indes abzulehnen, weil der Kläger innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO die versäumte Rechtshandlung --im Streitfall die Begründung der Revision-- entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Form nachgeholt hat.
  • BFH, 02.02.1995 - XI R 62/94

    Möglichkeit einer Revision bei ausdrücklicher Zulassung oder bei

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - III S 9/00
    Der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeordnete Vertretungszwang vor dem BFH bezieht sich jedoch nicht nur auf die Einlegung, sondern auch auf die Begründung der Revision (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1995 XI R 62/94, BFH/NV 95, 818; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 19).
  • BFH, 17.09.2012 - II B 87/12

    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für Antrag auf

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann noch möglich, wenn ein Rechtsmittel oder ein Antrag bereits als unzulässig verworfen worden ist (BFH-Beschluss vom 23. August 2000 III S 9/00, BFH/NV 2001, 63).
  • BFH, 22.11.2001 - I B 103/01

    NZB; Beschwerde

    Dies gilt nicht nur für die Einlegung eines Rechtsmittels (hier der Beschwerde), sondern auch für dessen Begründung (vgl. zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs BFH-Beschlüsse vom 23. August 2000 III S 9/00, BFH/NV 2001, 63; vom 2. Februar 1995 XI R 62/94, BFH/NV 1995, 818).
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   BFH, 23.08.2000 - I B 97/00   

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https://dejure.org/2000,12605
BFH, 23.08.2000 - I B 97/00 (https://dejure.org/2000,12605)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2000 - I B 97/00 (https://dejure.org/2000,12605)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2000 - I B 97/00 (https://dejure.org/2000,12605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 63
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.06.1998 - I B 35/97

    Rückgängigmachung einer Tilgungsleistung - Stundung bis Umbuchung - Unbillige

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - I B 97/00
    Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht möglich (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; BFH-Beschlüsse vom 5. August 1997 X R 76/97, BFH/NV 1998, 67; vom 3. Juni 1998 I B 35/97, NV; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 55).
  • BFH, 27.01.1987 - V B 94/86

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - I B 97/00
    Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1987 V B 94/86, BFH/NV 1988, 305; vom 14. Dezember 1994 II B 100/94, nicht veröffentlicht --NV--; vom 8. März 2000 VI B 413/98, NV; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 54).
  • BFH, 08.03.2000 - VI B 413/98

    Bedingte NZB

    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - I B 97/00
    Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1987 V B 94/86, BFH/NV 1988, 305; vom 14. Dezember 1994 II B 100/94, nicht veröffentlicht --NV--; vom 8. März 2000 VI B 413/98, NV; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 54).
  • BFH, 14.12.1994 - II B 100/94
    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - I B 97/00
    Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1987 V B 94/86, BFH/NV 1988, 305; vom 14. Dezember 1994 II B 100/94, nicht veröffentlicht --NV--; vom 8. März 2000 VI B 413/98, NV; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 54).
  • BFH, 05.08.1997 - X R 76/97
    Auszug aus BFH, 23.08.2000 - I B 97/00
    Eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde ist nicht möglich (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; BFH-Beschlüsse vom 5. August 1997 X R 76/97, BFH/NV 1998, 67; vom 3. Juni 1998 I B 35/97, NV; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 55).
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Rechtsprechung
   BFH, 09.08.2000 - IX B 40/00   

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https://dejure.org/2000,10800
BFH, 09.08.2000 - IX B 40/00 (https://dejure.org/2000,10800)
BFH, Entscheidung vom 09.08.2000 - IX B 40/00 (https://dejure.org/2000,10800)
BFH, Entscheidung vom 09. August 2000 - IX B 40/00 (https://dejure.org/2000,10800)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 63
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.10.1999 - III B 32/99

    Mitwirkungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - IX B 40/00
    In diesem Fall kann er auch regelmäßig anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 76 FGO Tz. 112; Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Anm. 40).
  • BFH, 31.07.1995 - V B 1/95

    Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens durch Versagung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 09.08.2000 - IX B 40/00
    Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Kläger alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1995 V B 1/95, BFH/NV 1996, 216, unter Ziff. 3 a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 22.12.2005 - II B 12/05

    NZB: Befangenheitsgesuch

    Wer etwa zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. August 2000 IX B 40/00, BFH/NV 2001, 63, m.w.N.).
  • BFH, 06.07.2005 - VII S 30/05

    Anhörungsrüge; Gegenvorstellung

    Unter diesen Umständen erscheint die Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens durchaus vertretbar, keinesfalls aber willkürlich (vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. August 2000 IX B 40/00, BFH/NV 2001, 63).
  • BFH, 03.06.2003 - IX R 46/00

    Sachaufklärungspflicht

    Der Kläger, der sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss, kann damit weder die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580) noch eine Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen (BFH-Beschluss vom 9. August 2000 IX B 40/00, BFH/NV 2001, 63).
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